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Steuerverwaltung

StP 2 Nr. 27

Steuerausscheidung juristischer Personen: im internationalen Verhältnis

1. Allgemeines

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist zu beachten, dass die Doppelbesteue- rungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und den betroffenen Staaten dem in- nerstaatlichen Recht vorgehen. Die meisten DBA sehen vor, dass die im Betriebs-

stättestaat

erzielten

Einkünfte auch dort besteuert werden können. Die Besteuerung

richtet sich jedoch nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts.

2. Kapitalgesellschaften mit Sitz im Kanton Thurgau

2.1. mit ausländischer Betriebsstätte Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht grundsätzlich unbeschränkt (§ 70 Abs. 1 StG). Diese erstreckt sich aber nicht auf ausserkantonale Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke. Bezüglich der Ausscheidungsmethode gilt auch im internationalen Verhältnis der Vorrang der objektmässig direkten Ausscheidung, die sich auf die Betriebsstättebuchhaltungen abstützt. Schreibt eine ausländische Betriebsstätte Verluste, sieht § 70 StG keine Verlustüber- nahme vor. Aufgrund des proportionalen Gewinnsteuersatzes bei den Staats- und Gemeindesteuern erübrigt sich eine satzbestimmende Berücksichtigung der auslän-

dischen Verluste.

2.2. mit ausländischer

Kapitalanlageliegenschaft

Auch im internationalen Verhältnis

gilt der Grundsatz der objektmässigen Besteue-

rung (Besteuerung am Ort der gelegenen Sache). Die objektmässige Besteuerung hat zur Folge, dass Verluste aus der ausländischen Kapitalanlageliegenschaft zum Gesamtgewinn der Kapitalgesellschaft hinzuzurechnen sind.

Beispiel:

X-AG mit Sitz in Gottlieben, Kapitalanlageliegenschaft in Konstanz.

Jahr

Thurgau

Deutschland

Gesamtgewinn Steuerbarer Gewinn TG

2007

100

30

130

100

2008

190

-40

150

190 1

2009

80

20

100

80

2010

100

-20

80

100 2

1

Der Aufgrund des proportionalen Gewinnsteuersatzes erübrigt sich eine satzbe-

stimmende Berücksichtigung.

3. Direkte Bundessteuer

3.1. Allgemeines

Gemäss Artikel 52 Absatz 3 DBG erfolgt die internationale Steuerausscheidung nach den Grundsätzen des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts, wobei die Be- stimmungen der einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen vorgehen.

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StP 2 Nr. 27

Im interkantonalen Doppelbesteuerungsrecht gilt der Vorrang der objektmässig direk- ten Ausscheidungsmethode, die auch im internationalen Verhältnis vorherrschen

dürfte.

3.2. Übernahme von ausländischen Verlusten

Anders als im kantonalen Recht sieht Artikel 52 Absatz DBG ausdrücklich vor, dass

Verluste

aus einer ausländischen Betriebsstätte zu übernehmen sind. Verzeichnet

diese Betriebsstätte

innert der folgenden sieben Geschäftsjahre wiederum Gewinne,

so erfolgt im Umfang

des übernommenen Verlustes eine Besteuerung. Aufgrund des

proportionalen Gewinnsteuersatzes

bei der direkten Bundessteuer erübrigt sich eine

satzbestimmende Berücksichtigung der ausländischen Verluste.

Verluste

aus ausländischen Kapitalanlageliegenschaften werden nur dann über-

nommen, wenn die Gesellschaft im Belegenheitsstaat auch über eine Betriebsstätte

verfügt,

wobei zuerst der Verlust

mit einem allfälligen Betriebsstättegewinn verrech-

net wird.

Beispiel:

Die X-AG

mit Sitz in

Gottlieben verfügt über eine Betriebsstätte in Konstanz, welche

eine separate Buchhaltung führt.

Jahr

Schweiz

Deutschland

Gesamtgewinn

Steuerbarer Gewinn CH

2007

100

30

130

100

2008

190

-20

170

170

2009

200

10

210

210 (200 + 10)

2010

100

30

130

110 (100 + 10)

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