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StP 46 Nr. 2
Wertpapiere ohne Kurswert - Kapitalisierungszinsfuss
1. Allgemeines
Gemäss § 46 Abs. 2 StG wird bei Forderungs- oder Beteiligungsrechten ohne Kurs- wert der Verkehrswert geschätzt. Dabei wird für die Beteiligungsrechte der Ertrags- und der Substanzwert des Unternehmens angemessen berücksichtigt. Die Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer wird in der Regel nach den Bewertungsregeln der gleichnamigen Wegleitung vorgenommen. Die Wegleitung wird von der Schweizerischen Steuerkonferenz und der Eidgenössi- schen Steuerverwaltung, Sektion Wertschriftenbewertung, herausgegeben. Sie kann bei der EStV, Sektion Wertschriftenbewertung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, bezogen werden. Für Geschäftsabschlüsse ab dem 1. Januar 2003 von im Kanton Thurgau ansässi- gen Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften wird der Unternehmens- wert in Abweichung zu dieser Wegleitung wie folgt berechnet:
zur Berechnung des Ertragswerts werden die Gewinne der letzten drei Geschäfts- jahre herangezogen und der durchschnittliche Gewinn dieser Jahre mit einem Zinsfuss von 9 % kapitalisiert;
zur Berechnung des Unternehmenswert wird der Durchschnitt von Substanzwert und Ertragswert ermittelt.
Die übrigen in der Wegleitung aufgeführten Bewertungsregeln gelten weiterhin. Fällt die Bewertung der Beteiligungsrechte nach der neuen Methode höher aus als nach der Wegleitung zur Bewertung nicht kotierter Wertpapiere, kann die juristische Person eine Bewertung nach der erwähnten Wegleitung verlangen.
2. Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschränkungen
Dem beschränkten Einfluss eines Inhabers einer Minderheitsbeteiligung auf die Ge- schäftsleitung und auf die Beschlüsse der Generalversammlung sowie der be- schränkten Übertragung von Gesellschaftsanteilen (Vinkulierung) wird pauschal Rechnung getragen. Wird bei nichtkotierten Wertpapieren der Steuerwert nach den Bewertungsregeln der „Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögens- steuer“ festgesetzt, kann unter bestimmten Vorbehalten einen Pauschalabzug von 30 % geltend machen. Der Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschränkungen (Minderheit, Vinkulie- rung) von 30 % kann auf Verlangen grundsätzlich für alle Beteiligungen bis und mit 50 % gewährt werden (vgl. aber Ziff. 3.2. unten). Bei einer Beteiligung von mehr als 50 % kann nie ein Abzug beansprucht werden. Bei Ehegatten sind die entsprechen- den Beteiligungsquoten zusammen massgebend. Es gelten dabei die Verhältnisse an dem für die Vermögenssteuer massgebenden Stichtag.
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StP 46 Nr. 2
3. Vorbehalte bei der Gewährung des Pauschalabzugs
3.1. Stimmrechtsaktien
Hat eine Gesellschaft Stimmrechtsaktien ausgegeben oder in ihren Statuten Stimm- rechtsbeschränkungen vorgesehen, so wird die Quote von 50 % nicht auf das Ak-
tienkapital, sondern auf die Gesamtzahl aller Stimmrechte bezogen.
3.2. Beherrschender Einfluss
Der Pauschalabzug kann nicht unbesehen in jedem Fall gewährt werden, in welchem
eine Beteiligung bis und mit 50 % des Aktienkapitals umfasst. Dies | wird allein schon | |
durch die Formulierung „in der Regel“ (Wegleitung für die Bewertung nicht kotierter
Wertpapiere Seite 13 N. 72 a) offensichtlich.
Die Gewährung des Pauschalabzuges ist - zusätzlich zum Erfordernis, dass eine Be-
teiligung keinesfalls über 50 % beträgt - davon abhängig, dass der | Steuerpflichtige | |
mit seiner „Minderheitsbeteiligung“ über keinen beherrschenden Einfluss verfügt. Bei einem Aktionär mit einer Beteiligung von mehr als 20 % wird die Minderheitsstel-
lung nicht zum vorneherein vermutet. Will er den | Minderheitsabzug trotzdem bean- | |
spruchen, so muss er glaubhaft machen, dass er über keinen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsleitung verfügt. Er muss aufzeigen, dass er bei der Leitung der Un- ternehmung im wesentlichen übergangen wird. Der Umstand, dass ein Minderheits-
aktionär nicht dem Verwaltungsrat angehört, gilt | allein noch nicht | als ausreichender |
Nachweis, dass keine wesentliche Einflussnahme möglich wäre. | ||
Wenn Ehegatten in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe gemeinsam eine Be- herrschungsstellung zukommt, wird eine Zusammenrechnung vorgenommen und der
Pauschalabzug verweigert.
3.3. Auszahlung einer angemessenen Dividende
Der Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschränkungen (Minderheit, Vinkulie- rung) wird nicht gewährt, wenn der Steuerpflichtige eine angemessene Dividende erhält Eine Dividende ist dann angemessen, wenn die im Verhältnis zum Steuerwert errechnete Rendite mindestens 60 % des von der Eidg. Steuerverwaltung vorgege-
benen Kapitalisierungszinsfusses erreicht.
Für die Berechnung der Rendite wird auf die in der Steuerperiode und dem Vorjahr bezahlten Dividenden (Durchschnitt) abgestellt.
Stichtag | Kapitalisierungszinsfuss | Angemessene | |
Thurgau | Bund | Dividende | |
31.12.1999 | 7.0 % | 6.0 % | 3.6 % |
31.12.2000 | 7.0 % | 6.0 % | 3.6 % |
31.12.2001 | 7.0 % | 6.0 % | 3.6 % |
31.12.2002 | 7.0 % | 6.0 % | 3.6 % |
31.12.2003 | 9.0 % | 6.0 % | 3.6 % |
ersetzt 31.03.2004 - 2/2 - | 31.03.2004 |