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StP 164 Nr. 2
Fristwiederherstellung
1. Allgemeines
Nach § 26 VRG kann eine versäumte Frist auf begründetes Gesuch hin wieder her- gestellt werden, wenn den Säumigen oder seinen Vertreter kein Verschulden trifft. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist innert 14 Tagen seit Wegfall des Hinderungs- grundes bei der Veranlagungsbehörde einzureichen. Der Einsprecher hat daher in allen Fällen, wo er eine Frist versäumt hat, innert 14 Tagen seit Wegfall des Grundes für die Fristversäumnis ein Gesuch für die Wieder- herstellung der Einsprachefrist einzureichen. Als Gründe für eine Fristwiederherstel- lung gelten Landesabwesenheit, Krankheit, Militärdienst oder andere erhebliche Gründe. Die Gesuche werden restriktiv behandelt. Dies gilt für jegliche Fristen, sowohl für richterliche als auch für gesetzliche Fristen (z.B. Rechtsmittelfristen). Bei einer Ein- sprache, die nicht einmal begründet werden muss, ist dies umso mehr gerechtfertigt. Ist der Verhinderungsgrund während des Fristenlaufes von solcher Dauer, dass es dem Steuerpflichtigen durchaus möglich und zumutbar wäre, seine Steuerangele- genheit zu prüfen und seine Eingabe innert Frist abzufassen, liegt kein Entschuldi- gungsgrund vor.
2. Fristwiederherstellungsgründe
2.1. Ferienbedingte Abwesenheit
Ferienabwesenheit als solche vermag nicht zum vornherein eine Fristwiederherstel- lung zu bewirken. Bei Ferienabwesenheit im Inland gilt, dass der Steuerpflichtige, der an einen zum voraus bestimmten Ort verreist, unter Beachtung der Sorgfaltspflicht verpflichtet ist, sich die Post nachsenden zu lassen. Ferienbedingte Landesabwesenheit andererseits bildet nur dann einen Restitutions- grund im Sinne von § 26 VRG, wenn der Steuerpflichtige sich ins Ausland begeben musste, ohne seine Abreise voraussehen zu können und nicht in der Lage war, vor Fristablauf zurückzukehren. Es ergibt sich daraus, dass ferienbedingte Ortsabwesenheit eine Wiederherstellung der Frist nur ausnahmsweise zu bewirken vermag.
2.2. Krankheits- oder unfallbedingte Fristversäumnis
Bei weitem nicht jeder Unfall bzw. jede Krankheit im medizinischen Sinn bildet einen erheblichen, ein Fristversäumnis rechtfertigenden Grund. Ein Unfall oder eine Krank- heit wird als Hinderungsgrund nur anerkannt, wenn dadurch die Einhaltung der Rechtsmittelfrist verunmöglicht oder wenigstens stark erschwert wird.
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StP 164 Nr. 2
Die Erkrankung oder der Unfall müssen derart sein, dass der Rechtssuchende durch sie ausser Stande ist, selber innert Frist zu handeln, eine Drittperson mit der Vor- nahme der Prozesshandlung zu betrauen oder sonst eine Vertretung zu bestellen. Dies ist mit andern Worten erst der Fall, wenn der Betreffende nichts mehr unter- nehmen kann, weil er „ausser Gefecht“ ist, d.h. z.B. im Koma liegt. Blosse Unpäss- lichkeiten und leichtere Erkrankungen stellen dagegen keine Hinderungsgründe dar.
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