092-01-V2020-01.07.pdf

Steuerverwaltung

StP 92 Nr. 1

Berechnung des steuerbaren Eigenkapitals

1. Allgemeines

Gegenstand der Kapitalsteuer ist gemäss § 92 StG das Eigenkapital.

2. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Das steuerbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften be- steht gemäss § 93 StG aus

  • dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital;

  • den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven

  • im Rahmen von STAF altrechtlich aufgedeckter Goodwill.

Zum steuerbaren Eigenkapital von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften gehört zusätzlich jener Teil des Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt (vgl. StP 95 Nr. 1). Ab Steuerperiode 2020 wird Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte nach § 86, auf Rechte nach § 76a sowie auf Darlehen an Konzerngesellschaften entfällt, nur mit zehn Prozent in die Bemessung einbezogen. Massgebend sind die für die Gewinn- und Kapitalsteuer massgebenden Werte (§ 93 Abs. 2 StG). Somit werden hinsichtlich der Kapitalsteuer die folgenden Positionen privilegiert be- steuert:

  • Aktivenüberschuss aktive- und passive Konzernforderungen (Passivenüberschuss bleibt unbeachtlich),

  • qualifizierte Beteiligungen (Beteiligungsquote von 10 % oder Wert grösser CHF 1 Mio.),

  • Immaterialgüterrechte.

3. Holding- und Verwaltungsgesellschaften

Das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) ist per 01.01.2020 in Kraft gesetzt worden. Mit der STAF sind die international nicht mehr akzeptierten Steuerprivilegien für Statusgesellschaften (Domizil-, Verwaltungs- und Holdinggesellschaften) abgeschafft worden. Die nachfolgenden Bestimmungen gel- ten daher nur noch bis und mit der Steuerperiode 2019. Das steuerbare Eigenkapital der gemäss den §§ a87 oder a88 besteuerten juristi- schen Personen (Holding- und Verwaltungsgesellschaften) besteht gemäss § a94 StG aus

  • dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital;

  • den offenen Reserven;

  • jenem Teil der stillen Reserven, der bei einer Gewinnbesteuerung aus versteuer- tem Gewinn gebildet worden wäre.

01.07.2020 - 1/2 - ersetzt 01.01.2008

Steuerverwaltung

StP 92 Nr. 1

4. Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

Als steuerbares Eigenkapital der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Perso- nen gilt gemäss § 96 Absatz 1 StG das Reinvermögen. Das Grund- oder Dotations- kapital wird nicht als Schuld berücksichtigt.

5. Kantonalbank

Das steuerbare Eigenkapital der Kantonalbank besteht gemäss § 97 Absatz 1 StG aus den Reserven.

ersetzt 01.01.2008 - 2/2 - 01.07.2020