087-02-V2020-01.07_entfallen_01.01.2020.pdf

Weisung entfallen per 01.01.2020 Steuerverwaltung

StP 87 Nr. 2 gültig bis und mit Steuerperiode 2019

Holdinggesellschaft: Zulässige Nebenzwecke - gültig bis und mit Steuerperiode 2019

1. Allgemeines

Das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) ist per 01.01.2020 in Kraft gesetzt worden. Mit der STAF sind die international nicht mehr akzeptierten Steuerprivilegien für Statusgesellschaften (Domizil-, Verwaltungs- und Holdinggesellschaften) abgeschafft worden. Die nachfolgenden Bestimmungen gel- ten daher nur noch bis und mit der Steuerperiode 2019. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften können steuerrechtlich nur als Holding- gesellschaft anerkannt werden, wenn sie in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit aus- üben (vgl. StP 87 Nr. 1). Tätigkeiten als Nebenzwecke sind aber im Rahmen der Ver- waltung von Beteiligungen zulässig, wenn sie ihren Ursprung zur Hauptsache im Be- streben haben, die eigenen Beteiligungen zweckmässig und erfolgreich zu verwalten. Bei der Beurteilung ob es sich um zulässige Nebenzwecke oder um eine unzulässige Geschäftstätigkeit handelt wird unterschieden zwischen:

  • international tätigen Konzernen, die über eine grosse Anzahl Konzerngesellschaf- ten in zahlreichen Ländern verfügen (echte Holdinggesellschaften); und

  • personenbezogenen Holdinggesellschaften.

Echte Holdinggesellschaften sind in der Regel an der Börse kotiert. Die Zusammen- fassung der Tochtergesellschaften unter dem Dach einer Holdinggesellschaft sowie die Zentralisierung mehrer Funktionen entspricht einer führungsmässigen und orga- nisatorischen Notwendigkeit. Diesbezügliche Zahlungen der Tochtergesellschaften an die Holdinggesellschaft sind daher in der Regel geschäftsmässig begründet und mit der Besteuerung als Holdinggesellschaft vereinbar, sofern die übrigen Vorausset- zungen erfüllt sind. Eine personenbezogene Holdingstruktur wird dagegen regelmässig unter dem As- pekt der Steuerumgehung (Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbelastung) beur- teilt, wenn mit dieser eine Gewinnverschiebung in den gewinnsteuerfreien Bereich der Holdinggesellschaft bezweckt wird.

2. Bewirtschaftung von Beteiligungen

Die Holding darf Beteiligungen veräussern und auch neue erwerben. Dies gilt aber nur, wenn dadurch der Charakter als Holding nicht beeinträchtigt wird. Beteiligungsfinanzierungen an neu gegründeten oder jungen Unternehmungen mit Eigenkapital sind grundsätzlich auch für Holdinggesellschaften zulässig. Dabei darf die Geschäftsführung dieser Gesellschaften nicht durch das Management der Hol- ding erfolgen.

01.07.2020 - 1/3 - ersetzt 01.01.2002

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StP 87 Nr. 2 gültig bis und mit Steuerperiode 2019

3. Verwaltungstätigkeit der Holding

Aktivitäten sind grundsätzlich zulässig, wenn diese sich auf die Holdinggesellschaft selbst beziehen. Darunter fallen:

  • die Geschäftsführung der Holding;

  • die Anlage des eigenen Vermögens;

  • das eigene Rechnungswesen;

  • Tätigkeiten, die aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Stellung der Holdinggesell- schaften erfolgen, wie die Ausübung von Verwaltungsratsfunktionen und die Teil- nahme an Generalversammlungen.

4. Hilfstätigkeiten für den Konzern

Zu den zulässigen Hilfstätigkeiten im Interesse des Gesamtkonzerns gehören:

  • die Bereitstellung eines zentralen Führungs- und Reportingsystems für die Kon- zernorganisation (Management-Informationssystem, MIS);

  • die Marktforschung im Interesse des Gesamtkonzerns;

  • Rechts- und Steuerberatung auf Konzernebene;

  • Personalberatung im Bereich der Führungskräfte;

  • Konzernfinanzierung durch zentrale Mittelbeschaffung auf dem Kapitalmarkt;

  • Finanzierung der Tochtergesellschaften.

Der anfallende Aufwand für die Aktivitäten im Interesse des Gesamtkonzerns, darf den Tochtergesellschaften zu marktmässigen Konditionen verrechnet werden; im Regelfall nach der cost-plus Methode mit einem Zuschlag von 5 %. Die Entschädigungen der Tochtergesellschaften müssen im Vergleich zum erzielba- ren Ergebnis auf dem beteiligungsbezogenen Bereich untergeordneten Charakter haben. Andernfalls wird von einer unzulässigen Geschäftstätigkeit ausgegangen.

5. Führung von Tochtergesellschaften

Die Führung von Tochtergesellschaften ist als Nebenzweck nur dann zulässig, wenn die betreffenden Managementaufgaben, im Vergleich zu den beteiligungsbezogenen Aktivitäten, geringfügig sind (keine Managementgesellschaft mit Beteiligungen). Auch hier erfolgt die Weiterbelastung nach der cost-plus Methode mit einem Zuschlag von 5%. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den Konzernführungsaufgaben der Holding stehen, dürfen dagegen nicht weiterbelastet werden. Im Weiteren wird vorausgesetzt, dass die mit der Führung von Tochtergesellschaften beauftragten Personen zivil- und sozialversicherungsrechtlich bei der Holdinggesell- schaft angestellt sind oder der damit verbundene Aufwand der Holdinggesellschaft belastet wird.

ersetzt 01.01.2002 - 2/3 - 01.07.2020

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6. Bewirtschaftung von Immaterialgüterrechtern

Die Bewirtschaftung von Immaterialgüterrechten ist als Nebenzweck nur dann zuläs- sig, wenn diese Tätigkeit im Vergleich zu den beteiligungsbezogenen Aktivitäten ge- ringfügig ist.

7. Forschung und Entwicklung

Entwicklung von Erfindungen aufgrund einer Forschungs- und Entwicklungstätigkeit und die Verwaltung von Patenten setzen entsprechende personelle Ressourcen und Know-how voraus. In der Regel wird daher in solchen Fällen auf eine unzulässige Geschäftstätigkeit geschlossen.

8. Bewirtschaftung von Marken

Die Bewirtschaftung von Marken verlangt einen aktiven Markenschutz, die Festle- gung einer Kommunikationsstrategie, technische Assistenz und Qualitätskontrollen bei den Lizenznehmern. Auch diese Aktivitäten sind in der Regel eine mit der Be- steuerung als Holdinggesellschaft nicht zu vereinbarende Geschäftstätigkeit.

01.07.2020 - 3/3 - ersetzt 01.01.2002