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Steuerverwaltung

StP 29 Nr. 19

Steuerpflicht der Behördeentschädigungen

1. Allgemeines

Für eine haupt-, neben- oder ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied einer Behörde des Bundes, des Kantons oder einer Gemeinde ausgerichtete Entschädigungen unterlie- gen als Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit der Einkommenssteuer. Zur Beurteilung der Berufsauslagen aus den verschiedenen Behördentätigkeiten gel- ten die nachfolgenden Richtlinien.

2. National- und Ständeräte

2.1. Grundlagen

Die Entschädigung der National- und Ständeräte richtet sich nach dem Bundesge- setz über die Bezüge und Infrastruktur der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen (Parlamentsressourcengesetz, PRG, SR 171.21) sowie der Verordnung zum PRG (VPRG, SR 171.211). Die Sektion Meldewesen der Eidgenössischen Steuerverwaltung stellt für die Bezüge der Ratsmitglieder jeweils Bescheinigungen aus. Daraus ist die Art der entrichteten Entschädigungen ersichtlich.

2.2. Steuerbare Einkünfte

Gemäss PRG erhalten die National- und Ständeräte folgende steuerbaren Entschä- digungen (Ansätze 2008):

  • Fr. 25 000 Jahresentschädigung für Vorbereitung der Ratsarbeit (Art. 2 PRG);

– Fr. 425 Taggeld für parlamentarische Arbeit in den Räten, Kommissionen, Delegationen und Fraktionen (Art. 3 Abs. 2 und 3 PRG). Ebenfalls steuerbar ist der Taggeldersatz infolge Krankheit und Unfall sowie wäh- rend des Mutterschaftsurlaubs. Ratsmitglieder, die einer Kommission, Delegation, Sektion, Unterkommission oder Arbeitsgruppe vorsitzen, erhalten das doppelte Taggeld. Ratsmitglieder, die im Auf- trag einer Kommission im Rat Bericht erstatten, erhalten für jeden mündlichen Bericht ein halbes Taggeld. Diese nach Artikel 9 PRG entrichteten Taggelder stellen eben- falls steuerbare Einkünfte dar. Erfüllen Ratsmitglieder im Auftrag des Ratspräsidenten, des Büros oder einer Kom- mission eine Sonderaufgabe, erhalten sie zudem gemäss Artikel 10 PRG eine Son- derentschädigung. Gemäss Artikel 6a PRG erhalten die Ratsmitglieder für jedes in ihrer Obhut stehende Kind eine Betreuungszulage. Diese beträgt Fr. 3 950 für das erste und Fr. 2 550 für jedes weitere Kind. Die Ratsmitglieder erhalten gemäss Artikel 7 PRG einen zweckgebundenen Beitrag an ihre private Vorsorge (Vorsorgeentschädigung). Die steuerliche Behandlung dieser Vorsorgeentschädigungen ist in StP 34 Nr. 18 beschrieben.

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2.3. Teilweise steuerbare Einkünfte

Ratsmitglieder, die weit von Bern entfernt wohnen und lange Reisezeiten benötigen, erhalten gemäss Artikel 6 PRG in Verbindung mit Artikel 6 VPRG zusätzlich eine Dis- tanzentschädigung. Diese gilt zu 1/3 als steuerbare Entschädigung für Einkom- mensausfall und zu 2/3 als steuerfreier Spesenersatz.

2.4. Steuerfreier Spesenersatz

Alle Ratsmitglieder erhalten gemäss Artikel 3a PRG ab 2008 eine Jahresentschädi- gung für Personal- und Sachausgaben von Fr. 31 750 (bis 2007 Fr. 30 000). Die- ser vom Bundesgesetzgeber als Spesenersatz bezeichnete Pauschalbetrag stellt grundsätzlich unbesehen von seiner Höhe eine steuerfreie Vergütung dar. Im Ge- gensatz zu den Spesenpauschalen der Privatwirtschaft, darf diese Entschädigung von der Veranlagungsbehörde nicht auf ihre Angemessenheit überprüft werden. Mit der steuerfreien Jahresentschädigung sind die übrigen Berufsauslagen (inkl. ei- nes allfälligen Arbeitszimmers in der eigenen Wohnung) vollständig abgegolten. Macht ein Ratsmitglied übrige Berufsauslagen geltend, welche diesen Betrag über- steigen, so hat er seine Gesamtauslagen zu belegen und davon die pauschale Jah- resentschädigung in Abzug zu bringen. Ebenfalls als steuerfreier Spesenersatz gelten die folgenden Entschädigungen:

Bei der Beurteilung von effektiv angefallenen Berufsauslagen ist ein solcher zusätz- lich zur Jahresentschädigung entrichteter Spesenersatz entsprechend zu beachten.

3. Mitglieder des Grossen Rates und der Gemeindebehörden

3.1. Sitzungsgelder, Funktionsentschädigungen

Die an Mitglieder des Grossen Rates und der Gemeindebehörden (inkl. Schul- und Kirchgemeinden) entrichteten Sitzungsgelder und Funktionsentschädigungen sind grundsätzlich steuerbares Einkommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Sitzungs- gelder sowohl Arbeitsentgelt als auch Aufwandentschädigung darstellen.

3.2. Pauschalspesen

Soweit den ausbezahlten Pauschalspesenentschädigungen nicht tatsächlich angefal- lene Auslagen gegenüberstehen, stellen sie geldwerte Vorteile und somit grundsätz- lich steuerbares Einkommen dar (vgl. dazu StP 19 Nr. 2). Ohne Nachweis der effekti- ven Höhe der angefallenen Spesen werden die ausbezahlten Pauschalspesenent- schädigungen zum Einkommen hinzugezählt.

3.3. Pauschalabzug für nebenamtliche Behördentätigkeit

Bei nebenamtlich tätigen Behördemitgliedern kann zur Berücksichtigung der in dieser Tätigkeit erwachsenen Aufwendungen ein Pauschalabzug geltend gemacht werden.

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Der Abzug beträgt 50% von den insgesamt ausgerichteten Behördeentschädigungen (Funktionsentschädigungen, Sitzungsgelder und Pauschalspesen), mindestens aber Fr. 2 000 und höchstens Fr. 4 000.

3.4. Nachweis der effektiven Kosten

Den Steuerpflichtigen bleibt der Nachweis höherer Berufsauslagen vorbehalten. Werden die Berufsauslagen effektiv deklariert, sind diese in vollem Umfang nachzu- weisen und der Pauschalabzug wird nicht gewährt.

3.5. Nebenamtliche Mitglieder der Gemeindebehörden

Als nebenamtliche Mitglieder von Gemeindebehörden zählen nur vom Volk gewählte Mitglieder des Gemeinderats Politischer Gemeinden, der Vorsteherschaft von Schul- gemeinden sowie der Vorsteherschaft von Kirchgemeinden der Landeskirchen, so- fern sie die Behördentätigkeit nicht hauptamtlich ausüben. Nicht unter die Pauschalregelung fallen Personen, welche in anderer Funktion in Gremien und Kommissionen der Gemeindebehörden mitarbeiten. Ebenfalls nicht un- ter die Pauschalregelung fallen Personen, die in Bürgergemeinden, Dorfkorporatio- nen und ähnlichen Gremien mitarbeiten. Das Einkommen aus solchen Nebener- werbstätigkeiten ist steuerbar und allfällige Auslagen müssen effektiv deklariert wer- den (vgl. StP 29 Nr. 18).

3.6. Hauptamtliche Behördemitglieder / Angestellte der Gemeinwesen

Der Pauschalabzug für Behördentätigkeit kann von Behördenmitgliedern in haupt- amtlicher Funktion nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch für Steuerpflichtige, die aufgrund einer Anstellung bei einem Gemeinwesen in einer Behörde in beraten- der Funktion einsitzen (z.B. Gemeinderatsschreiber, Schulleitungsmitglieder etc). Von einer hauptamtlichen Tätigkeit wird unter anderem ausgegangen, wenn die Ge- meinde die Infrastruktur (Büro, PC, etc.) zur Verfügung stellt. Die anfallenden Be- rufsauslagen werden in diesen Fällen nach den üblichen Kriterien für eine Haupter- werbstätigkeit berücksichtigt.

3.7. Beispiel Pauschalabzug

Herr X ist in seiner Wohnsitzgemeinde nebenamtlicher Gemeinderat. Er erhält für seine Behördentätigkeit eine Funktionsentschädigung, Sitzungsgelder sowie eine pauschale Spesenentschädigung ausbezahlt. Entschädigungen 2008 Funktionsentschädigung Fr. 3 000 Sitzungsgelder (35 Sitzungen à Fr. 100) Fr. 3 500 Pauschalspesenentschädigung Fr. 3 000 Total Entschädigungen 2008 Fr. 9 500 Pauschalabzug Behördentätigkeit (50 %, maximal) ./. Fr. 4 000 Steuerbares Einkommen 2008 Fr. 5 500 ========

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Die Pauschalspesenentschädigung wird zum Einkommen

hinzugerechnet und die

anfallenden Aufwendungen für die Behördentätigkeit

von Herrn

X werden mit dem

Pauschalabzug berücksichtigt.

3.8. Beispiel Deklaration der effektiven Spesen

Herr Y ist in seiner Wohnsitzgemeinde Präsident der Schulbehörde im Nebenamt. Die Büroinfrastruktur wird von der Gemeinde nicht zur Verfügung gestellt. Er erhält Sitzungsgelder, eine Funktionsentschädigung sowie pauschale Spesenentschädi- gungen für die Nutzung des privaten Büros und PC, für Büroverbrauchsmaterial und

Telefon- sowie Portospesen ausbezahlt.

Entschädigungen 2008

Sitzungsgelder (40 Sitzungen à Fr. 100)

Fr. 4

000

Funktionsentschädigung

Fr. 10 000

Pauschalentschädigung für Büroräumlichkeiten/PC

Fr. 4

000

Pauschalentschädigung für Büromaterial/Telefon/Porti Fr. 3

000

Total Entschädigungen 2008

Fr. 21 000

Büroabzug (Berechnung gemäss StP 29 Nr. 8)*

Fr.

1 600

Kosten für PC-Benutzung (gem. Deklaration)

Fr.

1 100

Büromaterial (gem. Abrechnung)

Fr.

1 500

Telefon- und Portokosten (gem. Abrechnung)

Fr.

1 300

Total Berufsauslagen

./. Fr. 5 500

Steuerbares Einkommen 2008

Fr. 15 500

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* Berechnung: - 5 ½ Zimmer-Wohnung Mietzins 12 x Fr. 2 000 =

Fr. 24 000

  • voller Büroabzug Fr. 24 000 : 7.5 = Fr. 3 200

  • Kürzung Büroabzug, da keine hauptberufliche Tätigkeit vorliegt

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