036-06-V2011-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 36 Nr. 6

Kinder- und Ausbildungsabzüge bei getrennt besteuerten Eltern

1. Zuteilung bei den Staats- und Gemeindesteuern

1.1. Grundsatz

Aus dem klaren Wortlaut von § 36 Absatz 2 Ziffer 1 StG ergibt sich, dass bei den Staats- und Gemeindesteuern für dasselbe Kind lediglich ein Kinderabzug gewährt werden kann. Im Gegensatz zur direkten Bundessteuer ist der Kinderabzug somit immer unteilbar einem Elternteil zuzusprechen (vgl. Ziff. 2).

1.2. Minderjährige Kinder

Sofern periodische Unterhaltsbeiträge (Alimente) für minderjährige Kinder geleistet werden, hat grundsätzlich der die Leistungen empfangende Elternteil Anspruch auf den Kinderabzug. Fliessen keine periodischen Unterhaltsbeiträge (Alimente), wird die Zuteilung der Kinder- und abzüge nach den folgenden Kriterien beurteilt:

  • Welcher Elternteil kommt finanziell zur Hauptsache für das Kind auf?

  • Besteht ein gemeinsames Sorgerecht?

  • Besteht eine alternierende Obhut?

  • Welcher Elternteil leistet den grösseren Anteil an der Betreuung?

  • Haben die getrennt besteuerten Eltern einen gemeinsamen Haushalt?

Besteht für das gemeinsame Kind kein gemeinsames Sorgerecht und fliessen keine Unterhaltsleistungen (Alimente), steht der Kinderabzug grundsätzlich demjenigen Elternteil zu, welcher Inhaber der elterlichen Sorge ist. Gemäss Artikel 298a ZGB kann die elterliche Sorge bei unverheirateten oder ge- trennt lebenden Eltern beiden Elternteilen zugewiesen werden. Das gemeinsame Sorgerecht für minderjährige Kinder wird entweder gerichtlich im Scheidungs- oder Trennungsurteils oder bei unverheirateten Eltern von der Vormundschaftsbehörde auf beide Elternteile übertragen. Das gemeinsame Sorgerecht über ein (minderjähriges) Kind von nicht gemeinsam besteuerten Eltern führt zu Vollzugsproblemen. Auf der Grundlage von § 36 Absatz 7 StG hat der Regierungsrat daher die Zuteilung der Abzüge bei gemeinsamem Sorge- recht in § 12a StV geregelt. Wie die Zuteilung der Kinderabzüge bei gemeinsamem Sorgerecht vorgenommen wird, ist in Ziffer 1.3. nachfolgend beschrieben.

1.3. Getrennt besteuerte Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht

1.3.1. Eltern mit gemeinsamem Haushalt (Konkubinatspaar)

Bei getrennt besteuerten Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge und gemeinsamem Haushalt steht der Kinderabzug nach § 36 Absatz 2 Ziffer 1 StG in Verbindung mit § 12a Absatz 1 StV jenem Elternteil zu, der die grösseren finanziellen Beiträge leis- tet. Leisten beide Elternteile gleich hohe finanzielle Beiträge, steht der Abzug demje- nigen zu, welcher den bedeutenderen Anteil an der tatsächlichen Betreuung leistet.

01.01.2011 - 1/4 - ersetzt 01.01.2006

Steuerverwaltung

StP 36 Nr. 6

1.3.2. Eltern ohne gemeinsamen Haushalt

Bei getrennt besteuerten Pflichtigen mit gemeinsamer elterlicher Sorge ohne einen gemeinsamen Haushalt wird der Kinderabzug nach § 36 Absatz 2 Ziffer 1 StG in Ver- bindung mit § 12 a Absatz 2 StV wie folgt zugeteilt: Befindet sich das Kind in alternierender Obhut beider Elternteile und fliessen für den Unterhalt des Kindes keine Beiträge von einem zum anderen Elternteil oder sind die Beiträge beider Elternteile gleich hoch, dann steht der Abzug demjenigen zu, welcher den bedeutenderen Anteil an der tatsächlichen Betreuung leistet. Wenn sich das Kind nicht in alternierender Obhut befindet, dann steht der Abzug dem mit dem Kind im gleichen Haushalt lebenden Elternteil zu. Eine alternierende Obhut liegt dann vor, wenn das minderjährige Kind mehr oder weniger gleich oft abwechselnd bei Mutter und Vater lebt. Keine alternierende Obhut liegt dagegen vor, wenn das Kind jeweils nur im Rahmen des Besuchsrechts das Wochenende oder die Ferien beim anderen Elternteil verbringt.

1.4. Volljährige Kinder

Ab der Volljährigkeit wird der Kinderabzug demjenigen Elternteil zugestanden, der von den gesamten Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten des Kindes mehr als die Hälfte mit seinen Unterhaltsbeiträgen oder durch Zurverfügungstellen von Kost und Logis trägt. Dies ist in der Regel der Elternteil, welcher Unterhaltsbeiträge leistet. Erzielt ein volljähriges Kind, obwohl es eine Ausbildung absolviert, ein Einkommen, das einen selbständigen Lebensunterhalt ermöglicht, kann kein Kinder- bzw. Ausbil- dungsabzug geltend gemacht werden.

1.5. Vermögensfreibetrag für minderjährige Kinder

Gemäss § 12a Absatz 3 StV steht der Vermögensfreibetrag für minderjährige Kinder gemäss § 53 Absatz 1 Ziffer 3 StG demjenigen Elternteil zu, der den Kinderabzug nach § 36 Absatz 2 Ziffer 1 StG beanspruchen kann.

1.6. Abzug für Versicherungsprämien sowie Zinsen von Sparkapitalien

Bei den Staats- und Gemeindesteuern wird der Abzug für Versicherungsprämien so- wie Zinsen von Sparkapitalien für das Kind (vgl. StP 34 Nr. 19) bei getrennt lebenden Eltern immer demjenigen Elternteil zugesprochen, der auch den Kinderabzug geltend machen kann. Im Gegensatz zur direkten Bundessteuer ist eine hälftige Aufteilung des Abzugs nicht möglich.

2. Zuteilung bei der Direkten Bundessteuer

2.1. Allgemeines

Bis und mit Steuerperiode 2010 war für die Zuteilung der Kinderabzüge bei der direk- ten Bundessteuer das Kreisschreiben Nr. 7 „Familienbesteuerung“ der Eidg. Steuer- verwaltung (datiert 20.01.2000) massgebend. Die Zuteilung der Kinderabzüge bis und mit Steuerperiode 2010 erfolgte im Wesentlichen nach den gleichen Grundsät- zen wie bei den Staats- und Gemeindesteuern (vgl. Ziffer 1).

ersetzt 01.01.2006 - 2/4 - 01.01.2011

Steuerverwaltung

StP 36 Nr. 6

Mit Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern auf den 01.01.2011 sind wesentliche Änderungen erfolgt. Die Zuteilung der Kinderabzüge ab der Steuerperiode 2011 ist in den nachfolgenden Ziffern be- schrieben. Massgebende Grundlage bildet dabei das Kreisschreiben Nr. 30 „Ehe- paar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundes- steuer (DBG)“ der Eidg. Steuerverwaltung vom 21.12.2010).

2.2. Minderjährige Kinder

Sofern periodische Unterhaltsbeiträge (Alimente) für minderjährige Kinder geleistet werden, hat grundsätzlich der die Leistungen empfangende Elternteil Anspruch auf den Kinderabzug sowie den Abzug für Versicherungsprämien und Zinsen von Spar- kapitalien für das Kind (vgl. StP 34 Nr. 19). Fliessen keine periodischen Unterhaltsbeiträge (Alimente), wird die Zuteilung der Kinderabzüge nach den folgenden Kriterien beurteilt:

  • Welcher Elternteil kommt finanziell zur Hauptsache für das Kind auf?

  • Besteht ein gemeinsames Sorgerecht?

  • Welcher Elternteil leistet den grösseren Anteil an der Betreuung?

  • Haben die getrennt besteuerten Eltern einen gemeinsamen Haushalt?

Besteht für das gemeinsame Kind kein gemeinsames Sorgerecht und fliessen keine Unterhaltsleistungen (Alimente), steht der Kinderabzug grundsätzlich demjenigen Elternteil zu, welcher Inhaber der elterlichen Sorge ist. Fliessen keine periodischen Unterhaltsbeiträge (Alimente) und steht das minderjähri- ge Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge, sieht Artikel 213 Absatz 1 lit. a DBG ab der Steuerperiode 2011 bei getrennt besteuerten Eltern eine hälftige Teilung des Kinderabzugs sowie des Abzugs für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparka- pitalien für das Kind (vgl. StP 34 Nr. 19) vor. Wie diese Gesetzesbestimmung in der Praxis umgesetzt wird, ist in der Ziffer 2.3. nachfolgend beschrieben.

2.3. Getrennt besteuerte Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht

Fliessen keine Unterhaltszahlungen (Alimente), erfolgt bei getrennt besteuerten El- tern mit gemeinsamer elterlicher Sorge für das gemeinsame minderjährige Kind eine hälftige Teilung des Kinderabzugs- sowie des Abzugs für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien (vgl. StP 34 Nr. 19). Dies gilt sowohl bei Eltern mit ge- meinsamem Haushalt als auch bei Eltern ohne gemeinsamem Haushalt.

2.4. Volljährige Kinder

Bei volljährigen Kindern wird der Kinderabzug auch bei der direkten Bundessteuer immer ungeteilt einem Elternteil zugesprochen. Fliessen Unterhaltszahlungen, hat in der Regel der leistende Elternteil Anspruch auf den Abzug. Leisten beide Elternteile Unterhaltszahlungen, kann der Elternteil mit den höheren finanziellen Leistungen, d.h. in der Regel derjenige mit dem höheren Ein- kommen, den Kinderabzug geltend machen.

01.01.2011 - 3/4 - ersetzt 01.01.2006

Steuerverwaltung

StP 36 Nr. 6

Fliessen keine Unterhaltsbeiträge, hat derjenige Elternteil Anspruch auf den Abzug, bei dem das Kind lebt. Bei Konkubinatspaaren hat derjenige Elternteil mit den höhe- ren finanziellen Leistungen Anspruch auf den Abzug. Dies ist in der Regel derjenige Elternteil mit dem höheren Einkommen. Erzielt ein volljähriges Kind, obwohl es eine Ausbildung absolviert, ein Einkommen, das einen selbständigen Lebensunterhalt ermöglicht, kann kein Kinderabzug geltend gemacht werden. Die Zuteilung des Abzugs für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien für ein volljähriges Kind bei der direkten Bundessteuer ist in der Weisung StP 34 Nr. 19 beschrieben.

ersetzt 01.01.2006 - 4/4 - 01.01.2011