034-16-V2002-28.11.pdf
StP 34 Nr. 16
Abzugsberechtigte Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge
1. Allgemeines
Der Abzug der Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge ist nicht unbeschränkt möglich. Das Mass der Abzüge ist in Art. 7 BVV 3 abschliessend festgelegt. Einkauf oder Nachzahlung von Beiträgen ist bei der Säule 3a nicht möglich. Der Maximalabzug ist unterschiedlich hoch, je nachdem, ob der Steuerpflichtige einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehört oder nicht. Massgrösse für die Bestim- mung des maximalen jährlichen Abzuges ist grundsätzlich der obere Grenzbetrag, der jeweils für die Bestimmung des koordinierten obligatorisch BVG-versicherten Lohnes gemäss Art. 8 BVG massgebend ist. Grundsätzlich darf die Einzahlung in die Säule 3a zu keinem Minus-Einkommen füh- ren.
2. Abzug für Steuerpflichtige, die einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge
(2. Säule) angehören Für Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, die einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehören, beträgt der maximale jährliche Abzug 8 % des oberen Grenzbe- trages gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG. Es ergeben sich damit folgende Maximalabzüge: 1999/2000 Fr. 5'789 2001/2002 Fr. 5’933 2003/2004 Fr. 6'077
3. Abzug für Steuerpflichtige, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge
(2. Säule) angehören Erwerbstätige Steuerpflichtige, die keiner Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehö- ren, können als Beiträge an die Säule 3a jährlich bis 20 Prozent des Erwerbsein- kommens, jedoch höchstens bis 40 Prozent des oberen Grenzbetrages gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG abziehen. Das ergibt folgende Höchstabzüge: 1999/2000 20 Prozent des Erwerbseinkommens, max. Fr. 28’944 2001/2002 20 Prozent des Erwerbseinkommens, max. Fr. 29’664 2003/2004 20 Prozent des Erwerbseinkommens, max. Fr. 30’384
4. Beiträge bei Wechsel ohne/mit Angehörigkeit zu einer Einrichtung der
beruflichen Vorsorge Bei Steuerpflichtigen, die nicht während des ganzen Jahres einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört haben, bemessen sich die Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen der gebundenen Selbstvorsorge nach der Dauer der Angehörigkeit zur Vorsorgeeinrichtung. Dieser Fall trifft vor allem bei einem Wechsel von einer selbständigen zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (oder umgekehrt) ein.
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StP 34 Nr. 16
Beispiel | ||||
1.1. - 30.06.2004 | unselbständiges Erwerbseinkommen | Fr. 100’000 | ||
max. 6/12 von | Fr. | 6'077 | Fr. 3’039 | |
1.7. - 31.12.2004 | selbständiges Erwerbseinkommen 20 % davon max. 6/12 von | Fr. 100’000 Fr. 20’000 Fr. 30'384 | Fr. 15’192 | |
Total abzugsberechtigte Beiträge an die Säule 3a | Fr. 18’231 | |||
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Entscheidend für die | Abzugsfähigkeit ist, dass die Beiträge im Bemessungsjahr ein- | |||
bezahlt werden. Nicht notwendig ist, dass die "kleine | " Säule noch während der un- | |||
selbständigen Erwerbstätigkeit einbezahlt wird. | ||||
5. Beiträge bei unterjähriger Steuerpflicht | ||||
Die während der unterjährigen Steuerpflicht einbezahlten Beiträge an die | Säule 3a | |||
können im zulässigen | Umfang abgezogen werden. Es erfolgt keine Kürzung der Bei- | |||
träge pro rata. Die Beiträge dürfen dabei aber, unter | Berücksichtigung der Berufsaus- | |||
lagen, die Höhe des Erwerbseinkommen nicht übersteigen. | ||||
Bei einmaligen Einzahlungen erfolgt für die Satzbestimmung | keine Hochrechnung. | |||
Erfolgen die Einzahlungen dagegen regelmässig, werden | die Beiträge für die Satz- | |||
bestimmung hochgerechnet (vgl. StP 55 Nr. 3, Ziff. 2.3. und 2.4.). Für die Satzbe- stimmung darf maximal der für ein Jahr zulässige Abzug eingesetzt werden.
6. Beiträge bei nicht ganzjährigem Erwerb
Wird die Erwerbstätigkeit im Laufe eines Jahres aufgegeben, können die Beiträge an
die Säule 3a noch im | zulässigen Umfang abgezogen werden. Es erfolgt keine Kür- | |||
zung der Beiträge pro rata. Die Beiträge dürfen dabei | aber, unter Berücksichtigung | |||
der Berufsauslagen, die Höhe des Erwerbseinkommen nicht übersteigen. | ||||
7. Überhöhte Beiträge an die Säule 3a
Beitragszahlungen, welche die im Einzelfall gegebene Abzugsberechtigung überstei- gen, gelten als freie Sparleistungen. Es werden nur die abzugsberechtigten Beiträge
zum Abzug vom Einkommen zugelassen. Der übersteigende | Beitrag und die dafür | |||
erhaltenen Zinsen werden als Vermögen aufgerechnet. Die Zinsen werden als Ein-
kommen aufgerechnet. | ||||
Die Veranlagungsbehörde fordert in einem solchen Fall | den Steuerpflichtigen auf, | |||
dass er sich einen übersteigenden Betrag mit dem entsprechenden Zins von | der Ein- | |||
richtung der gebundenen Selbstvorsorge zurückerstatten lassen muss. | ||||
Der Steuerpflichtige | hat darüber innert Frist eine entsprechende Bescheinigung über | |||
die Rückzahlung der Veranlagungsbehörde zukommen zu lassen. | ||||
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StP 34 Nr. 16
8. Nachzahlungen in die Säule 3a
Nachzahlungen in die Säule 3a für frühere Steuerperioden sind nicht zulässig. Auch wenn zum Beispiel die Veranlagung eines Selbständigerwerbenden höher als dekla- riert ausfällt, kann der Steuerpflichtige keine Nachzahlung in die Säule 3a für diese Steuerperiode vornehmen.
9. Begrenzung durch Höhe des Erwerbseinkommen
Das Total der Beiträge an die Säule 3a, der Berufsauslagen (bei unselbständig Er- werbenden) und der allfälligen Einkäufe in die Säule 2 (Pensionskasse) kann nur bis zur Höhe des Erwerbseinkommens des betreffenden Steuerpflichtigen steuerlich be- rücksichtigt werden. Ist bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehepartner das niedrigere der beiden Einkommen betroffen, so ist auch der Zweitverdienerabzug in diese Berechnung miteinzubeziehen (vgl. StP 34 Nr. 25). Eine Verrechnung mit dem Erwerbseinkommens des Ehepartners oder mit den übri- gen Einkünften ist nicht zulässig.
28.11.2002 - 3/3 - ersetzt 01.01.2002