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Steuerverwaltung

StP 2 Nr. 19

Steuerausscheidung: Kauf oder Verkauf eines Grundstückes im Geschäftsvermögen

1. Allgemeines

Bei Begründung oder Aufhebung eines Nebensteuerdomizils infolge Kauf oder Ver- kauf eines Grundstücks gilt die Einheit der Steuerperiode. In allen Kantonen dauert die Steuerpflicht vom 1.1. - 31.12. der Steuerperiode (vgl. StP 55 Nr. 2). Für die Steuerausscheidung erfolgt bei Kauf oder Verkauf eines Grundstückes im interkantonalen Verhältnis eine Gewichtung aufgrund der tatsächlichen Besitzesdau- er während der Steuerperiode. Bei der Ausscheidung wird unterschieden zwischen Kapitalanlageliegenschaften und Betriebsliegenschaften (vgl. StP 2 Nr. 18).

2. Kapitalanlageliegenschaft

2.1. Grundsatz

Die Steuerausscheidung beim Kauf oder Verkauf einer Kapitalanlageliegenschaft erfolgt grundsätzlich gleich, wie beim Kauf oder Verkauf eines Privatgrundstückes (vgl. auch Beispiele in StP 2 Nr. 8).

2.2. Kauf

Der Repartitionswert des gekauften Grundstücks wird mit der Besitzesdauer gewich- tet (vgl. StP 2 Nr. 7). Der gewichtete Vermögenswert wird sodann dem Belegenheits- kanton zugeteilt. Der in der Steuerperiode erzielte Ertrag und die Gewinnungskosten (Unterhalts- und Verwaltungskosten) des betreffenden Grundstückes werden objektmässig dem Bele- genheitskanton zugeteilt. Die Zuteilung der Schulden und Schuldzinsen erfolgt dagegen im Verhältnis der den Kantonen zugeteilten Aktiven am Ende der Steuerperiode.

2.3. Verkauf

Beim Verkauf eines Grundstückes wird der betreffende Repartitionswert dem Bele- genheitskanton zugeteilt (vgl. StP 2 Nr. 7). Für die Zuteilung der Vermögenswerte wird sodann der Repartitionswert mit der Besitzesdauer gewichtet. Der Repartitions- wert abzüglich den gewichteten Vermögenswert ergibt den Korrekturwert für die Steuerausscheidung. Der dem Spezialsteuerdomizil zugeteilte Bruttovermögensanteil kann in bestimmten Fällen der Höhe des Vermögens am Ende der Steuerperiode entsprechen oder grös- ser sein. In diesem Fall wird dem Spezialsteuerdomizil maximal die Höhe des Brutto- vermögens am Ende der Steuerperiode zugeteilt; das Hauptsteuerdomizil erhält da- gegen keinen Vermögensanteil zugewiesen.

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StP 2 Nr. 19

Existieren mehrere Spezialsteuerdomizile, übernimmt der Kanton, in dem sich die

verkaufte Liegenschaft befunden

hat, den Teil, der zu Lasten des Hauptsteuerdo-

mizils geht und dessen Bruttovermögensanteil übersteigt.

Der in der Steuerperiode erzielte Ertrag (inkl.

Buchgewinn) und die Gewinnungskos-

ten (Unterhalts- und Verwaltungskosten) des betreffenden Grundstückes werden ob- jektmässig dem Belegenheitskanton zugeteilt. Auf dem Grundstückgewinn geschul-

dete AHV-Beiträge (vgl. StP 133

Nr. 2) werden ebenfalls objektmässig dem Belegen-

heitskanton zugeteilt.

Die Zuteilung der Schulden und Schuldzinsen erfolgt dagegen im Verhältnis der den

Kantonen zugeteilten Aktiven am

Ende der Steuerperiode.

3. Betriebsliegenschaften

3.1. Allgemeines

Beim Kauf einer Betriebsliegenschaft wird am Belegenheitsort kein Spezial-

steuerdomizil begründet, wohl aber eine Besteuerungsbefugnis.

Beim Verkauf einer

solchen Liegenschaft endet die Besteuerungsbefugnis des Belegenheitsortes. Die

Steuerpflicht am Belegenheitsort dauert beim Kauf und Verkauf

vom 1.1. bis 31.12.

der entsprechenden Steuerperiode (Einheit der Steuerperiode).

Geschäftsvermögen und -einkommen (inkl. wiedereingebrachte Abschreibungen)

werden ausschliesslich quotenmässig (vgl. StP 2

Nr. 22) zugeteilt, wobei die Zu-

teilung zum Belegenheitsort nach Massgabe der tatsächlichen Besitzesdauer erfolgt.

Davon ausgenommen sind Wertzuwachsgewinn und verkaufsbedingte

Aufwendun-

gen inkl. AHV-Beitrag auf dem Grundstückgewinn (vgl. StP 133 Nr. 2), welche ob-

jektmässig zugeteilt werden.

3.2. Beispiele mit Repartitionswerten ab 2019 ff.

3.2.1. Ausscheidung bei Kauf einer Betriebsliegenschaft

Alleinstehende steuerpflichtiger Person mit Einzelfirma im Kanton Thurgau:

  • Kauf einer Betriebsliegenschaft im Kanton St. Gallen per 1. Juli.

  • Quotenanteil Geschäftseinkommen und -vermögen: TG 80% und SG 20%.

  • 1% Eigenkapitalzins für betreffende Steuerperiode (Annahme).

Vermögensverhältnis im Kaufsjahr

per 31. Dezember

Vermögen

Repartitionswert

Geschäftsliegenschaft TG

Fr. 375 000

Fr. 450 000 120%

Geschäftsliegenschaft SG

Fr. 360 000

Fr. 360 000 100%

übriges Geschäftsvermögen

Fr. 100 000

bewegliches Privatvermögen

Fr. 340 000

Geschäftsschulden

Fr. 200 000

Privatschulden

Fr. 75 000

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Steuerausscheidung Vermögen im Kaufjahr Vermögen per 31. Dezember Total TG in % SG in % Repartitionswert TG 450 000 450 000 Repartitionswert SG 360 000 360 000 Gewichtung Liegenschaft SG 1) 180 000 -180 000 übriges Geschäftsvermögen 100 000 80 000 80.00 20 000 20.00 bewegliches Privatvermögen 340 000 340 000 Total der Aktiven 1 250 000 1 050 000 84.00 200 000 16.00 Schulden -275 000 -231 000 84.00 -44 000 16.00 2) Anpassung auf Niveau TG -135 000 -105 000 -30 000 Reinvermögen 840 000 714 000 85.00 126 000 15.00 Steuerfreibetrag -100 000 -85 000 85.00 -15 000 15.00 Steuerbares Vermögen 740 000 629 000 111 000 1) Gewichtung Liegenschaft: Fr. 360 000 : 360 x 180 = Fr. 180 000 2) Angleichung auf Niveau TG/Zuteilung auf beteiligte Kantone nach Besitzdauer:

  • Repartitionsabschlag TG = Fr. 450 000 : 120% - Fr. 450 000 = - Fr. 70 000

  • Repartitionsabschlag SG = Fr. 360 000 : 120% - Fr. 360 000 = - Fr. 60 000; Zuteilung - Fr. 60 000 : 360 x 180 = - Fr. 30 000 je auf TG und SG

Einkommen im Kaufsjahr vom 1.1. bis 31.12. Total SG Erwerbseinkommen (ohne Schuldzinsen) Fr. 82 600 Fr. 16 520 gem. Quote! Wertschriftenertrag (Privatvermögen) Fr. 6 000 Schuldzinsen geschäftlich Fr. 5 100 Schuldzinsen privat Fr. 2 400 Säule 3a Fr. 15 500 Versicherungsabzug Fr. 3 100 Steuerausscheidung Einkommen im Kaufjahr Einkommen Total TG in % SG in % Wertschriftenerträge 6 000 6 000 1) Fremd- und Eigenkapitalzins 12 000 9 600 80.00 2 400 20.00 Vermögensertrag 18 000 15 600 2 400 Schuldzinsen -7 500 -6 300 84.00 -1 200 16.00 Erwerbseinkommen 1) 70 600 56 480 80.00 14 120 20.00 Säule 3a -15 500 -12 400 80.00 -3 100 20.00 Reineinkommen 65 600 53 380 81.37 12 220 18.63 Versicherungsabzug -3 100 -2 522 81.37 -578 18.63 Steuerbares Einkommen 62 500 50 900 11 600 1) Ein Anteil des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird beim Vermö- gensertrag als Ertrag für das im Geschäft investierte Eigenkapital berücksichtigt:

  • Eigenkapitalzins 1% von Fr. 690 000 (Die Liegenschaften werden für die Berech- nung des Eigenkapitalzinses zum interkantonalen Repartitionswert bewertet).

  • Berechnung restliches selbständiges Erwerbseinkommen: Fr. 82 600 - Fr. 6 900 (Eigenkapitalzins) – Fr. 5 100 (geschäftliche Schuldzinsen).

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3.2.2. Ausscheidung Verkauf einer Betriebsliegenschaft

Alleinstehende steuerpflichtiger Person

mit Einzelfirma im Kanton Thurgau:

  • Verkauf einer Betriebsliegenschaft im Kanton St. Gallen und Auflösung dieser Be- triebsstätte per 30. September.

  • Quotenanteil Betriebsstätte St. Gallen:

  • 40% am Geschäftseinkommen per Auflösung Betriebsstätte.

  • Fr. 40 000 pro Jahr am übrigen Geschäftsvermögen.

  • 1% Eigenkapitalzins für betreffende Steuerperiode (Annahme).

Vermögensverhältnis im Verkaufsjahr

per 31. Dezember

Vermögen

Repartitionswert

Geschäftsliegenschaft SG (bis 30.09.)

Fr. 360 000

Fr. 360 000 100%

Geschäftsliegenschaft TG

Fr. 375 000

Fr. 450 000 120%

übriges Geschäftsvermögen

Fr. 180 000

bewegliches Privatvermögen

Fr. 170 000

Geschäftsschulden

Fr. 200 000

Privatschulden

Fr. 80 000

Steuerausscheidung Vermögen im Verkaufsjahr

Vermögen Total

TG

in % SG

in %

Repartitionswert TG 450 000

450 000

Repartitionswert SG

-360 000

360 000

Gewichtung Liegenschaft SG 1)

90 000

-90 000

übriges Geschäftsvermögen 2) 180 000

150 000

30 000

bewegliches Vermögen 170 000

170 000

Total der Aktiven 800 000

500 000

62.50 300 000

37.50

Schulden -280 000

-175 000

62.50 -105 000

37.50

Anpassung auf Niveau TG 3) -135 000

-90 000

-45 000

Reinvermögen 385 000

235 000

61.04 165 000

38.96

Steuerfreibetrag -100 000

-61 040

61.04 -38 960

38.96

Steuerbares Vermögen 285 000

174 000

126 000

1)

Gewichtung Liegenschaft: (Fr. 360 000 x 100%) : 360 x 270 = Fr. 270 000

  • Korrekturwert: Fr. 360 000 - Fr. 270 000 = Fr. 90 000

2)

Der Quotenanteil des Kantons St. Gallen von Fr. 40 000 pro

Jahr am übrigen Ge-

schäftsvermögen wird aufgrund der per 30. September aufgelösten Betriebsstätte

entsprechend gewichtet (Fr. 40 000 :

360 x 270).

3)

Angleichung auf Niveau TG / Zuteilung auf beteiligte Kantone nach Besitzdauer:

  • Repartitionszuschlag TG = Fr. 450 000 : 120% - Fr. 450 000 = - Fr. 75 000

  • Repartitionszuschlag SG = Fr. 360 000 : 120% - Fr. 360 000 = - Fr. 60 000

  • Zuteilung SG nach Besitzdauer: - Fr. 60 000 : 360 x 270 = - Fr. 45 000

  • Zuteilung TG: - Fr. 75 000 Kanton TG - Fr. 15 000 Kanton SG = - Fr. 90 000

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StP 2 Nr. 19

Einkommen im Verkaufsjahr vom 1.1. bis 31.12. Total SG Erwerbseinkommen (ohne Schuldzinsen) Fr. 81 000 Fr. 24 300 gem. Quote * Wertschriftenertrag (Privatvermögen) Fr. 6 000 Schuldzinsen geschäftlich Fr. 4 700 Schuldzinsen privat Fr. 1 700 Säule 3a Fr. 13 000 Versicherungsabzug Fr. 3 100 * auf ein Jahr gewichteter Quotenanteil (40% : 12 x 9) Steuerausscheidung Einkommen im Verkaufsjahr Einkommen Total TG in % SG in % Wertschriftenerträge 6 000 6 000 1) Fremd- und Eigenkapitalzins 9 000 6 300 70.00 2 700 30.00 Vermögensertrag 15 000 12 300 2 700 Schuldzinsen -6 400 -4 000 62.50 -2 400 37.50 Erwerbseinkommen 1) 72 000 50 400 70.00 21 600 30.00 Säule 3a -13 000 -9 100 70.00 -3 900 30.00 Reineinkommen 67 600 49 600 73.37 18 000 26.63 Versicherungsabzug -3 100 -2 274 73.37 -826 26.63 Steuerbares Einkommen 64 500 47 300 17 200 1) Ein Anteil des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird beim Vermö- gensertrag als Ertrag für das im Geschäft investierte Eigenkapital berücksichtigt:

  • Eigenkapitalzins 1% von Fr. 430 000 (Die Liegenschaften werden für die Berech- nung des Eigenkapitalzinses zum interkantonalen Repartitionswert bewertet).

  • Berechnung restliches selbständiges Erwerbseinkommen: Fr. 81 000 - Fr. 4 300 (Eigenkapitalzins) – Fr. 4 700 (geschäftliche Schuldzinsen).

01.01.2019 - 5/5 - ersetzt 01.01.2017