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StP 34 Nr. 14

Einkauf von Beitragsjahren in die berufliche Vorsorge: Steuerumgehung

1. Allgemeines

Mit dem Einkauf fehlender Beitragsjahre in die berufliche Vorsorge wird eine Verbes- serung des Vorsorgeschutzes angestrebt. Nur wenn ein Vorsorgenehmer im Leis- tungsfall eine Rente bezieht, wirkt sich der Einkauf von Beitragsjahren im Sinn einer ungekürzten oder zumindest höheren Rente positiv aus und wird damit dem Vorsor- gegedanken Rechnung getragen. Zahlt die versicherte Person einen grösseren Betrag in die berufliche Vorsorge ein, um ihn nach kurzer Zeit wieder als Kapitalleistung zu beziehen, so ist die zivilrecht- lich unter dem Titel „Einkauf von Beitragsjahren“ erfolgte Leistung nicht nur wirt- schaftlich - aus vorsorgerechtlicher Warte - absonderlich; vielmehr wird der mit der Leistung angestrebte Zweck, nämlich die Schliessung von Beitragslücken, gar nicht erreicht. Es werden diesfals lediglich ungebundene Vermögensteile vorübergehend in gebundenes Vermögen umgeschichtet, um alsdann wieder frei verfügbar, mithin ungebunden zu sein. Eine derartige Vermögensumschichtung bezweckt in der Regel einzig die Steuerersparnis. Durch die sehr unterschiedliche Steuerbelastung (voller Abzug des Einkaufes bei den ordentlichen Einkommenssteuern, privilegierte Besteu- erung der späteren Auszahlung) würde eine ganz erhebliche Steuerersparnis erzielt. Unter dem Aspekt der Steuerumgehung kann daher ein Einkauf steuerlich nicht oder nur teilweise geltend gemacht werden, wenn er dazu dient, wenige Jahre vor der Pensionierung eine höhere Altersleistung in Form einer Kapitalabfindung zu finanzie- ren.

2. Voraussetzungen

Die Voraussetzungen einer Steuerumgehung werden als erfüllt betrachtet, wenn — der Einkauf von Beitragsjahren innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem Bezug der Altersleistungen erbracht wird und — die Altersleistung ganz oder teilweise als Kapitalabfindung bezogen wird. Im Zeitpunkt des Einkaufes ist somit zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

3. Anwendung in der Praxis

Leisten Steuerpflichtige im Jahr, in dem sie das 57. Altersjahr vollenden, oder später Beiträge für den Einkauf von Beiträgen, so werden diese nur zum Abzug zugelassen, wenn

  • im Leistungsfall eine Rente bezogen wird, oder

  • wenn zwischen dem Einkauf von Beitragsjahren und dem Bezug der Altersleistung in Form einer Kapitalabfindung mindestens 3 Jahre liegen.

Der Einkauf wird steuerlich nur zum Abzug zugelassen, wenn der/die Steuerpflichtige sich mit einem Revers verpflichtet, die Altersleistung in Form einer Rente oder frü- hestens drei Jahre nach dem Einkauf in Form einer Kapitalabfindung zu beziehen.

31.03.2004 - 1/2 - ersetzt 31.03.2004

StP 34 Nr. 14

Beabsichtigt der Steuerpflichtige das Alterskapital in weniger als drei Jahren zu be- ziehen oder unterschreibt er den Revers nicht, wird der Einkauf steuerlich nicht aner- kannt. Will er das Alterskapital teilweise beziehen, so ist die Einkaufsleistung im Ver- hältnis Alterskapital zu Kapitalabfindung nicht abzugsfähig. Wird der Abzug gestützt auf die Angaben des Steuerpflichtigen gewährt, und erwei- sen sich diese im nachhinein als unzutreffend, namentlich weil er in der Zwischenzeit anders entschieden hat (vorzeitige Pensionierung, Kapital statt Rente), wird auf die Veranlagung im Nachsteuerverfahren nach §§ 204 ff. StG zurückgekommen. Der Abzug des Einkaufs wird nachträglich verweigert. Sofern der Steuerpflichtige im Ver- anlagungsverfahren vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben gemacht hat, wird ausserdem ein Steuerhinterziehungsverfahren durchgeführt.

ersetzt 31.03.2004 - 2/2 - 31.03.2004