029-02-V2016-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 29 Nr. 2
Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte
1. Allgemeines
Gemäss § 29 Ziffer 1 StG und Artikel 26 Absatz 1 Bst. a DBG sind die notwendigen Auslagen für die Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte abziehbar. Gemäss § 1 der Verordnung über die Pauschalierung der besonderen Berufsausla- gen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit ist ein Abzug zugelassen, sofern es sich um eine beachtenswerte Entfernung handelt.
2. Zulässige Abzüge
2.1. Öffentliche Verkehrsmittel
Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Bahn, Tram, Bus) können sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer die tatsächlich entstandenen (nachgewiesenen) Abonnementskosten abgezogen werden.
2.2. Fahrrad, Motorfahrrad
Bei Benützung eines Fahrrades, eines Motorfahrrades oder eines Kleinmotorrades (Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h, gelbes Kontrollschild) können im Jahr bis zu Fr. 700 abgezogen werden.
2.3. Privatauto, Motorrad
Bei Benützung eines Privatautos oder eines Motorrades (Höchstgeschwindigkeit ab 45 km/h, weisses Kontrollschild) kann der Betrag abgezogen werden, den die Steu- erpflichtigen bei Benützung des zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmit- tels hätten auslegen müssen. Die Kosten der Benützung von privaten Motorfahrzeugen können hingegen nur in Ausnahmefällen abgezogen werden. Dies vor allem dann, wenn der zeitliche Mehr- aufwand bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegenüber dem Privatfahrzeug nicht mehr als zumutbar erachtet wird (vgl. StP 29 Nr. 3). Wird die Benützung eines Privatfahrzeuges geltend gemacht, muss die Distanz zwischen den jeweiligen Stand- orten des Fahrzeuges genau angegeben werden. Für Motorräder (Höchstgeschwindigkeit ab 45 km/h, weisses Kontrollschild) ist ein Abzug von bis zu 40 Rp. pro Fahrkilometer zulässig. Für Autos gelten ab der Steuerperiode 2016, je nach jährlich gefahrener Kilometer- zahl, für die Staats- und Gemeindesteuern die folgenden Ansätze: bis 3 000 km 60 Rp. 3 001 bis 5 000 km 50 Rp. über 5 000 km 40 Rp. Bei der direkten Bundessteuer beträgt der Ansatz einheitlich 70 Rp. pro gefahrenen Kilometer.
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StP 29 Nr. 2
In diesen km-Ansätzen sind allfällige | Parkgebühren bereits enthalten. | ||
Berechnungsbeispiel 6 000 km | |||
für die ersten 3 000 km à 60 Rp. | Fr. 1 800 | ||
für die nächsten 2 000 km à 50 Rp. | Fr. 1 000 | ||
für die restliche 1 000 km à 40 Rp. | Fr. 400 | ||
Total Kanton 6 000 km | Fr. 3 200 | ||
Beim Bund ergeben sich Fahrkosten von | Fr. 4 200 (6 000 km à 70 Rp). | ||
Bei beachtenswerter Entfernung oder Unzumutbarkeit der Heimkehr am Mittag aus
anderen Gründen werden Fahrkosten für | zwei Arbeitswege pro Tag berechnet. Für | ||
die Hin- und Rückfahrt zwischen Wohn- | und Arbeitsort über die Mittagspause können | ||
höchstens diejenigen Kosten abgezogen | werden, die für die auswärtige Verpflegung | ||
abzugsfähig sind. Vorbehalten bleibt die Fahrkostenbeschränkung gemäss Ziffer 3
dieser Weisung.
3. Fahrkostenbeschränkung
3.1. Allgemeines
Ab der Steuerperiode 2016 gilt eine Fahrkostenbeschränkung. Der Abzug ist bei den Staats- und Gemeindesteuern auf maximal Fr. 6 000 beschränkt. Bei der direkten
Bundessteuer beträgt der Maximalabzug | Fr. 3 000. Über diese Beträge hinausge- | ||
hende Fahrkosten können nicht abgezogen werden. | |||
Bei der Fahrkostenbeschränkung werden | sämtliche entstandenen Fahrkosten | be- | |
rücksichtigt (öffentliche Verkehrsmittel, Fahrrad, Motorfahrrad, Motorrad, Privatauto
inkl. der Fahrkosten bei Wochenaufenthalt).
3.2. Unterjährige Steuerpflicht, unterjährige Erwerbsdauer, Teilzeit
Die maximal möglichen Abzüge von Fr. 6 000 bei den Staats- und Gemeindesteuern und von Fr. 3 000 bei der direkten Bundessteuer werden auch bei unterjähriger Steuerpflicht, unterjähriger Erwerbsdauer oder Teilzeitarbeit nicht gekürzt.
3.3. Beispiele Fahrkostenberechnung
3.3.1. Beispiel 1 | |||
Die steuerpflichtige Person nützt für | den täglichen Weg | zur Arbeit die park+ride Mög- | |
lichkeit. Dafür fährt sie von ihrem Wohnort zum nächst gelegenen grösseren Bahnhof
(jährliche Fahrleistung 4 500 km). Am | Bahnhof fallen ihr Fr. 600 Parkkosten an. Für | ||
das Streckenabonnement 1. Klasse zum Arbeitsort bezahlt | sie jährlich Fr. 1 800. | ||
Berechnung Fahrkosten | Kanton | Bund | |
Fahrt mit dem Privatauto zum Bahnhof | Fr. 2 550 | Fr. 3 150 | |
Parkplatz am Bahnhof | Fr. 600 | Fr. 600 | |
Streckenabonnement zum Arbeitsort | Fr. 1 800 | Fr. 1 800 | |
Total berechnete Fahrkosten | Fr. 4 950 | Fr. 5 550 | |
1) | |||
Total abzugsfähige Fahrkosten | Fr. 4 950 | Fr. 3 000 2) | |
ersetzt 01.01.2009 | - 2/4 - | 01.01.2016 | |
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1)
Da der Abzug unter der kantonalen Fahrkostenbeschränkung von Fr. 6 000 liegt,
können die gesamten Fahrkosten in | Abzug gebracht werden. | |
2) | ||
Die berechneten Fahrkosten übersteigen Fr. 3 000, weshalb nur ein Abzug in der Höhe der bundesrechtlichen Fahrkostenbeschränkung getätigt werden kann.
3.3.2. Beispiel 2 | ||
Die steuerpflichtige Person übt eine | Haupterwerbstätigkeit und eine Nebenerwerbstä- | |
tigkeit aus. Für den Arbeitsweg der Haupterwerbstätigkeit benützt sie ihr Privatauto (jährliche Kilometerleistung 12 000 km (50 km pro Tag x 225 Arbeitstage). Für den
Arbeitsweg der Nebenerwerbstätigkeit | benützt sie das Fahrrad. | |
Berechnung Fahrkosten | Kanton | Bund |
Fahrt mit dem Auto (Haupterwerb) | Fr. 5 600 | Fr. 8 400 |
1) | ||
Fahrrad (Nebenerwerb) | Fr. 700 | Fr. 700 1) |
Total berechnete Fahrkosten | Fr. 6 300 | Fr. 9 100 |
2) | ||
Total abzugsfähige Fahrkosten | Fr. 6 000 | Fr. 3 000 3) |
1) | ||
Bei der Fahrkostenbeschränkung sind auch die Fahrkosten des Nebenerwerbs zu
berücksichtigen. Wird für die Nebenerwerbstätigkeit | bei der direkten Bundessteuer | |
anstelle der effektiven Berufsauslagen der Pauschalabzug geltend gemacht, hat dies beim Bund keinen Einfluss auf die Fahrkostenbeschränkung.
2)
Die berechneten Fahrkosten übersteigen Fr. 6 000, weshalb nur ein Abzug in der
Höhe der kantonalen Fahrkostenbeschränkung getätigt | werden kann. | |
3) | ||
Die berechneten Fahrkosten übersteigen Fr. 3 000, weshalb nur ein Abzug in der Höhe der bundesrechtlichen Fahrkostenbeschränkung getätigt werden kann.
3.3.3. Beispiel 3 | ||
Die steuerpflichtige Person wohnt in | Arbon und hat in Bern einen berufsnotwendigen | |
Wochenaufenthalt. Für die wöchentliche Heimkehr hat sie ein Generalabonnement 1. Klasse gekauft (Kosten Fr. 5 970). Die tägliche Fahrt zur Arbeit von ihrer Unter- kunft in Bern zu ihrem Arbeitsort legt sie mit dem Fahrrad zurück.
Abzug Fahrrad | Fr. 700 | |
Generalabonnement 1. Klasse | Fr. 5 970 1) | |
Total berrechnete Fahrkosten | Fr. 6 670 | |
Total abzugsfähige Fahrkosten Kanton | Fr. 6 000 2) | |
Total abzugsfähige Fahrkosten Bund | Fr. 3 000 3) | |
1) | ||
Die Kosten für ein Generalabonnement sind im vorliegenden Fall tiefer als die Kos-
ten für Einzelfahrten. | ||
2) |
Die berechneten Fahrkosten übersteigen Fr. 6 000, weshalb nur ein Abzug in der
Höhe der kantonalen Fahrkostenbeschränkung getätigt | werden kann. | |
3) | ||
Die berechneten Fahrkosten übersteigen Fr. 3 000, weshalb nur ein Abzug in der Höhe der bundesrechtlichen Fahrkostenbeschränkung getätigt werden kann.
01.01.2016 | - 3/4 - | ersetzt 01.01.2009 |
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4. Bis und mit Steuerperiode 2015 geltende Ansätze für das Privatauto
Bis und mit Steuerperiode 2015 galten sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern als auch die direkte Bundessteuer noch die folgenden Ansätze: bis 5 000 km 70 Rp. 5 001 - 10 000 km 65 Rp. 10 001 - 15 000 km 60 Rp. über 15 000 km 50 Rp. Die Bestimmungen gemäss Ziffer 3 dieser Weisung (Fahrkostenbeschränkung) galt für Steuerperioden bis und mit 2015 noch nicht.
ersetzt 01.01.2009 - 4/4 - 01.01.2016