002-27-V2010-30.06.pdf
Steuerverwaltung
StP 2 Nr. 27
Steuerausscheidung juristischer Personen: im internationalen Verhältnis
1. Allgemeines
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist zu beachten, dass die Doppelbesteue- rungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und den betroffenen Staaten dem in- nerstaatlichen Recht vorgehen. Die meisten DBA sehen vor, dass die im Betriebs-
stättestaat | erzielten | Einkünfte auch dort besteuert werden können. Die Besteuerung |
richtet sich jedoch nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts.
2. Kapitalgesellschaften mit Sitz im Kanton Thurgau
2.1. mit ausländischer Betriebsstätte Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht grundsätzlich unbeschränkt (§ 70 Abs. 1 StG). Diese erstreckt sich aber nicht auf ausserkantonale Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke. Bezüglich der Ausscheidungsmethode gilt auch im internationalen Verhältnis der Vorrang der objektmässig direkten Ausscheidung, die sich auf die Betriebsstättebuchhaltungen abstützt. Schreibt eine ausländische Betriebsstätte Verluste, sieht § 70 StG keine Verlustüber- nahme vor. Aufgrund des proportionalen Gewinnsteuersatzes bei den Staats- und Gemeindesteuern erübrigt sich eine satzbestimmende Berücksichtigung der auslän-
dischen Verluste.
2.2. mit ausländischer | Kapitalanlageliegenschaft | |||
Auch im internationalen Verhältnis | gilt der Grundsatz der objektmässigen Besteue- | |||
rung (Besteuerung am Ort der gelegenen Sache). Die objektmässige Besteuerung hat zur Folge, dass Verluste aus der ausländischen Kapitalanlageliegenschaft zum Gesamtgewinn der Kapitalgesellschaft hinzuzurechnen sind.
Beispiel: | X-AG mit Sitz in Gottlieben, Kapitalanlageliegenschaft in Konstanz. | |||
Jahr | Thurgau | Deutschland | Gesamtgewinn Steuerbarer Gewinn TG | |
2007 | 100 | 30 | 130 | 100 |
2008 | 190 | -40 | 150 | 190 1 |
2009 | 80 | 20 | 100 | 80 |
2010 | 100 | -20 | 80 | 100 2 |
1 | ||||
Der Aufgrund des proportionalen Gewinnsteuersatzes erübrigt sich eine satzbe-
stimmende Berücksichtigung.
3. Direkte Bundessteuer
3.1. Allgemeines
Gemäss Artikel 52 Absatz 3 DBG erfolgt die internationale Steuerausscheidung nach den Grundsätzen des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts, wobei die Be- stimmungen der einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen vorgehen.
30.06.2010 | - 1/2 - ersetzt 31.08.2006 |
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StP 2 Nr. 27
Im interkantonalen Doppelbesteuerungsrecht gilt der Vorrang der objektmässig direk- ten Ausscheidungsmethode, die auch im internationalen Verhältnis vorherrschen
dürfte.
3.2. Übernahme von ausländischen Verlusten
Anders als im kantonalen Recht sieht Artikel 52 Absatz DBG ausdrücklich vor, dass
Verluste | aus einer ausländischen Betriebsstätte zu übernehmen sind. Verzeichnet | |||
diese Betriebsstätte | innert der folgenden sieben Geschäftsjahre wiederum Gewinne, | |||
so erfolgt im Umfang | des übernommenen Verlustes eine Besteuerung. Aufgrund des | |||
proportionalen Gewinnsteuersatzes | bei der direkten Bundessteuer erübrigt sich eine | |||
satzbestimmende Berücksichtigung der ausländischen Verluste.
Verluste | aus ausländischen Kapitalanlageliegenschaften werden nur dann über- | |||
nommen, wenn die Gesellschaft im Belegenheitsstaat auch über eine Betriebsstätte
verfügt, | wobei zuerst der Verlust | mit einem allfälligen Betriebsstättegewinn verrech- | ||
net wird. | ||||
Beispiel: | ||||
Die X-AG | mit Sitz in | Gottlieben verfügt über eine Betriebsstätte in Konstanz, welche | ||
eine separate Buchhaltung führt. | ||||
Jahr | Schweiz | Deutschland | Gesamtgewinn | Steuerbarer Gewinn CH |
2007 | 100 | 30 | 130 | 100 |
2008 | 190 | -20 | 170 | 170 |
2009 | 200 | 10 | 210 | 210 (200 + 10) |
2010 | 100 | 30 | 130 | 110 (100 + 10) |
ersetzt 31.08.2006 | - 2/2 - | 30.06.2010 |