043-01-V2003-30.06 CIneu.pdf
Steuerverwaltung
StP 43 Nr. 1
Bewertung Vermögen
1. Allgemeines
Gemäss § 43 StG werden die Aktiven grundsätzlich zum Verkehrswert am Ende der Steuerperiode bzw. der Steuerpflicht bewertet, soweit für bestimmte Vermögensbe- standteile im Steuergesetz nicht abweichende Vorschriften festgesetzt worden sind.
2. Wertschriften und Kapitalanlagen
Der Steuerwert der Wertschriften und Kapitalanlagen richtet sich nach ihrem Ver- kehrswert. Die Verkehrswerte werden wie folgt bestimmt:
für kotierte Wertpapiere gilt der Börsenkurs Ende Dezember der betreffenden Steuerperiode. Dieser Kurs kann der amtlichen Kursliste entnommen werden. Sie ist erhältlich bei der Kantonalen Steuerverwaltung, Abteilung Direkte Bundessteu- er oder im Internet unter www.estv.admin.ch abrufbar;
für die an ausländischen Börsen gehandelten Wertpapiere gilt in der Regel der ausländische Börsenkurs per Ende Dezember der betreffenden Steuerperiode, umgerechnet in Schweizerfranken zum Devisenkurs gemäss amtlicher Kursliste;
für nicht kotierte Wertpapiere gilt der Verkehrswert per 31. Dezember der betref- fenden Steuerperiode. Wenn dieser nicht bekannt ist, kann ersatzweise der Wert per 1. Januar der betreffenden Steuerperiode eingetragen werden. Der Verkehrs- wert dieser Wertpapiere wird durch die Kantonale Steuerverwaltung festgesetzt
Aktienoptionen werden gemäss den Ausführungen in der Steuerpraxis unter Stp 46 Nr. 1 bewertet. In der Steuerpraxis unter StP 46 Nr. 2 ist die Bewertung von Wertpa- pieren ohne Kurswert und der Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschrän- kungen beschrieben.
3. Bankkonto-, Postkonto- und übrige Guthaben; Bargeld; Edelmetalle
Für Bankkonto-, Postkonto- und übrige Guthaben sowie inländisches Bargeld ist der Stand per Ende der Steuerperiode massgebend. Für Ausländische Guthaben, aus- ländisches Bargeld, Gold und andere Edelmetalle ist der Verkehrswert am 31. De- zember der betreffenden Steuerperiode massgebend. Die entsprechenden Werte können der amtlichen Kursliste entnommen werden, welche ca. ab Februar erhältlich ist oder im Internet abgerufen werden kann. Die Kantonale Steuerverwaltung Thurgau verzichtet aus Vollzugsgründen ab der Steuerperiode 2001 auf die Besteuerung von Anteilen der Steuerpflichtigen am Er- neuerungsfonds von Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften (vgl. StP 22 Nr. 5). Die Steuerpflichtigen müssen somit diese Anteile ab der Steuerperiode 2001 nicht mehr im Wertschriftenverzeichnis aufführen.
4. Lebens- und Rentenversicherungen
Kapital- und Rentenversicherungen unterliegen gemäss § 48 grundsätzlich mit ihrem Rückkaufswert der Vermögenssteuer.
30.06.2003 - 1/2 - ersetzt 01.01.2002
Steuerverwaltung
StP 43 Nr. 1
Der Rückkaufswert kann nicht mehr pauschal nach Abschluss- und Ablaufjahr der Versicherung berechnet werden. Die Versicherungsgesellschaften sind verpflichtet, den Steuerpflichtigen für die Rückkaufswerte ihrer Lebens- und Rentenversicherun- gen per 31. Dezember der betreffenden Steuerperiode Bescheinigungen zuzustellen. Zum Rückkaufswert sind auch die aufgelaufenen Überschuss- oder Gewinnanteile zu zählen. Dies kann dazu führen, dass reine Risikoversicherungen einen steuerbaren Rückkaufswert aufweisen.
5. Motorfahrzeuge
Motorfahrzeuge sind mit dem Verkehrswert einzusetzen. In der Regel wird bei der Berechnung des Verkehrswertes vom Neuwert des Fahrzeuges ausgegangen. Für noch benutzbare Automobile, die älter als 10 Jahre sind, wird in der Regel ein Rest- wert von Fr. 1 000 angenommen. Diese Verkehrswerte gelten nicht für Fahrzeuge mit Liebhaberwert.
6. Liegenschaften
Die Bewertung von Liegenschaften ist in der Steuerpraxis unter StP 43 Nr. 3 be- schrieben.
7. Übrige Vermögenswerte
Darunter fallen z.B. Boote, Reitpferde, Kunst- und Schmuckgegenstände, Gemälde-, Briefmarken- und andere Sammlungen oder immaterielle Güter (vgl. StP 47 Nr. 1) wie Erfindungspatente; sie werden zum Verkehrswert besteuert.
8. Geschäftsvermögen
Die Bewertung des Geschäftsvermögen natürlicher Personen ist in der Steuerpraxis unter StP 43 Nr. 2 beschrieben.
ersetzt 01.01.2002 - 2/2 - 30.06.2003