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StP 29 Nr. 19

Steuerpflicht der Behördeentschädigungen

1. Allgemeines

Für eine haupt-, neben- oder ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied einer Behörde des Bundes, des Kantons oder einer Gemeinde ausgerichtete Entschädigungen unterlie- gen als Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit der Besteuerung. Zur Be- urteilung der Berufsauslagen aus den verschiedenen Behördentätigkeiten gelten die nachfolgenden Richtlinien.

2. National- und Ständeräte

Die Entschädigung der National- und Ständeräte richtet sich nach dem Bundesge- setz über die Bezüge und Infrastruktur der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen (Parlamentsressourcengesetz, PRG, SR 171.21).

2.1. Steuerbare Einkünfte

Gemäss PRG werden folgende steuerbaren Entschädigungen entrichtet: Für die Vorbereitung der Ratsarbeit erhalten die National- und Ständeräte gemäss Art. 2 RPG ein Jahreseinkommen von Fr. 24 000. Gemäss Art. 15a RPG beträgt in den Jahren 2004 - 2007 das Jahreseinkommen jedoch nur Fr. 21 000. Für die parla- mentarische Arbeit in den Räten, Kommission, Delegationen und Fraktionen erhalten die Ratsmitglieder zudem ein Taggeld von Fr. 400. Zusätzlich erhalten sie Vorsorgeentschädigungen (vgl. StP 34 Nr. 18) und allenfalls Betreuungszulagen (für Kinder), welche grundsätzlich ebenfalls zu den steuerbaren Einkünften gezählt werden.

2.2. Pauschaler Auslagenersatz

Die National- und Ständeräte erhalten eine Jahresentschädigung für Personal- und Sachausgaben von Fr. 30 000. Dieser vom Bundesgesetzgeber als Spesenersatz bezeichnete Pauschalbetrag stellt grundsätzlich unbesehen von seiner Höhe eine steuerfreie Vergütung dar. Im Gegensatz zu den Spesenpauschalen der Privatwirt- schaft, darf diese Jahresentschädigung von der Veranlagungsbehörde nicht auf ihre Angemessenheit überprüft werden. Macht ein Parlamentarier Berufsunkosten geltend, welche diesen Betrag überstei- gen, so hat er seine Gesamtauslagen zu belegen und davon die pauschale Spesen- vergütung in Abzug zu bringen. Bei der Festlegung der Berufsunkosten ist zu beach- ten, dass die Parlamentarier gemäss RPG zusätzlich zur Jahresentschädigung pau- schale Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigungen erhalten.

3. Mitglieder des Grossen Rates und der Gemeindebehörden

3.1. Sitzungsgelder, Funktionsentschädigungen

Die an Mitglieder des Grossen Rates und der Gemeindebehörden (inkl. Schul- und Kirchgemeinden) entrichteten Sitzungsgelder und Funktionsentschädigungen sind grundsätzlich steuerbares Einkommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Sitzungs- gelder sowohl Arbeitsentgelt als auch Aufwandentschädigung darstellen.

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StP 29 Nr. 19

3.2. Pauschalspesen

Soweit den ausbezahlten Pauschalspesenentschädigungen nicht tatsächlich angefal- lene Auslagen gegenüberstehen, stellen sie geldwerte Vorteile und somit grundsätz- lich steuerbares Einkommen dar (vgl. dazu StP 19 Nr. 2). Ohne Nachweis der effektiven Höhe der angefallenen Spesen werden die ausbezahl- ten Pauschalspesenentschädigungen zum Einkommen hinzugezählt.

3.3. Pauschalabzug für nebenamtliche Behördentätigkeit

Bei nebenamtlich tätigen Behördemitgliedern kann zur Berücksichtigung der in dieser Tätigkeit erwachsenen Aufwendungen ein Pauschalabzug geltend gemacht werden. Der Abzug beträgt 50% von den insgesamt ausgerichteten Behördeentschädigungen (Funktionsentschädigungen, Sitzungsgelder und Pauschalspesen), mindestens aber Fr. 2 000 und höchstens Fr. 4 000.

3.4. Nachweis der effektiven Kosten

Den Steuerpflichtigen bleibt der Nachweis höherer Berufsauslagen vorbehalten. Werden die Berufsauslagen effektiv deklariert, sind diese in vollem Umfang nachzu- weisen und der Pauschalabzug wird nicht gewährt.

3.5. Nebenamtliche Mitglieder der Gemeindebehörden

Als nebenamtliche Mitglieder von Gemeindebehörden zählen nur vom Volk gewählte Mitglieder des Gemeinderats politischer Gemeinden, der Vorsteherschaft von Schul- gemeinden sowie der Vorsteherschaft von Kirchgemeinden der Landeskirchen, so- fern sie die Behördentätigkeit nicht hauptamtlich ausüben. Nicht unter die Pauschalregelung fallen Personen, welche in anderer Funktion in Gremien und Kommissionen der Gemeindebehörden mitarbeiten. Ebenfalls nicht un- ter die Pauschalregelung fallen Personen, die in Bürgergemeinden, Dorfkorporatio- nen und ähnlichen Gremien mitarbeiten. Das Einkommen aus solchen Nebenerwerbstätigkeiten ist steuerbar und allfällige Auslagen müssen effektiv deklariert werden (vgl. StP 29 Nr. 18).

3.6. Hauptamtliche Behördemitglieder / Angestellte der Gemeinwesen

Der Pauschalabzug für Behördentätigkeit kann von Behördenmitgliedern in haupt- amtlicher Funktion nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch für Steuerpflichtige, die aufgrund einer Anstellung bei einem Gemeinwesen in einer Behörde in beraten- der Funktion einsitzen (z.B. Gemeinderatsschreiber, Schulleitungsmitglieder etc). Von einer hauptamtlichen Tätigkeit wird unter anderem ausgegangen, wenn die Ge- meinde die Infrastruktur (Büro, PC, etc.) zur Verfügung stellt. Die anfallenden Berufsauslagen werden in diesen Fällen nach den üblichen Kriterien für eine Haupterwerbstätigkeit berücksichtigt.

ersetzt 26.07.2004 - 2/3 - 10.10.2005

StP 29 Nr. 19

3.7. Beispiel Pauschalabzug

Herr X ist in seiner Wohnsitzgemeinde nebenamtlicher Gemeinderat. Er erhält für seine Behördentätigkeit eine Funktionsentschädigung, Sitzungsgelder sowie eine

pauschale Spesenentschädigung ausbezahlt.

Entschädigungen 2006

Funktionsentschädigung

Fr. 3 000

Sitzungsgelder (35 Sitzungen à Fr. 100)

Fr. 3 500

Pauschalspesenentschädigung

Fr. 3 000

Total Entschädigungen 2006

Fr. 9 500

Pauschalabzug Behördentätigkeit (50 %, maximal)

./. Fr. 4 000

Steuerbares Einkommen 2006

Fr. 5 500

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Die Pauschalspesenentschädigung wird zum Einkommen hinzugerechnet und die

anfallenden Aufwendungen für die Behördentätigkeit von

Herrn X werden mit dem

Pauschalabzug berücksichtigt.

3.8. Beispiel Deklaration der effektiven Spesen

Herr Y ist in seiner Wohnsitzgemeinde Präsident der Schulbehörde im Nebenamt. Er erhält Sitzungsgelder, eine Funktionsentschädigung sowie pauschale Spesenent- schädigungen für die Nutzung des privaten Büros und PC, für Büroverbrauchsmate-

rial und Telefon- und Portospesen ausbezahlt.

Entschädigungen 2006

Sitzungsgelder (40 Sitzungen à Fr. 100)

Fr. 4

000

Funktionsentschädigung

Fr. 10 000

Pauschalentschädigungen:

– privates Büro/PC

Fr. 4

000

– Büroverbrauchsmaterial/Telefon/Porti

Fr. 3

000

Total Entschädigungen 2006

Fr. 21 000

Büroabzug *

Fr.

1 600

Kosten für PC-Benutzung (gem. Deklaration)

Fr.

1 100

Büroverbrauchsmaterial (gem. Abrechnung)

Fr.

1 500

Telefon- und Portokosten (gem. Abrechnung)

Fr.

1 300

Total Berufsauslagen

Fr. 5 500

Steuerbares Einkommen 2006

Fr. 15 500

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* Berechnung Büroabzug gemäss StP 29 Nr. 8

  • Büroinfrastruktur wird nicht von Gemeinde zur Verfügung gestellt

  • 5 ½ Zimmer-Wohnung Mietzins 12 x Fr. 2 000 = Fr. 24 000

  • voller Büroabzug Fr. 24 000 : 7.5 = Fr. 3 200

  • Kürzung Büroabzug, da es sich nicht um eine hauptberufliche Tätigkeit handelt

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