034-24-V2011-31.05.pdf
Steuerverwaltung
StP 34 Nr. 24
Drittbetreuungskosten
1. Allgemeines
Gemäss § 34 Absatz 1 Ziffer 13 StG in Verbindung mit § 62a StV können die nach- gewiesenen Kosten für die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat, unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. Ziff. 2) bis zu ei- nem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag pro Kind und Jahr abgezogen werden. Seit der Steuerperiode 2011 ist gemäss Artikel 212 Abs. 2bis DBG auch auf Stufe di- rekte Bundessteuer ein Kinderbetreuungskostenabzug vorgesehen.
2. Voraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung des Abzugs ist, dass (kumulativ):
das Kind das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat;
das Kind mit demjenigen Elternteil, welcher für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt;
die Kosten in direktem kausalen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbil- dung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.
Diese Voraussetzungen gelten seit der Steuerperiode 2011 sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer. Bis und mit Steuerperiode 2010 konnte bei den Staats- und Gemeindesteuern der Abzug für Kinder geltend gemacht werden, welche das 16. Altersjahr noch nicht voll- endet hatten. Aufgrund übergeordnetem Bundesrecht (Art. 9 Abs. 2 Bst. l StHG) musste auf die Steuerperiode 2011 hin diese Grenze kantonal auf das 14. Altersjahr gesenkt werden.
3. Höhe des Abzugs
3.1. Staats- und Gemeindesteuern
Bei den Staats- und Gemeindesteuern können die nachgewiesenen Kosten bis ma- ximal Fr. 4 000 geltend gemacht werden. Der Maximalbetrag von Fr. 4 000 gilt grundsätzlich auch für Teilzeitpensen. Der Ab- zug darf dabei nicht höher sein, als die Differenz zwischen dem kleineren Er- werbseinkommen und den zugehörigen Berufsauslagen. Für nicht gemeinsam besteuerte Eltern gelten die unter Ziffer 4.1 nachfolgend be- schriebenen Bestimmungen.
3.2. Direkte Bundessteuer
Mit Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern auf den 01.01.2011 können bei der direkten Bundessteuer für die Dritt- betreuung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat, pro Jahr und Kind maximal Fr. 10 000 abgezogen werden. Für nicht gemeinsam besteuerte Eltern gelten die unter Ziffer 4.2 nachfolgend be- schriebenen Bestimmungen.
31.05.2011 - 1/3 - ersetzt 01.01.2011
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StP 34 Nr. 24
3.3. Berücksichtigung Lebenshaltungskosten
Abzugsfähig sind nur echte Drittbetreuungskosten. Kosten für Verpflegung und ande- ren Unterhalt des Kindes sind Lebenshaltungskosten und können daher nicht abge- zogen werden. In den Rechnungen der Kinderbetreuungsstätten sind meistens auch solche Lebenshaltungskosten, insbesondere für Verpflegung, enthalten. Zwecks Be- rücksichtigung dieser Lebenshaltungskosten werden daher sowohl beim Kanton (ge- mäss § 11c StV) als auch beim Bund jeweils nur 75 % der deklarierten Aufwendun- gen, höchstens aber bis zum jeweiligen Maximalabzug Kanton bzw. Bund, zum Ab- zug zugelassen. Sind in den Drittbetreuungskosten nachgewiesenermassen keine Lebenshaltungs- kosten enthalten, werden diese Kosten zu 100 % bei der Berechnung des Maximal- abzugs berücksichtigt.
4. Nicht gemeinsam besteuerte Eltern
4.1. Zuteilung bei den Staats- und Gemeindesteuern
Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern (getrennte oder geschiedene Eltern) ohne gemeinsamen Haushalt hat grundsätzlich derjenige Elternteil Anspruch auf den Ab- zug der Kinderbetreuungskosten, der mit dem Kind zusammenlebt und für seinen Unterhalt sorgt. Befindet sich das Kind in alternierender Obhut, kann jeweils derjenige Elternteil den Abzug für Kinderbetreuungskosten geltend machen, welcher auch Anspruch auf den Kinderabzug hat (vgl. StP 36 Nr. 6). Dies gilt auch für Konkubinatspaare mit gemein- samem Kind und gemeinsamer elterlicher Sorge. Eine Aufteilung des Abzugs auf beide Elternteile ist (im Gegensatz zur direkten Bundessteuer) nicht möglich.
4.2. Zuteilung bei der direkten Bundessteuer
4.2.1. Allgemeines
Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern bildet bei der direkten Bundessteuer das Kreisschreiben Nr. 30 „Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)“ der Eidg. Steuerverwaltung vom 21.12.2010 die massgebende Grundlage.
4.2.2. Eltern ohne gemeinsamen Haushalt
Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern (getrennte oder geschiedene Eltern) ohne gemeinsamen Haushalt hat grundsätzlich derjenige Elternteil Anspruch auf den Ab- zug der Kinderbetreuungskosten, der mit dem Kind zusammenlebt und für seinen Unterhalt sorgt. Befindet sich das Kind in alternierender Obhut, kann jeder Elternteil seine nachge- wiesenen Kosten bis höchstens zur Hälfte der gesetzlichen Maximalbeträge (50 % von Fr. 10 000) in Abzug bringen. Eine andere Aufteilung ist von den Eltern nachzu- weisen.
ersetzt 01.01.2011 - 2/3 - 31.05.2011
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Betragen die geltend gemachten Kosten beider Elternteile zusammen mehr als den Maximalbetrag, werden die Abzüge im Verhältnis der nachgewiesenen Kosten auf diesen Maximalbetrag gekürzt.
4.2.3. Konkubinatspaare mit gemeinsamem Kind
Bei Konkubinatspaaren mit gemeinsamem Kind und gemeinsamer elterlicher Sorge kann jeder Elternteil seine nachgewiesenen Kosten bis höchstens zur Hälfte der ge- setzlichen Maximalbeträge (50 % von Fr. 10 000) in Abzug bringen. Eine andere Auf- teilung ist von den Eltern nachzuweisen. Betragen die geltend gemachten Kosten beider Elternteile zusammen mehr als den Maximalbetrag, werden die Abzüge im Verhältnis der nachgewiesenen Kosten auf diesen Maximalbetrag gekürzt. Fliessen Unterhaltszahlungen, gilt diese Aufteilung auch für Konkubinatspaare mit gemeinsamem Kind aber ohne gemeinsame elterliche Sorge. Besteht kein gemein- sames Sorgerecht und fliessen keine Unterhaltszahlungen, hat grundsätzlich derje- nige Konkubinatspartner Anspruch auf den (ungeteilten) Kinderbetreuungsabzug, welcher Inhaber der elterlichen Sorge ist.
5. Anrechenbare Kosten
5.1. Fahrtkosten zur Betreuungsstätte
Nebst den Betreuungskosten selber gehören auch die Fahrtkosten zur Betreuungs- stätte zu den abzugsfähigen Kosten. Die Fahrtkosten zur Betreuungsstätte können keinesfalls als Berufsauslagen abgezogen werden. Diese Kosten sind vielmehr bei der Berechnung der abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten mit einzubeziehen, und zwar zu 100 %, da darin keine Lebenshaltungskosten enthalten sind. Im gesetzlich festgelegten Maximalabzug sind allfällige Fahrtkosten inbegriffen und können nicht zusätzlich abgezogen werden.
5.2. Betreuung zu Hause
Erfolgt die Betreuung der Kinder zu Hause durch eine Drittperson, sind nur die unmit- telbaren Kinderbetreuungskosten anrechenbar. Verrichtet eine Person neben der Kinderbetreuung noch Hausarbeiten für die steuer- pflichtige Person, zählt der Lohn nur teilweise, nach Abzug eines angemessenen Pri- vatanteils für die Hausarbeit, zu den Kinderbetreuungskosten.
5.3. Tagesschulen, Internat
Besuchen Kinder eine Tagesschule oder ein Internat, wird davon ausgegangen, dass im bezahlten Schulgeld nebst der eigentlichen Beschulung sowie der Verpflegungs- kosten auch ein abzugsfähiger Anteil von Betreuungskosten für den Mittagstisch ent- halten sind. Damit ein Abzug gewährt werden kann, müssen die unter Ziffer 2 dieser Weisung aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sein. Sind die Voraussetzungen er- füllt, kann unter dem Titel Betreuungskosten ein Abzug von Fr. 800 pro Jahr und Kind geltend gemacht werden.
31.05.2011 - 3/3 - ersetzt 01.01.2011