189-01-V2012-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 189 Nr. 1
Ausgleichszinsen
1. Allgemeines
Ausgleichszinsen sind keine Verzugszinsen. Den Ausgleichszinsen kommt eine wich- tige Funktion im Hinblick auf eine Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen bei Fest- setzung und Bezug der Steuern zu. Damit wird die Rechtsgleichheit aller Steuer- pflichtigen auch bei Verzögerungen der Steuerfestsetzung und des Steuerbezugs sichergestellt.
2. Gesetzliche Grundlagen
Gemäss § 189 StG werden mit der Schlussrechnung Ausgleichszinsen berechnet:
zu Gunsten der Steuerpflichtigen auf allen Zahlungen die sie aufgrund einer provi- sorischen Steuerrechnung bis zur Schlussrechnung geleistet haben.
zu Lasten der Steuerpflichtigen auf dem veranlagten Steuerbetrag ab dem Verfall- tag der Steuerperiode bis zum Datum der Schlussrechnung.
Die Höhe des Ausgleichszinses setzt der Regierungsrat fest. Die pro Kalenderjahr jeweils geltenden Zinssätze sind in der Weisung StP 191 Nr. 1 aufgeführt.
3. Verfalltag
3.1. Einkommens- und Vermögenssteuern
Das Gesetz sieht einen allgemeinen Verfalltag mit ausgleichender Zinsfolge vor. Bei ganzjähriger Steuerpflicht gilt der 31. August der Steuerperiode als Verfalltag. Bei unterjähriger Steuerpflicht infolge Zu- oder Wegzug aus dem/ins Ausland sowie bei Tod gelten spezielle Regelungen, die in der Steuerverordnung aufgeführt sind. Für die gesondert besteuerten Liquidationsgewinne (vgl. StP 38b Nr. 1) gilt ebenfalls der 31. August der betreffenden Steuerperiode als Verfalltag.
3.2. Kapitalleistungen und andere nichtperiodische Steuern
Vorbehältlich der besonderen Bestimmungen für die Grundsteuern gilt bei nicht peri- odischen Steuern der 90. Tag nach Entstehen des Steueranspruches als Verfalltag. Auf Kapitalleistungen aus Vorsorge sowie auf der ergänzenden Vermögenssteuer werden keine Ausgleichszinsen berechnet.
4. Steuerliche Berücksichtigung der Ausgleichszinsen
Ausgleichszinsen zu Gunsten des Steuerpflichtigen sind steuerbare Erträge aus Gut- haben. Demgegenüber sind Ausgleichszinsen zu Lasten des Steuerpflichtigen Fremdkapitalzinsen und können daher von den Einkünften abgezogen werden. Die Deklaration der Ausgleichszinsen als Ertrag oder als Schuldzinsen erfolgt in der Steuererklärung der Steuerperiode, in der die Ausgleichszinsen fällig geworden sind. Die Ausgleichszinsen werden mit der Schlussrechnung fällig.
01.01.2012 - 1/4 - ersetzt 01.01.2010
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StP 189 Nr. 1
5. Anwendung
Die Ausgleichszinsen werden mit der Schlussrechnung gutgeschrieben oder belastet. Die Zahlungsfrist für die Begleichung der Schlussrechnung beträgt 30 Tage. Erst nach Ablauf dieser Frist werden Verzugszinsen (vgl. StP 190 Nr. 1) auf dem noch offenen Betrag belastet. Steuerbeträge einschliesslich Ausgleichszinsen aufgrund einer Schlussrechnung werden nicht bezogen, wenn sie nicht mehr als Fr. 30 betragen. Vorausgesetzt, dass die provisorische Steuerrechnung und die Schlussrechnung in etwa gleich hoch sind, ergeben Einzahlungen der Steuerraten vor oder zu den übli- chen Terminen (31.5., 31.8., 31.10. der Steuerperiode) Ausgleichszinsensaldi zu Gunsten des Steuerpflichtigen. Verspätete Einzahlungen der Steuerraten führen demgegenüber zu Ausgleichszinsensaldi zu Lasten des Steuerpflichtigen. Wenn die Schlussrechnung tiefer als die provisorische Rechnung ausfällt, ergeben sich für die Steuerpflichtigen positive Ausgleichszinsensaldi. Demgegenüber ergeben sich negative Ausgleichszinsensaldi, wenn die Schlussrechnung höher als die provi- sorische Rechnung ausfällt. Erwarten Sie für das aktuelle Jahr aufgrund von Veränderungen beim Einkommen oder beim Vermögen eine höhere definitive Steuerrechnung, melden Sie sich daher bitte auf dem Steueramt Ihrer Wohnsitzgemeinde. Beantragen Sie eine Anpassung der provisorischen Steuerrechnung auf der Grundlage der tatsächlichen Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse. Damit können Sie Zinsbelastungen aufgrund hö- herer Schlussrechnungen vermeiden.
6. Berechnung Ausgleichszinsen
6.1. Berechnungsmodell Ausgleichszinsen Staats- und Gemeindesteuern
Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez. Jan. Feb. Mrz. Apr. Mai
Zahlung 1. Rate 31.5.2011 Schlussrechnung 1 % positiver Ausgleichszins 01.05.2012
Zahlung 2. Rate 31.8.2011 Schlussrechnung 1 % positiver Ausgleichszins 01.05.2012
Zahlung 3. Rate 31.10.2011 Schlussrechnung 1 % positiver Ausgleichszins 01.05.2012
Steuerbetrag gemäss Schlussrechnung Schlussrechnung 1 % negativer Ausgleichszins 01.05.2012 mittlerer Verfalltag 31.08.2011
Im Berechnungsmodell ist der für die Steuerperioden 2011 und 2012 geltende Aus- gleichszinssatz verwendet worden.
ersetzt 01.01.2010 - 2/4 - 01.01.2012
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StP 189 Nr. 1
6.1.1. Beispiel 1 (Kalenderjahre 2011 und 2012) | ||
Eine steuerpflichtige Person muss gemäss provisorischer Steuerrechnung 2011 | ||
für die Staats- und Gemeindesteuern einen Betrag von Fr. 15 000 in 3 Raten à
Fr. 5 000 einzahlen.
Die erste Rate geht am 13.05.2011 auf dem Steueramt ein. Das Steueramt erhält die
zweite Rate bereits am 31.05.2011 und die dritte Rate am 30.06.2011.
Ende März 2012 reicht die steuerpflichtige Person die Steuererklärung für das Jahr 2011 ein und wird Mitte Mai definitiv veranlagt. Nach Rechtskraft der Veranlagung wird per 14.06.2012 die Schlussrechnung für das Jahr 2011 gestellt. Die geschul-
deten Staats- und Gemeindesteuern betragen Fr. 12 000. | ||
Berechnung positiver Ausgleichszins | ||
1. Rate: Fr. 5 000, erhalten am 13.05.2011: | ||
1 % Zins vom 13.05.11 bis 14.06.12 (391 Zinstage) Fr. 54.30 | ||
2. Rate: Fr. 5 000, erhalten am 31.05.2011: | ||
1 % Zins vom 31.05.11 bis 14.06.12 (374 Zinstage) Fr. 51.95 | ||
3. Rate: Fr. 5 000, erhalten am 30.06.2011: | ||
1 % Zins vom 30.06.11 bis 14.06.12 (344 Zinstage) Fr. 47.80 | ||
Total positiver Ausgleichszins | Fr. | 154.05 |
Berechnung negativer Ausgleichszins | ||
veranlagter Steuerbetrag: Fr. 12 000, per 14.06.2012: | ||
1 % Zins vom 31.08.2011 bis 14.06.2012 (284 Zinstage) | – Fr. | 94.65 |
Ausgleichszins zu Gunsten des Steuerpflichtigen | Fr. | 59.40 |
Steuerratenzahlungen für Steuerperiode 2011 | Fr. 15 000.00 | |
Abzüglich Steuerbetrag gemäss Schlussrechnung 2011 | – Fr. 12 000.00 | |
Rückerstattung zu Gunsten des Steuerpflichtigen | Fr. 3 | 059.40 |
========== | ||
6.1.2. Beispiel 2 (Kalenderjahre 2011 und 2012)
Eine steuerpflichtige Person muss gemäss provisorischer Steuerrechnung 2011 für die Staats- und Gemeindesteuern einen Betrag von Fr. 15 000 in 3 Raten à Fr. 5 000 einzahlen. Die erste Rate geht verspätet am 04.07.2011 auf dem Steueramt ein. Das Steueramt erhält auch die zweite Rate verspätet erst am 17.10.2011 und die dritte Rate erst am
29.12.2011.
Ende März 2012 reicht die steuerpflichtige Person die Steuererklärung für das Jahr 2011 ein und wird Mitte Mai definitiv veranlagt. Nach Rechtskraft der Veranlagung wird per 14.06.2012 die Schlussrechnung für das Jahr 2011 gestellt. Die geschul- deten Staats- und Gemeindesteuern betragen Fr. 18 000.
01.01.2012 - 3/4 - ersetzt 01.01.2010
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StP 189 Nr. 1
Berechnung positiver Ausgleichszins | ||
1. Rate: Fr. 5 000, erhalten am 04.07.2011: | ||
1 % Zins vom 04.07.11 bis 14.06.12 (338 Zinstage) Fr. 46.95 | ||
2. Rate: Fr. 5 000, erhalten am 17.10.2011: | ||
1 % Zins vom 17.10.11 bis 14.06.12 (237 Zinstage) Fr. 32.90 | ||
3. Rate: Fr. 5 000, erhalten am 29.12.2011: | ||
1 % Zins vom 29.12.11 bis 14.06.12 (165 Zinstage) Fr. 22.90 | ||
Total positiver Ausgleichszins | Fr. | 102.75 |
Berechnung negativer Ausgleichszins | ||
veranlagter Steuerbetrag: Fr. 18 000, per 14.06.2012: | ||
1 % Zins vom 31.08.2011 bis 14.06.2012 (284 Zinstage) | – Fr. | 142.00 |
Ausgleichszins zu Lasten des Steuerpflichtigen | – Fr. | 39.25 |
Steuerratenzahlungen für Steuerperiode 2011 | Fr. 15 000.00 | |
Abzüglich Steuerbetrag gemäss Schlussrechnung 2011 | – Fr. 18 000.00 | |
Nachzahlung des Steuerpflichtigen | Fr. 3 | 039.25 |
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6.2. Berechnungsbeispiel Ausgleichszinsen nichtperiodische Steuern
Ein Steuerpflichtiger verkauft seine Liegenschaft (Handänderung 04.01.2012). Er leistet für die Grundstückgewinnsteuer am 06.01.2012 eine freiwillige Sicherstellung von Fr. 30 000. Die für die Festlegung der Steuer notwendigen Bauabrechnungen reicht er erst verspätet ein, weshalb die definitive Steuerveranlagung erst am 23.03.2012 erfolgt. Die Schlussrechnung wird nach Rechtskraft der Veranlagung am 30.04.2012 erstellt. Die Grundstückgewinnsteuer beträgt Fr. 40 000. Mit der Handänderung vom 04.01.2012 beginnt der Steueranspruch. Der 90. Tag nach Beginn des Steueranspruches und somit der Verfalltag ist der 04.04.2012. Die Ausgleichszinsen zu Lasten des Steuerpflichtigen werden somit vom 04.04. bis 30.04.2012 berechnet. Für die freiwillige Sicherstellung werden zu Gunsten des Steuerpflichtigen Ausgleichszinsen vom 06.01. bis 30.04.2012 berechnet. Berechnung Ausgleichszinsen / Nachzahlung Schlussrechnung per 30.04.2012 Fr. 40 000.00 Abzüglich freiwillige Sicherstellung vom 06.01.2012 – Fr. 30 000.00 Freiwillige Sicherstellung vom 06.01.2012 1 % Zins vom 06.01. bis 30.04.12 (114 Zinstage) Fr. 95.00 Schlussrechnungsbetrag vom 30.04.2012 1 % Zins vom 04.04. bis 30.04.12 (26 Zinstage) – Fr. 28.90 Ausgleichszinsensaldo zu Gunsten Steuerpflichtiger – Fr. 66.10 Nachzahlung des Steuerpflichtigen Fr. 9 933.90 ==========
ersetzt 01.01.2010 - 4/4 - 01.01.2012