211-01-V2023-01.07.pdf
Steuerverwaltung
StP 211 Nr. 1
Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren
1. Allgemeines
Strafbar ist das Verheimlichen oder Beiseiteschaffen von Nachlasswerten, um sie der Inventaraufnahme zu entziehen. Verheimlicht ist ein Nachlasswert dann, wenn des- sen Existenz der Inventarbehörde verschwiegen wird. Beiseitegeschafft ist ein Nach- lasswert, wenn er aus einem dem Inventarbeamten zugänglichen Raum oder Behält- nis entfernt wird. Voraussetzung für die Anwendung dieser Strafbestimmung ist die Eröffnung eines Inventarverfahrens nach den §§ 180 -186 StG. Der Täter muss in der Absicht handeln, Nachlasswerte der Inventaraufnahme zu ent- ziehen (sogenannte Entziehungsabsicht). Es ist also immer vorsätzliches Handeln erforderlich.
2. Täterschaft
Als Täter kommen in Frage die Erben, die Erbenvertreter, die Testamentsvollstrecker oder Drittpersonen. Unter Erbenvertretern sind nur die gesetzlichen Erbenvertreter zu verstehen, da § 184 StG nur diesen Mitwirkungspflichten auferlegt. Zu den Dritten gehören Personen, welche Vermögenswerte des Erblassers in dessen Auftrag verwahrten oder verwalteten (z.B. Treuhänder, Vermögensverwalter, Ban- ken, Notare, Anwälte). Dritte, die ein gesetzlich geschütztes Berufsgeheimnis zu wahren haben (Banken, Notare, Anwälte), sind nur zur Auskunft an die Erben verpflichtet und können nur we- gen Verletzung dieser Pflicht bestraft werden. Ausserdem zählen Personen dazu, denen gegenüber der Erblasser geldwerte Rechte oder Ansprüche hatte (§ 185 Abs. 1 StG).
3. Versuch
Der Versuch ist ausdrücklich unter Strafe gestellt (§ 211 Abs. 2 StG). Er liegt dann vor, wenn das Verheimlichen oder Beiseiteschaffen von Nachlasswerten vor Ab- schluss des Inventarverfahrens entdeckt wird. Da die Inventarhinterziehung als Tä- tigkeitsdelikt ausgestaltet ist und demnach kein Taterfolg geschuldet ist, sind für die Versuchstat nur sehr wenige Konstellationen denkbar (Sieber/Malla, in: Zweifel/ Beusch [Hrsg.], Kommentar zum DBG, 4. Aufl., Basel 2022, Art. 178 N 12).
4. Teilnahmehandlungen
Als Teilnahmehandlungen sind Anstiftung und Gehilfenschaft strafbar erklärt (§ 211 Abs. 1 StG). Teilnehmer können beliebige Personen sein, welche die in Absatz 1 von § 211 StG aufgezählten Täter zum Verheimlichen oder Beiseiteschaffen von Nach- lasswerten anstiften oder ihnen dabei Hilfe leisten.
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StP 211 Nr. 1
5. Strafzumessung
Der Täter wird mit Busse bis zu Fr. 10 000, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 50 000 bestraft.
6. Straflose Selbstanzeige
Zeigt eine Person eine Inventarhinterziehung erstmals (nach dem 1.1.2010) an, so wird von einer Steuerstrafe abgesehen, wenn die Hinterziehung keiner Steuerbehör- de bekannt ist und der Selbstanzeiger die Verwaltung bei der Berichtigung des In- ventars vorbehaltlos unterstützt (§ 211 Abs. 4 StG).
7. Verjährung
Die Verjährungsfrist richtet sich nach § 219 Abs. 1 StG. Die Verjährungsfrist beträgt diese 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem Nachlasswerte im Inventar- verfahren verheimlicht oder beiseitegeschafft wurden. Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn innerhalb dieser Frist eine Verfügung erlassen worden ist (§ 219 Abs. 2 StG). Bei einer allfälligen Versuchstat bestimmt sich die Verjährung nach § 219 Abs. 1 Ziff. 1 StG.
ersetzt 01.01.2018 - 2/2 - 01.07.2023