031-01-V2008-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 31 Nr. 1
Ersatzbeschaffung von Anlagevermögen
1. Allgemeines
Bei der Veräusserung von betriebsnotwendigen Anlagevermögen, können gemäss § 31 StG ab der Steuerperiode 2008 die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbe- nen Anlagegüter übertragen werden, wenn die Ersatzobjekte
betriebsnotwendig sind;
sich in der Schweiz befinden.
Die bisher geltende Notwendigkeit der Reinvestition in funktionell gleiche Ersatzob- jekte entfällt kantonal somit ab der Steuerperiode 2008. Von den Bestimmungen der Ersatzbeschaffung ausgenommen ist weiterhin das Um- laufsvermögen sowie der Ersatz von Liegenschaften des Geschäftsvermögens durch Gegenstände des beweglichen Vermögens (vgl. dazu Ziff. 4).
2. Betriebsnotwendigkeit
Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen. Im Übrigen muss das Ersatz- objekt dem gleichen Betrieb zur Verfügung stehen. Beispielsweise handelt es sich bei einer Kapitalanlageliegenschaft nicht um betriebs- notwendiges Anlagevermögen, weshalb eine Ersatzbeschaffung (auch bei Immobi- liengesellschaften) ausgeschlossen ist.
3. Aufgeschobene Ersatzbeschaffung
Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann im Um- fang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Die Rückstellung ist innert angemessener Frist (in der Regel 2 Jahre) zur Abschrei- bung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder andernfalls zu Gunsten der Erfolgs- rechnung aufzulösen.
4. Ersatz von unbeweglichen Anlagevermögen
Beim Ersatz von unbeweglichen Anlagevermögen (Liegenschaften) durch beweg- liches Anlagevermögen, wird der dabei realisierte Wertzuwachsgewinn ungeachtet der Ersatzbeschaffung im Zeitpunkt der Veräusserung besteuert. Andernfalls wäre eine spätere Erfassung dieses Grundstückgewinns am Ort der gelegenen Sache nicht mehr möglich.
5. Direkte Bundessteuer
Bei der direkten Bundessteuer wird, im Gegensatz zu den Staats- und Gemeinde- steuern, die Ersatzbeschaffung gemäss Artikel 30 DBG weiterhin nur bei funktionell gleichen Ersatzobjekten steuerlich anerkannt.
01.01.2008 - 1/1 - neu