002-20-V2007-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 2 Nr. 20

Steuerausscheidung: Veräusserungsgewinne von Grundstücken

1. Allgemeines

Auf Veräusserungsgewinnen aus Grundstücken wird in der Schweiz entweder die monistische oder die dualistische Methode angewandt. Bei der monistischen Methode wird der gesamte Wertzuwachsgewinn der Grund- stückgewinnsteuer unterstellt. Im Kanton Thurgau wird bei natürlichen Personen für Wertzuwachsgewinne auf im Kanton gelegenen Privat- und Geschäftsgrundstücken ausschliesslich die monistische Methode angewandt. Bei Veräusserungsgewinnen auf Grundstücken von juristischen Personen wird im Kanton Thurgau dagegen die dualistische Methode angewandt. Dabei unterliegen sowohl der Wertzuwachsgewinn als auch die wiedereingebrachten Abschreibungen der ordentlichen Gewinnsteuer (nicht der Grundstückgewinnsteuer). Die massgebende Steuerart und somit die steuerliche Behandlung erfolgt im inter- kantonalen Verhältnis nach der jeweiligen Rechtsordnung des zur Besteuerung be- rechtigten Kantons.

2. Privatgrundstücke

Das Besteuerungsrecht für Veräusserungsgewinne auf unbeweglichem Privatvermö- gen steht ausschliesslich dem Belegenheitskanton zu. Wird das Grundstück gegen unmittelbare Einräumung einer Rente veräussert (soge- nannte Veräusserungsrente), ist die Rente nicht im Belegenheitskanton des Grund- stückes, sondern am Hauptsteuerdomizil des Empfängers steuerbar. Dies schliesst aber eine Besteuerung des Veräusserers im Belegenheitskanton für den erzielten Grundstückgewinn nicht aus.

3. Geschäftsgrundstück

3.1. Allgemeines

Bei Veräusserungsgewinnen auf Geschäftsgrundstücken natürlicher Personen wird zwischen dem Wertzuwachs und dem Buchgewinn unterschieden. Der Wertzuwachs ist die Differenz zwischen dem Erlös und dem Anlagewert (Kauf- preis plus wertvermehrende Aufwendungen). Der Buchgewinn ist die Differenz zwi- schen dem seinerzeitigen Anlagewert und dem tieferen Einkommensteuerwert (so- genannte wiedereingebrachte Abschreibungen).

3.2. Unternehmungen ohne ausserkantonale Betriebsstätten

Bei Unternehmungen ohne ausserkantonale Betriebsstätten werden Gewinne aus der Veräusserung von Liegenschaften ausschliesslich dem Belegenheitskanton zu- geteilt. Diese objektmässige Zuweisung gilt sowohl hinsichtlich des Wertzuwachses als auch des Buchgewinns.

01.01.2007 - 1/2 - ersetzt 01.01.2002

Steuerverwaltung

StP 2 Nr. 20

3.3. Interkantonale Unternehmungen

Veräusserungsgewinne auf Kapitalanlageliegenschaften ausserhalb des Sitzkantons werden ausschliesslich dem Belegenheitskanton zur Besteuerung zugeteilt. Dies gilt sowohl für den Wertzuwachs als auch für den Buchgewinn. Bei Veräusserungsgewinnen auf Betriebsliegenschaften und auf im Sitzkanton gele- genen Kapitalanlageliegenschaften wird bei der Zuteilung zwischen Wertzuwachs und Buchgewinn unterschieden. Der Wertzuwachsgewinn wird ausschliesslich dem Belegenheitskanton zur Besteue- rung zugewiesen. Allfällige Geschäftsverluste aus anderen Kantonen müssen aller- dings berücksichtigt werden (vgl. StP 2 Nr. 23, Ziff. 4.2). Der Buchgewinn wird dagegen dem Sitzkanton und den Betriebsstättekantonen nach der im Zeitpunkt der Veräusserung massgebenden Quote zugeteilt. Dies gilt sinnge- mäss auch für einen Buchverlust.

3.4. Liegenschaftenhändler und Generalbauunternehmer

Bei Liegenschaftenhändlern und Generalbauunternehmern ohne ausserkantonale Betriebsstätten werden Veräusserungsgewinne von Geschäftsliegenschaften aus- schliesslich dem Belegenheitskanton zur Besteuerung zugeteilt. Dies gilt sowohl für den Wertzuwachs als auch für den Buchgewinn. Die Besteuerung (Reineinkommen-, Gewinn- oder Objektsteuer) erfolgt gemäss dem kantonalen Recht des Belegenheitskantons.

ersetzt 01.01.2002 - 2/2 - 01.01.2007