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StP 55 Nr. 1

Bemessung Einkommens- und Vermögenssteuer

1. Allgemeines

Die Einkommen- und Vermögenssteuern werden gemäss § 55 StG für jede Steuer- periode festgesetzt und erhoben. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. Die Be- messung der Einkommens- und Vermögenssteuer richtet sich grundsätzlich nach der Dauer der Steuerpflicht im Kanton Thurgau (vgl. StP 11 Nr. 1). Im Kanton Thurgau gilt für die Bemessung der Einkommens- und Vermögenssteuer und für die direkte Bundessteuer das System der Gegenwartsbesteuerung. Dies be- deutet, dass die Bemessungsperiode und die Steuerperiode übereinstimmen. Grund- lagen für die definitive Veranlagung sind somit jeweils die Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse der betreffenden Steuerperiode. Die massgebenden Verhältnisse sind erst am Ende der Steuerperiode bekannt. Da- her kann die definitive Veranlagung auch erst nach Abschluss der Steuerperiode er- folgen.

2002 2003 Steuerperiode und Bemessungsperiode Veranlagungsperiode

2. Einkommen

Das steuerbare Einkommen bemisst sich gemäss § 56 Abs. 1 StG nach den Einkünf- ten in der Steuerperiode.

2.1. Einkommen aus selbständiger Tätigkeit

Für die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss § 56 Abs. 2 StG das Ergebnis der in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahre massgebend. Bei ganzjähriger Steuerpflicht wird gemäss § 16 Abs. 3 StV für die Satzbestimmung das Ergebnis des Geschäftsabschlusses ohne Umrechung herangezogen. Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit sind gemäss § 56 Abs. 3 StG ver- pflichtet in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss zu erstellen. Ein Ge- schäftsabschluss muss auch bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit erstellt werden. Nicht notwendig ist dagegen ein Geschäftsabschluss, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen worden ist. Gemäss § 16 Abs. 3 StV werden bei unterjähriger Steuerpflicht und unterjähri- gem Geschäftsjahr die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung auf zwölf Mo- nate umgerechnet. Die Umrechnung erfolgt in der Regel aufgrund der Dauer der Steuerpflicht. Übersteigt die Dauer des unterjährigen Geschäftsjahres jene der unter- jährigen Steuerpflicht, können die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung je- doch nur aufgrund der Dauer des Geschäftsjahres auf zwölf Monate umgerechnet werden. Die ordentlichen Gewinne eines Geschäftsjahres, das zwölf oder mehr Monate um- fasst, werden gemäss § 16 Abs. 4 StV für die Satzbestimmung nicht umgerechnet.

30.06.2003 - 1/2 - ersetzt 30.06.2003

StP 55 Nr. 1

3. Vermögen

Das steuerbare Vermögen bemisst sich gemäss § 57 Abs. 1 StG nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht. Gemäss § 57 Abs. 2 StG gelten besondere Regeln für Steuerpflichtige mit selbstän- diger Erwerbstätigkeit, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr überein- stimmt. In solchen Fällen bemisst sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.

4. Bemessung bei ganzjähriger und unterjähriger Steuerpflicht

Die Bemessung der Einkommens- und Vermögenssteuer bei ganzjähriger oder unterjähriger Steuerpflicht ist in der Steuerpraxis unter StP 55 Nr. 2 dargestellt. In der Steuerpraxis unter StP 55 Nr. 3 ist die Satzbestimmung von Einkommen und Vermö- gen bei unterjähriger Steuerpflicht beschrieben.

5. Heirat, Scheidung oder Trennung

Die Bemessung von Einkommen und Vermögen bei Heirat, Scheidung oder Tren- nung ist in der Steuerpraxis unter StP 58 Nr. 1 bis StP 58 Nr. 8 aufgeführt.

6. Tod eines gemeinsam besteuerten Ehegatten

Die Veranlagung beim Tod eines gemeinsam besteuerten Ehegatten ist in der Steu- erpraxis unter StP 55 Nr. 2 beschrieben. Vergleiche dazu auch Beispiel StP 55 Nr. 6.

ersetzt 30.06.2003 - 2/2 - 30.06.2003