034-13-V2005-10.10.pdf
StP 34 Nr. 13
Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV (Säule 1) sowie an die berufliche Vorsorge (Säule 2)
1. Allgemeines
Die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Bei- träge zum Erwerb von Ansprüchen aus Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge werden von den Einkünf- ten abgezogen (§ 34 Ziff. 6 StG). Die Abzugsfähigkeit gilt für die periodischen Beiträ- ge genauso wie für einmalige Einkaufsbeiträge (Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 33 N 55). Sie gilt zudem gleichermassen für Beiträge an den obligatorischen oder überobligatorischen Bereich (Zigerlig/Jud, in: Kommen- tar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, Basel 2000, Art. 33 DBG N 23). Gemäss § 34 Ziff. 8 StG werden die Prämien und Beiträge für die Arbeitslosenversi- cherung (ALV) und für die obligatorische Unfallversicherung (BU/NBU) sowie gemäss der Erwerbsersatzordnung (EO) ebenfalls von den Einkünften abgezogen. Die Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV (Säule 1) und an die berufliche Vorsorgeeinrich- tung (Säule 2) sind in der Regel im Nettolohn II gemäss Lohnausweis bereits berück- sichtigt und können daher nicht nochmals zum Abzug geltend gemacht werden. Die Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV von nicht erwerbstätigen Steuerpflichtigen können dagegen in der Steuererklärung unter der Position „Weitere Abzüge“ zum Abzug gel- tend gemacht werden. Beiträge des Versicherten für den Einkauf von Beitragsjahren in die berufliche Vor- sorge (Säule 2) können grundsätzlich von den Einkünften abgezogen werden. Der Einkauf zur Rentenverbesserung ist dem Einkauf von Beitragsjahren gleichzusetzen. Diese Beiträge können in der Steuererklärung unter „Weitere Abzüge“ aufgeführt werden, soweit sie nicht bereits im Nettolohn II berücksichtigt sind.
2. Begriff der Vorsorgeeinrichtung
Als Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von § 34 Abs. 1 Ziff. 6 StG sind ausschliesslich Rechtsträger anzusehen, die der kollektiven beruflichen Vorsorge dienen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind in Abgrenzung zur priva- ten Vorsorge (3. Säule) für den gesamten Bereich der 2. Säule, sowohl für die obliga- torische berufliche Vorsorge (Säule 2a) als auch für die so genannte weitergehende Vorsorge (Säule 2b) die Grundsätze der Kollektivität, Solidarität, Planmässigkeit, An- gemessenheit und Gleichbehandlung zu beachten (vgl. BGE vom 26. Februar 2001 in StE 2001 B 72.14.2 Nr. 27, bestätigt in BGE 13. Februar 2004 in BstPra 2/2004 S. 99 ff., 103 mit Verweis auf BGE 120 Ib 199 E. 3c, 202; ASA 71 384 E. 3b S. 387 f.). Keine berufliche Vorsorge in diesem Sinn stellt das blosse Ansammeln eines den Vorsorgenehmern individuell zugeteilten Sparkapitals dar, das im Vorsorgefall aus- bezahlt wird (ASA 71 384 ff.). Das so genannte Versicherungsprinzip, d.h. eine an- gemessene Absicherung der Risiken Tod und Invalidität, findet aufgrund der ange- führten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur im obligatorischen, sondern auch im überobligatorischen Bereich Anwendung.
10.10.2005 - 1/3 - ersetzt 01.01.2005
StP 34 Nr. 13
3. Einkauf von Beitragsjahren
3.1. Grundsätze
Der Einkauf ist auf die Leistung beschränkt, die eine versicherte Person erhalten würde, wenn sie während sämtlicher Jahre (vollständige Anzahl von Beitragsjahren) Beiträge auf der Grundlage des letzten massgebenden Lohnes geleistet hätte. Der massgebende Lohn darf nach den Grundsätzen der Angemessenheit, Kollektivität, Gleichbehandlung und Planmässigkeit nicht missbräuchlich festgesetzt werden. Der Einkauf zur Rentenverbesserung wird dem Einkauf von Beitragsjahren gleichge- setzt. Auch eine Änderung (Erhöhung) des Beschäftigungsgrades berechtigt zum Einkauf. Der Einkauf von Beitragsjahren ist nicht zulässig, wenn der Altersrücktritt kurz bevor steht oder wenn der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung bereits mitgeteilt hat, dass er sein Vorsorgeguthaben in Form einer Kapitalabfindung beziehen will.
3.2. Berechnung des Vorsorgebedarfs
Bei der Berechnung des Vorsorgebedarfes sind allfällige Freizügigkeitskonti der Säu- le 2 anzurechnen. Selbständig Erwerbenden, welche bisher ihre Altersvorsorge im Rahmen der Säule 3a aufgebaut haben, wird das über den kumulierten "kleinen" Ab- zug hinausgehende Kapital der Säule 3a als bereits vorhandenes Alterskapital bei der Bedarfsrechnung für einen Einkauf in die Säule 2 angerechnet wie eine nicht eingebrachte Freizügigkeitsleistung.
3.3. Selbständigerwerbende
Den Selbständigerwerbenden wird der Abzug von Vorsorgebeiträgen nur gewährt, wenn sie sich der gleichen Vorsorgeeinrichtung wie ihr Personal oder allenfalls einer Vorsorgeeinrichtung des Berufsverbandes oder subsidiär bei der Auffangeinrichtung (Art. 44 BVG) angeschlossen haben. Andere als an diese Einrichtung bezahlte Prämien (z.B. für die individuelle Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsvorsorge) können nicht als Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zum Abzug geltend gemacht werden. Ein solcher Anschluss beruht auf dem Prinzip der Solidarität, das der kollektiven Be- rufsvorsorge zugrunde liegt, während dieser Gedanke beim individuellen Anschluss an eine Sammelstiftung nicht zum Tragen kommt. Schliessen sich Selbständigerwer- bende einer solchen Sammelstiftung an (z.B. weil ihnen das „Leistungspaket“ der vorgenannten Einrichtungen nicht zusagt), so können sie die bezahlten Prämien nicht als 2. Säule-Beiträge abziehen.
3.4. Einkauf im Hinblick auf eine vorzeitige Pensionierung
Verschiedene Vorsorgereglemente ermöglichen den Einkauf im Hinblick auf eine vorzeitige Pensionierung. Das Bundesamt für Sozialversicherung toleriert diese Pra- xis. Daher werden die entsprechenden Einkaufsbeiträge auch als Abzüge anerkannt.
ersetzt 01.01.2005 - 2/3 - 10.10.2005
StP 34 Nr. 13
Lässt sich die versicherte Person in der Folge aber doch nicht vorzeitig pensionieren, kann sie ab diesem Zeitpunkt keinerlei BVG-Beiträge mehr steuerlich zum Abzug geltend machen, da dies zu einer Überversicherung führen würde. Erfolgt der Einkauf kurz vor der vorzeitigen Pensionierung und geht die versicherte Person in der Folge doch nicht vorzeitig in Pension, wird die Gewährung des Abzugs für die Einkaufsbeiträge im Nachsteuerverfahren rückgängig gemacht.
3.5. Steuerumgehung
Erfolgt nach einem Einkauf von Beitragsjahren eine Kapitalabfindung, wird diese Vorgehensweise unter Umständen als Steuerumgehung qualifiziert (vgl. hierzu StP 34 Nr. 14).
3.6. Begrenzung der Einkaufsbeiträge
Gemäss Art. 79a Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 60a Abs. 3 BVV 2 darf die Vorsorgeeinrich- tung dem Versicherten den Einkauf in die reglementarischen Leistungen höchstens bis zum oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1, multipliziert mit der Anzahl Jahre vor Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung, bis zum Erreichen des reglementarischen Rück- trittsalters ermöglichen. Der Grenzbetrag beträgt 2004 Fr. 75'960, 2005 beträgt er Fr. 77'400 (Art. 8 BVG). Von der Begrenzung ausgenommen sind Wiedereinkäufe nach einer Ehescheidung (Art. 22 Abs. 3 FZG). Die Begrenzung der Einkaufsmöglichkeiten gilt sowohl für die Säule 2a als auch die Säule 2b (Art. 79a Abs. 1 BVG). Zudem darf auch nicht mehr als die effektiv vorsorgerechtlich benötigte Einkaufs- summe (Finanzierungsbedarf) einbezahlt werden (Art. 79a Abs. 3 BVG). Das Kreis- schreiben Nr. 3 (2001/2002) der ESTV verlangt hierfür eine Bestätigung des Pen- sionskassenexperten. Dabei genügt in der Praxis grundsätzlich eine Bestätigung der Versicherung. Es darf nur der niedrigere der beiden Beiträge einbezahlt werden. Ein- kaufsbeiträge, welche die Begrenzung überschreiten, haben keine gesetzliche Grundlage, weshalb sie im überschiessenden Teil nicht zum Abzug gebracht werden können. Sie sind dem Einzahler zurückzuerstatten. Der effektive Finanzierungsbedarf entspricht der Differenz zwischen der reglementarisch benötigten und der zur Verfü- gung stehenden Eintrittsleistungen (vgl. dazu Richner/Frei/Kaufmann, Handkommen- tar zum DBG, Zürich 2003, Art. 33 N 77 ff.).
4. Vorsorgeentschädigungen an eidgenössische Parlamentarier
Die steuerliche Behandlung der Vorsorgeentschädigungen an eidgenössische Par- lamentarier ist in der Steuerpraxis unter StP 34 Nr. 18 beschrieben.
5. Beiträge für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR)
Am 1. Juli 2003 trat der Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bau- hauptgewerbe in Kraft. Die FAR-Stiftung ist als BVG-Stiftung steuerbefreit. Die Bei- träge bilden daher Vorsorge-Beiträge der zweiten Säule. Sofern diese Beiträge nicht bereits im Nettolohn II berücksichtigt sind, können sie zusätzlich abgezogen werden.
10.10.2005 - 3/3 - ersetzt 01.01.2005