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StP 195 Nr. 1
Rückerforderung bezahlter Steuern
1. Allgemeines
Weil es sich bei den Steuern um Abgaben handelt, die voraussetzungslos geschuldet sind, sollen sie vom Gemeinwesen nur beansprucht werden, wenn und soweit dies das Gesetz vorschreibt. Es gilt somit der allgemeine Rechtsgrundsatz des schweize- rischen Verwaltungsrechts, wonach eine rechtsgrundlos erbrachte Leistung grund- sätzlich zurückzuerstatten ist. Die Rückforderung bezahlter Steuern ist innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalen- derjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist, bei der zuständigen Bezugsbe- hörde geltend zu machen (§ 195 Satz 1 StG). Hat ein Steuerpflichtiger aufgrund der Schlussrechnung zuviel Steuern bezahlt oder ist ein Revisionsbegehren gutgeheissen worden, ist ihm der zuviel bezahlte Steuer- betrag nebst Zins zurückzuerstatten (§ 47 StV).
2. Voraussetzungen
Der Steuerpflichtige kann einen von ihm bezahlten Steuerbetrag zurückfordern, wenn er irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt hat. Der Rückerstattungsanspruch besteht also grundsätzlich dann, wenn eine Steuer nicht geschuldet ist und sich der Steuerpflichtige hinsichtlich der Zahlungspflicht in einem Irrtum befunden hat. Der Irrtum muss für die Zahlung kausal gewesen sein und zur Zeit der Zahlung bestanden haben (Fessler, in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, DBG, Art. 168 N 2; Richner/Frei/ Kauf- mann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 168 N 4). Ein Rückerstattungsanspruch besteht somit für alle Steuerzahlungen, welche die gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Steuern übersteigen, d.h. für die es im Zeitpunkt der Rückforderung keine rechtskräftige Veranlagung gibt und auch nicht mehr geben wird. Der Rückerstattungsanspruch besteht auch, wenn ein Fehler im Steuerbezug vorliegt (Fessler, a.a.O., Art. 168 N 3). Weist der Steuerpflichtige nach, dass er unter den Zwangsmassnahmen des Betrei- bungsverfahrens eine nicht bestehende Steuerschuld bezahlt hat, steht ihm ein Rückerstattungsanspruch im Sinne von Art. 86 Abs. 1 SchKG zu. Das Rückerstat- tungsbegehren ist ebenfalls an die Bezugsbehörde zu richten.
3. Verfahren und Rechtsmittel
Die Rückerstattung von Steuern setzt die vorangehende Gutheissung oder teilweise Gutheissung eines Revisions- oder Berichtigungsgesuches voraus (§ 47 StV). Eine Rückerstattung von Amtes wegen hat nicht zu erfolgen. Im Veranlagungsverfahren getroffene Entscheide können im Rückerstattungs- verfahren nicht abgeändert werden. Auch Einwendungen, deren Geltendmachung im Veranlagungs- oder Rechtsmittelverfahren versäumt wurde, können nicht im Rücker- stattungsverfahren noch nachträglich geltend gemacht werden (Fessler, a.a.O., Art. 168 N 6 f.). Für die Abänderung rechtskräftig gewordener Veranlagungen finden die Bestimmungen über das Revisionsverfahren Anwendung (vgl. StP 179 Nr. 2).
10.10.2005 - 1/2 - neu
StP 195 Nr. 1
Die Rückerstattung ist innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung tatsächlich geleistet worden ist, geltend zu machen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Sie kann weder erstreckt noch unterbrochen wer- den und steht auch nicht still. Der Entscheid der Bezugsbehörde kann mit Rekurs beim Departement für Finanzen und Soziales angefochten werden (§ 195 Satz 2 StG). Der Rekursentscheid unter- liegt der Beschwerde ans Verwaltungsgericht (§ 54 Abs. 1 VRG).
4. Verzinsung
Auf dem zurückzuerstattenden Steuerbetrag ist ein Zins zu entrichten (§ 190a StG). Die Höhe des Rückerstattungszinses wird vom Regierungsrat bestimmt (§ 191 StG). Seit der Steuerperiode 1999 beträgt der Rückerstattungszins 2 %.
neu - 2/2 - 10.10.2005