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StP 222 Nr. 1

Gemeinde-, Schul- und Kirchensteuern

1. Allgemeines

Die Politischen, Schul- und Kirchgemeinden können Gemeindesteuern in Prozenten der einfachen Steuer erheben. Sie bestimmen jährlich den Steuerfuss in Prozenten der einfachen Staatssteuer (§ 222 StG). Die Gemeinden sind jedoch nicht berechtigt, nach Festsetzung des Gemeindesteuer- fusses zusätzliche zweckgebundene Sondersteuern zu erheben. Dafür fehlt es an der notwendigen Rechtsgrundlage.

2. Kirchensteuern im Speziellen

2.1. Allgemeines

Gemäss § 55 StV haben natürliche Personen Kirchensteuern zu entrichten, wenn sie einer Landeskirche angehören. Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht. Die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft besteht bei öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaften von Gesetzes wegen und wird vom öffentlichen Recht nä- her geregelt. Anerkannte Landeskirchen des öffentlichen Rechts sind nach § 91 der Kantonsver- fassung (KV) die evangelisch-reformierte und die römisch-katholische Religionsge- meinschaft. Gemäss § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Katholischen Landeskir- che des Kantons Thurgau (RB 188.21; OKL) umfasst die Katholische Landeskirche alle in den katholischen Kirchgemeinden des Kantons organisierten Angehörigen der römisch-katholischen Konfession. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 OKL umfasst die Kirch- gemeinde sämtliche innerhalb ihrer Umgrenzung wohnhaften Angehörigen der rö- misch-katholischen Kirche. Nach § 3 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau (RB 187.11; VEL) ist Mitglied der Evangelischen Landeskirche jeder evangelische Ein- wohner des Kantons, der nicht schriftlich seinen Austritt erklärt oder bei der Wohn- sitznahme im Kanton seine Nichtzugehörigkeit nachgewiesen hat. Nach § 93 Abs. 1 KV gliedern sich die Landeskirchen in Kirchgemeinden mit eigener Rechtspersönlichkeit. § 93 Abs. 2 KV bestimmt, dass die Kirchgemeinden für die Er- füllung der Kultusaufgaben innerhalb von Kirchgemeinden, Landeskirche und Religi- onsgemeinschaft im Rahmen der konfessionellen Gesetzgebung Steuern in Form von Zuschlägen zu den Hauptsteuern erheben können. Gemäss § 222 Abs. 1 StG können Kirchgemeinden Gemeindesteuern in Prozenten der einfachen Steuern erheben. Die durch § 222 StG den Kirchgemeinden erteilte Ermächtigung zur Erhebung von Kirchensteuern findet ihre Schranke im Grundsatz, wonach niemand verpflichtet wer- den darf, Kultussteuern für eine Religionsgemeinschaft zu bezahlen, der er nicht an-

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gehört. Diese Beschränkung von Kultussteuern war in Art. 49 Abs. 6 der alten Bun- desverfassung noch ausdrücklich geregelt, sie ergibt sich in der neuen Bundesver- fassung aus Art. 15 Abs. 4 nBV, aus dem Verbot des Zwangs, einer Religionsge- meinschaft beizutreten oder anzugehören. Personen, die der betreffenden Religions- gemeinschaft nicht angehören, dürfen daher nicht gegen ihren Willen zur Bezahlung von Kirchensteuern verpflichtet werden. Macht ein Steuerpflichtiger geltend, er sei aus der Religionsgemeinschaft, der er bisher angehörte, ausgetreten, so hat er dies gemäss § 57 StV durch eine Bestätigung der zuständigen kirchlichen Behörde nach- zuweisen.

2.2. Kirchensteuer bei Ehegatten mit unterschiedlicher Konfession

Gehören Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe nicht der gleichen Landeskirche an, ist je die halbe Kirchensteuer an die entsprechende Kirchgemeinde zu entrichten (§ 56 Abs. 1 StV). Gehört nur ein Ehegatte einer Landeskirche an, haben die Steuerpflichtigen die hal- be Kirchensteuer an die Kirchgemeinde dieser Konfession abzuliefern (§ 56 Abs. 2 StV).

2.3. Kirchensteuer bei beschränkter Steuerpflicht

Nach dem Grundsatz, wonach niemand verpflichtet werden darf, Kultussteuern für eine Religionsgemeinschaft zu bezahlen, der er nicht angehört, kann nicht abgeleitet werden, dass ein im Kanton Thurgau beschränkt Steuerpflichtiger (z.B. wegen Grundbesitz) keine Kirchensteuern zu bezahlen hätte. Die sich aus § 15 Abs. 4 nBV sich ergebende Schranke (vgl. oben Ziff. 2.1) berührt lediglich das Verhältnis des Bürgers zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft, nicht aber die (örtliche) Zugehörigkeit zu einer bestimmten Kirchgemeinde derselben Religionsgemeinschaft. Solange der Steuerpflichtige bei Beginn der Steuerpflicht im Kanton Thurgau weder die Nichtzugehörigkeit zu einer Landeskirche erklärt noch eine Bestätigung über seinen Austritt beigebracht hat, unterliegt er somit im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht auch der Kirchensteuerpflicht. Vom Steuerpflichtigen kann nicht geltend gemacht werden, er könne in keiner Weise von der entsprechen- den Kirchgemeinde profitieren, da die Steuern voraussetzungslos geschuldet sind, unabhängig davon, inwieweit der Steuerpflichtige von den Einrichtungen des zur Steuererhebung berechtigten Gemeinwesens profitiert. Hat der Steuerpflichtige Wohnsitz in der Schweiz, ist der Austritt aus der Landes- kirche am steuerrechtlichen Wohnsitz auch für das Nebensteuerdomizil massgebend. In den USA gibt es keine Landeskirchen. Pflichtige mit steuerrechtlichem Wohnsitz in den USA, welche der evangelischen Kirche angehören, unterstehen aber bei einem Nebensteuerdomizil im Kanton Thurgau ungeachtet davon der Kirchensteuerpflicht. Lutheraner und Presbyterianer werden der evangelischen Kirche zugerechnet. Um von der Kirchensteuerpflicht befreit zu werden, müssen Steuerpflichtige mit Wohnsitz in den USA daher den Austritt aus der Landeskirche am Nebensteuerdomi- zil im Kanton Thurgau erwirken.

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2.4. Kirchensteuerpflicht von Lutheranern

Zur Frage, wie es mit der Mitgliedschaft und damit der Kirchensteuerpflicht von Lu- theranern in der Evangelischen Landeskirche steht, äusserte sich der Evangelische Kirchenrat des Kantons Thurgau dahingehend, dass die in § 3 VEL geregelte Mit- gliedschaft auch Lutheraner einschliesst. Lutheraner gehören somit der evangelischen Glaubensrichtung an und werden daher als evangelische Kantonseinwohner im Sinn von § 3 VEL angesehen, weshalb sie mit der evangelisch-reformierten Kirchensteuer belastet werden können, solange sie keine schriftliche Austrittserklärung vorlegen (vgl. auch § 57 StV). Lutheraner sind demnach keine Angehörigen von Freikirchen.

2.5. Kirchensteuer bei juristischen Personen

Gemäss § 224 StG haben juristische Personen sowohl den evangelischen als auch den katholischen Kirchgemeinden Steuern zu entrichten. Das Bundesgericht betrachtet die Kirchensteuerpflicht der juristischen Personen in langjähriger Praxis nicht als verfassungswidrig; es hat demgemäss in einem neuen Entscheid § 224 StG als verfassungskonform bezeichnet. Demnach können sich ju- ristische Personen nicht auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV) beru- fen, da es ihnen an einer schützenswerten religiösen Überzeugung mangelt. Auch den hinter der juristischen Person stehenden natürlichen Personen kann nicht Rechnung getragen werden, z.B. wenn diese keiner Landeskirche angehören. Wer einen Teil seines Vermögens rechtlich von seiner Person trennt, muss neben den Vorteilen dieser Gestaltung auch die Nachteile in Kauf nehmen. Juristische Personen mit religiösen Zwecken, z.B. Freikirchen, dürfen für die Kir- chensteuern einer anderen Konfession allerdings nicht herangezogen werden (ASA 39, S. 205). Massgebend für die Kirchensteuer ist das Verhältnis von Niedergelassenen und Auf- enthaltern der beiden Konfessionen der Politischen Gemeinde, in der die juristische Person steuerpflichtig ist (§ 224 Abs. 2 StG). Für die Berechnung des Verhältnisses der Niedergelassenen und Aufenthalter beider Konfessionen einer Gemeinde ist die letzte eidgenössische Volkszählung massgebend (§ 58 StV). Berechnung des Gesamt-Kirchensteuerfusses: Der prozentuale Anteil jeder Konfession an der Bevölkerungszahl wird mit dem Kir- chensteuerfuss der betreffenden Konfession multipliziert. Addiert ergeben die beiden Resultate den Gesamt-Kirchensteuerfuss für die juristische Person.

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