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Steuerverwaltung

StP 38a Nr. 1

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

1. Allgemeines

Das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) ist per 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Damit soll der Problematik der volkswirt- schaftlich schädlichen Schwarzarbeit entgegengewirkt werden. Unter anderem wird gemäss Artikel 2 BGSA im Bereich der Sozialversicherungen und der direkten Steuern ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren für geringfügige Löhne eingeführt. Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist seit Steuerperiode 2008 in § 38a StG sowie in Artikel 37a DBG steuerrechtlich geregelt.

2. Voraussetzungen

Die Arbeitgeber können das vereinfachte Abrechnungsverfahren in Anspruch neh- men, wenn (kumulativ):

  • der einzelne Lohn den Grenzbetrag gemäss Artikel 7 BVG (zur Zeit Fr. 19 890) nicht übersteigt;

  • die gesamte jährliche Lohnsumme des Betriebes nicht mehr als den zweifachen Betrag der maximalen jährlichen AHV-Altersrente (zur Zeit Fr. 53 040) beträgt;

  • sämtliche Löhne im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden.

3. Höhe der Steuer

Im vereinfachten Abrechnungsverfahren beträgt die Steuer gemäss § 38a StG kan- tonal 4.5 % und beim Bund gemäss Artikel 37a DBG 0.5 %.

4. Ablauf in der Praxis

Die Anmeldung zum vereinfachten Verfahren erfolgt bei der AHV-Ausgleichskasse, welche die Sozialversicherungsbeiträge und auch die Steuern erhebt. Damit werden geringfügige Löhne aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer unter- worfen. Der im vereinfachten Verfahren abrechnende Arbeitgeber ist verpflichtet, die (Quel- len-)Steuern periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern. Die AHV-Ausgleichskasse bescheinigt dem Steuerpflichtigen, d.h. dem Arbeitneh- mer, dass ein Steuerabzug vorgenommen worden ist. Zudem überweist sie die ein- kassierten Steuerbeträge an die zuständige Steuerbehörde. Die im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuerten Löhne werden im ordentli- chen Steuerveranlagungsverfahren des Arbeitnehmers bei der Festsetzung der Ein- kommenssteuer nicht mehr berücksichtigt (auch nicht für die Satzbestimmung). Die Deklaration der im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuerten Löhne in der Thurgauer Steuererklärung dient nur noch Informationszwecken.

01.01.2008 - 1/1 - neu