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Steuerverwaltung

StP36 Nr. 2

Kinder- und Ausbildungsabzüge

1. Allgemeines

Gemäss § 36 Abs. 2 Ziff. 1 StG und Art. 213 Abs. 1 lit. a DBG steht dem Steuerpflich- tigen ein Kinderabzug zu für jedes nicht selbständig besteuerte, in Ausbildung ste- hende oder erwerbsunfähige Kind, für dessen Unterhalt er sorgt. Für die Festsetzung der Kinderabzüge sind die Verhältnisse am Ende der Steuerpe- riode oder der Steuerpflicht massgebend (§ 36 Abs. 3 StG und Art. 213 Abs. 2 DBG). Kommt der Steuerpflichtige am Ende der Steuerperiode nicht mehr für das Kind auf (z. B. wegen Abschluss der Ausbildung im Laufe des Jahres), besteht somit für die ganze Steuerperiode kein Anspruch auf den Kinderabzug. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Kin- derabzüge anteilig nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht gewährt; für die Be- stimmung des Steuersatzes werden sie jedoch vollständig berücksichtigt (§ 36 Abs. 4 StG und Art. 213 Abs. 3 DBG).

2. Höhe der Abzüge

Kinder- und Ausbildungsabzüge

bis 2004

ab 2005

– pro Kind

Fr. 5 100

Fr. 7 000

Der Abzug erhöht sich für jedes in Ausbildung stehende

Kind nach Vollendung

– des 16. Altersjahres auf

Fr. 6 100

Fr. 8 000

– des 20. Altersjahres bis zum vollendeten 26. Altersjahr

Fr. 8 100

Fr. 10 000

Bei der direkten Bundessteuer können gemäss Art. 213 Abs. 1 lit. a DBG Fr. 6 100 (bis Steuerperiode 2005 = Fr. 5 600) abgezogen werden für jedes minderjährige oder in der beruflichen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichti-

ge sorgt.

Für die Gewährung des Abzuges ist es nicht zwingend, dass der

Steuerpflichtige zur

Hauptsache für den Unterhalt des minderjährigen oder in der Ausbildung stehenden

Kindes sorgt. Verfügt das mündige Kind über eigene Einkünfte,

wird der Kinderabzug

gewährt, sobald die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen die Höhe des Abzu-

ges übersteigen.

3. Getrennte und geschiedene Ehen

Aus dem klaren Wortlaut von § 36 Abs. 2 Ziff. 1 StG ergibt sich, dass für das selbe Kind lediglich ein Kinderabzug zuzulassen ist. Bei Leistung von Unterhaltsbeiträgen bis zur Volljährigkeit des Kindes hat der emp- fangende Elternteil Anspruch auf den Kinderabzug. Werden keine Unterhaltsbeiträge geleistet, kommt der Kinderabzug (Fr. 7 000/8 000) jenem Elternteil zu, der für den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache aufkommt.

01.01.2006 - 1/2 - ersetzt 01.01.2005

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StP 36 Nr. 2

Ab der Volljährigkeit wird der Kinderabzug demjenigen Elternteil zugestanden, der von den gesamten Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten des Kindes mehr als die Hälfte mit seinen Unterhaltsbeiträgen oder durch Zurverfügungstellen von Kost und Logis trägt. Dies ist in der Regel der Elternteil, welcher Unterhaltsbeiträge leistet. Der Vermögenssteuerfreibetrag von Fr. 40 000 steht wiederum jenem Elternteil zu, der den Kinderabzug (Fr. 7 000/8 000) beanspruchen kann.

4. Gemeinsames Sorgerecht von nicht gemeinsam besteuerten Eltern

Die steuerliche Berücksichtigung der Kinderabzüge bei gemeinsamen Sorgerecht von nicht gemeinsam besteuerten Eltern ist in der Steuerpraxis unter StP 36 Nr. 6 separat behandelt.

ersetzt 01.01.2005 - 2/2 - 01.01.2006