034-25-V2007-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 34 Nr. 25
Zweitverdienerabzug
1. Allgemeines
Mit der Einführung des Teilsplittings auf die Steuerperiode 2005 kann bei den Staats- und Gemeindesteuern kein Zweitverdienerabzug mehr geltend gemacht werden. Bei der direkten Bundessteuer ist dieser Abzug weiterhin möglich.
2. Höhe des Abzugs
Gehen beide gemeinsam besteuerten Ehegatten einer Erwerbstätigkeit nach, können bei der direkten Bundessteuer gemäss Art. 33 Abs. 2 DBG vom niedrigeren der bei- den Erwerbseinkommen höchstens Fr. 7 600 (bis und mit Steuerperiode 2005 = Fr. 7 000) abgezogen werden. Der gleiche Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitar- beit im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten. Beträgt das niedrigere Erwerbseinkommen nach Abzug der Gewinnungskosten (Fahrt zur Arbeit, auswärtige Verpflegung und Unterkunft, Kosten für Weiterbildung oder Umschulung, übrige Berufsauslagen) und nach Abzug im Nettolohn II nicht be- rücksichtigter Einkaufsbeiträge an die Säule 2 (Pensionskasse) sowie Beiträge an die Säule 3a weniger als Fr. 7 600, kann nur dieser Teilbetrag abgezogen werden. Die vorgenannten Ausführungen gelten ab Steuerperiode 2007 sinngemäss auch für Partnerinnen oder Partner in eingetragener Partnerschaft (vgl. StP 12 Nr. 1).
01.01.2007 - 1/1 - ersetzt 01.01.2006