033-01-V2002-01.01_entfallen_01.01.11.pdf
Weisung entfallen per 01.01.2011 Steuerverwaltung
StP 33 Nr. 1
Steuerbegünstigte Arbeitsbeschaffungsreserve
1. Allgemeines
Steuerbegünstigte Arbeitsbeschaffungsreserven (ABR) sind ein Instrument der Kon- junkturpolitik. Es soll die Unternehmer ermuntern, in guten Zeiten Reserven zu bilden und diese in wirtschaftlich schwierigen Zeiten wieder zu verwenden und so ein anti- zyklisches Verhalten fördern. Die rechtliche Grundlage wurde mit dem Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven und der Verord- nung über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven geschaffen. Gemäss § 33 StG und § 84 StG sind Unternehmungen (natürliche und juristische Personen) mit mindestens 10 Mitarbeiten zur Bildung von Reserven gemäss Bun- desgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven vom 20. Dezember 1985 berechtigt.
2. Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven
Damit eine steuerbegünstigte Arbeitsbeschaffungsreserve gebildet werden kann, müssen die Unternehmungen folgende Voraussetzungen erfüllen:
2.1. Anzahl Angestellte
Das Unternehmen muss mindestens zehn Mitarbeiter haben. Bei Personengesell- schaften zählt der Unternehmer nicht als Mitarbeiter. Die zehn Mitarbeiter müssen zudem im festen Angestelltenverhältnis sein.
2.2. Höhe der Einlagen
Die jährliche Einlage in die Arbeitsbeschaffungsreserve muss mindestens Fr. 10 000 und darf maximal 15 % der Berechnungsgrundlage betragen. Die Berechnungsgrundlage wird wie folgt ermittelt: + Reingewinn (gem. Handelsrecht) ./. Verlustvortrag gemäss Handelsbilanz ./. der auf das Ausland entfallende Nettoanteil am Reingewinn ./. die durch Veräusserung realisierten oder durch Aufwertung ausgewiesenen Wert- zuwachsgewinne auf Liegenschaften ./. die Gewinne und Erträge, die nach der bundesgerichtlichen Praxis betreffend die interkantonale Steuerausscheidung ausschliesslich im Liegenschaftskanton steuerbar sind.
= Berechnungsgrundlage Wenn die 15 % der Berechnungsgrundlage weniger als Fr. 10 000 betragen, darf überhaupt keine Einlage gemacht werden.
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Steuerverwaltung
StP 33 Nr. 1
2.3. Reservenbegrenzung
Die Einlage ist auf 20 % der massgebenden jährlichen AHV-Lohnsumme begrenzt. Einlagen über dieser Reservenbegrenzung gelten nicht als geschäftsmässig begrün- dete Aufwendungen.
2.4. Einlage beim Bund oder einem Sperrkonto bei einer Bank
Das Unternehmen muss die jährlichen Einlagen in die Reserven beim Bund oder ei- nem Sperrkonto bei einer Bank anlegen. Bund und Banken verzinsen die Reservevermögen zu marktüblichen Bedingungen und zahlen sie nach der Freigabe dem Unternehmen auf Antrag zurück.
3. Auflösung von Arbeitsbeschaffungsreserven
Sobald die ABR offiziell freigegeben worden sind, können sie für Massnahmen ver- wendet werden, welche die Beschäftigung fördern oder die wirtschaftliche Leistungs- fähigkeit des Unternehmens stärken. Man unterscheidet die allgemeine Freigabe von ABR: Sie erfolgt durch das Staatssekretariat für Wirt- schaft (Seco) in Zeiten schlechter Konjunktur und gilt für alle Unternehmen. Einzelfreigabe von ABR: Sie wird vom Seco bewilligt, wenn sich bei einem Unter- nehmen wirtschaftliche Schwierigkeiten abzeichnen. Gesuche um Einzelfreigabe sind an das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zu richten, welches für die Weiterleitung an das Seco besorgt ist. Innert zwei Jahren nach Ablauf der Frist für die Durchführung der Massnahmen muss das Unternehmen nachweisen, dass diese ordnungsgemäss im Umfang des bean- spruchten Reservevermögens und innerhalb der auferlegten Frist durchgeführt wor- den sind.
4. Steuerrechtliche Behandlung
4.1. Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven
Jährliche Einlagen, welche die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, gelten als geschäftsmässig begründete Aufwendungen und können vom Einkommen bzw. steuerbaren Ertrag abgezogen werden. Die Zinserträge auf den Sperrkonten unterliegen der ordentlichen Einkommens- bzw. der Gewinnsteuer. Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich offenen Reserven gleichge- stellt, die aus versteuertem Einkommen gebildet werden. Obwohl diese Einlagen steuerlich abzugsfähig sind, müssen sie im steuerbaren Vermögen bzw. Kapital er- fasst werden.
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4.2. Auflösung von Arbeitsbeschaffungsreserven
Wenn der Nachweis über die gesetzeskonforme Verwendung erbracht wird, können die mit den Arbeitsbeschaffungsreserven finanzierten Betriebs- oder Investitionsaus- gaben der Erfolgsrechnung belastet, beziehungsweise in der Bilanz aktiviert und ab- geschrieben werden. Dagegen wird auf den aufgelösten Arbeitsbeschaffungsreserven die Einkommens- bzw. die Gewinnsteuer zum Höchstsatz berechnet, wenn
der Nachweis über die gesetzeskonforme Verwendung nicht erbracht wird;
die Betriebstätigkeit eingestellt wird;
der Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt wird.
4.3. Steuerteilung im interkantonalen Verhältnis
Die Steuervergünstigungen werden nach den Grundsätzen über das Doppelbesteue- rungsverbot auf diejenigen Kantone aufgeteilt, in denen Betriebsstätten des Unter- nehmens liegen.
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