163-02-V2002-01.01.pdf

StP 163 Nr. 2

Voraussetzungen für den Erlass einer Feststellungsverfügung

1. Allgemeines

Wenn ein aktuelles schutzwürdiges Interesse vorhanden ist (Feststellungsinteresse), besteht nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen ein Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung (Vorbescheid) (vgl. Haubensak/Litschgi/Stähelin, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau N 4 zu § 4). Das schutzwürdige Feststellungsinteresse setzt kumulativ voraus: — eine Unklarheit über Rechte und Pflichten; — die Gefahr drohender Nachteile für den Gesuchsteller, wenn er ohne verbindlichen Vorbescheid einen Entscheid fällen oder anderswie handeln muss (aktuelles Inte- resse); — dem schutzwürdigen Interesse kann nicht durch eine gestaltende Verfügung ent- sprochen werden (Subsidiarität des Feststellungsanspruchs).

2. In Steuerangelegenheiten

Das Bundesgericht hat in Steuerangelegenheiten bisher nur Feststellungsentscheide über die subjektive Steuerpflicht bzw. über den Steuer- oder Veranlagungsort zugelassen (BGE 121 II 473ff.). Es führt aus, dass die Veranlagungsbehörden nur dann gehalten seien, einen Vorbescheid zu treffen, wenn der Steuerpflichtige ein schützenswertes Interesse an der zu beurteilenden Frage habe. Ein solches sei nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen; es müsse insbesondere persönlich, konkret und aktuell sei. Auch dürften keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Der Vor- bescheid diene nicht dazu, die gewöhnliche Veranlagung zu ersetzen. Unter diesen Umständen sei der Erlass eines Vorbescheides nicht notwendig, wenn die Frage im ordentlichen Veranlagungsverfahren entschieden werden könne. Das Bundesgericht befand insbesondere, dass die Konsultation über die Steuerfol- gen bloss geplanter Geschäfte nicht Aufgabe des Justizverfahrens sei. Darauf würde jedoch eine vorgängige konsultative Beanspruchung der Steuerjustiz hinauslaufen Auch wenn ein praktisches Interesse der Steuerpflichtigen an Auskünften für geplan- te Tatbestände nicht zu verkennen ist, so soll der Steuerjustiz die Funktion eines Rechtsberaters nicht aufgezwungen werden. Den Steuerpflichtigen stehe in der Pra- xis die Möglichkeit offen, bei den Steuerverwaltungen Rechtsauskünfte zu verlangen. Solche vorgängige Auskünfte hätten keinen Verfügungscharakter und könnten des- halb nicht wie Feststellungsverfügungen durch Rechtsmittel angefochten werden. Trotzdem könnten sie nach den allgemein anerkannten Grundsätzen von Treu und Glauben und des Vertrauensschutzes Rechtsfolgen gegenüber den Behörden auslö- sen (BGE 126 II 514ff.).

01.01.2002 - 1/1 - neu