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StP 114 Nr. 1

Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz: Grenzgänger

1. Allgemeines

Die Besteuerungsbefugnis der Grenzgänger richtet sich primär nach den Bestim- mungen der Doppelbesteuerungsabkommen. Diese Staatsverträge stellen gegen- über dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer bzw. dem kantonalen Steu- ergesetz übergeordnetes Bundesrecht dar. Die massgebenden Artikel der Doppelbe- steuerungsabkommen mit Deutschland und Österreich werden im Nachfolgenden näher umschrieben.

2. Deutsche Grenzgänger

2.1. Auszug aus dem Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland

Art. 15 Abs. 4: Vorbehältlich des Artikels 15a kann eine natürliche Person, die in einem Vertrags- staat ansässig, aber als Vorstandsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Prokurist einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Kapitalgesellschaft tätig ist, mit den Einkünften aus dieser Tätigkeit in diesem anderen Staat besteuert werden, sofern ihre Tätigkeit nicht so abgegrenzt ist, dass sie lediglich Aufgaben ausserhalb dieses anderen Staates umfasst. Besteuert dieser andere Vertragsstaat diese Einkünfte nicht, so können sie in dem Staat besteuert werden, in dem die natürliche Person ansässig ist. Art. 15 a Grenzgänger:

  1. 1) Ungeachtet des Artikels 15 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,

die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragsstaat be- steuert werden, in dem dieser ansässig ist. Zum Ausgleich kann der Vertragsstaat, in dem die Arbeit ausgeübt wird, von diesen Vergütungen eine Steuer im Abzugsweg erheben. Diese Steuer darf 4,5 vom Hundert des Bruttobetrages der Vergütungen nicht übersteigen, wenn die Ansässigkeit durch eine amtliche Bescheinigung der zu- ständigen Finanzbehörde des Vertragsstaates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, nachgewiesen wird. Artikel 4 Absatz 4 bleibt vorbehalten.

  1. 2) Grenzgänger im Sinne des Absatzes 1 ist jede in einem Vertragsstaat ansässige

Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regel- mässig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Kehrt diese Person nicht jeweils nach Ar- beitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt.

  1. 3) Der Vertragsstaat, in dem der Grenzgänger ansässig ist, berücksichtigt die nach

Absatz 1 Satz 3 erhobene Steuer ungeachtet des Artikels 24 wie folgt:

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  1. a) in der Bundesrepublik Deutschland wird die Steuer entsprechend § 36 Ein- kommenssteuergesetz unter Ausschluss von § 34c Einkommenssteuergesetz auf die deutsche Einkommenssteuer angerechnet; die Steuer wird auch bei der Festsetzung von Einkommenssteuer-Vorauszahlungen berücksichtigt;

  2. b) in der Schweiz wird der Bruttobetrag der Vergütungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage um ein Fünftel herabgesetzt.

  3. 4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verständigen sich über die weite-

ren Einzelheiten sowie die verfahrensmässigen Voraussetzungen für die Anwendung

der vorstehenden Absätze.

Nach dem von der Schweiz mit Deutschland abgeschlossenen Abkommen (Art. 15a DBA-D; Verhandlungsprotokoll vom 18.12.1991) unterliegen deutsche Grenzgänger

im Kanton Thurgau der

Besteuerung an der Quelle, wobei folgende Fälle zu unter-

scheiden sind:

GRENZGÄNGER

DBA CH - D

Wohnort D

Arbeitsort CH

nein

Steuerpflichtig CH

tägliche Rückkehr

mehr als 60 Tage?

(nach Tarif)

ja

nein

Ansässigkeitsbe-

ja

4.5 %

scheinigung

nein

Steuerpflichtig CH

(nach Tarif)

Wird dem Arbeitgeber keine vom zuständigen deutschen Finanzamt ausgestellte An- sässigkeitsbescheinigung (Formular Gre-1 bzw. Formular Gre-2) vorgelegt, unterlie- gen deutsche Grenzgänger der Besteuerung nach Steuertarifen (A, B oder C) wie andere quellenbesteuerte Personen, und zwar ungeachtet ihres Grenzgängerstatus.

Nach Steuertarifen zu

besteuern sind auch diejenigen deutschen Grenzgänger, die

aus beruflichen Gründen an mehr als 60 Tagen im Kalenderjahr nicht an ihren Wohnsitz in Deutschland zurückkehren (bei unterjähriger Anstellung sowie bei Teil- zeitarbeit sind die 60 Tage im entsprechenden Verhältnis zu kürzen). In solchen Fäl- len hat der Arbeitgeber die beruflich bedingte Nichtrückkehr an mehr als 60 Tagen

auf Formular Gre-3 zu

bestätigen.

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Bei Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung (Formular Gre-1 oder Gre-2) unterliegt der deutsche Grenzgänger hingegen einer Besteuerung von höchstens 4,5 % der Bruttoeinkünfte. Ersatzeinkünfte (z.B. SUVA-Renten) können bei Grenzgängern so lange besteuert werden, als ein aktuelles Arbeitsverhältnis vorliegt. Ist dies nicht der Fall, sind solche Einkünfte nur in Deutschland steuerbar.

2.2. Schweizer Grenzgänger in Deutschland

Schweizer Grenzgänger, die in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgehen, unter- liegen in Deutschland einem Steuerabzug an der Quelle von höchstens 4,5 %. Es gelten die gleichen Bestimmungen bezüglich der Ansässigkeitsbescheinigung wie für deutsche Grenzgänger. Diese ist in jedem Fall durch das zuständige Gemeindesteu- eramt auszustellen. Schweizer Grenzgänger in Deutschland unterliegen nicht dem schweizerischen Quel- lensteuerabzug (Arbeitgeber hat Sitz in Deutschland = kein Quellensteuerabzug möglich). Diese Personen sind im ordentlichen Veranlagungsverfahren (Bemes- sungsgrundlage wie ordentliche Steuern) zu besteuern, wobei ein allfälliges (quel- lenbesteuertes) Einkommen des Ehegatten satzbestimmend zu berücksichtigen ist. Die Steuerentlastung in der Schweiz erfolgt, in dem der Nettolohn II gemäss Steuer- erklärung auf 80 % herabgesetzt wird. Alle übrigen Positionen, wie Berufsauslagen, steuerfreie Beträge bleiben unverändert. Die Herabsetzung hat sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern wie auch für die direkte Bundessteuer zu erfolgen. Ab dem Zeitpunkt, in dem der Schweizer Grenzgänger wieder in der Schweiz er- werbstätig ist, entfällt die Herabsetzung (vgl. StP 2 Nr. 4).

3. Österreichische Grenzgänger

Nach dem von der Schweiz mit Österreich abgeschlossenen Abkommen unterliegen österreichische Grenzgänger im Kanton Thurgau der Besteuerung an der Quelle. Der Steuerabzug ist auf 3 % der Bruttoeinkünfte begrenzt. Im Gegensatz zu den deutschen Grenzgängern haben österreichische keine Ansäs- sigkeitsbescheinigung beizubringen.

3.1. Auszug aus dem Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Österreich

Artikel 15

  1. 1) Vorbehältlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Ver-

gütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.

  1. 2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

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  1. a) der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält,

  2. b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt wer- den, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und

  3. c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung ge- tragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.

  4. 3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen

für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im in- ternationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschifffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tat- sächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

  1. 4) Wer als Grenzgänger in einem Vertragsstaat in der Nähe der Grenze ansässig ist

und in dem anderen Vertragsstaat in der Nähe der Grenze seinen Arbeitsort hat und sich üblicherweise an jedem Arbeitstag dorthin begibt, darf mit seinen Einkünften aus unselbständiger Arbeit in dem Staat besteuert werden, in dem er ansässig ist. Der Staat des Arbeitsortes ist jedoch berechtigt, von den erwähnten Einkünften eine Steuer von höchstens 3 vom Hundert im Abzugswege an der Quelle zu erheben. Soweit eine solche Steuer erhoben wird, wird sie der Staat, in dem der Grenzgänger ansässig ist, auf seine Steuer anrechnen, die auf diese Einkünfte entfällt.

4. Liechtensteinische Grenzgänger

Mit dem Fürstentum Liechtenstein hat die Schweiz ein Steuerabkommen abge- schlossen (22. Juni 1995). Dieses Abkommen hat zur Folge, dass die Schweiz ent- gegen den Bestimmungen im DBG und StHG keine Quellensteuern auf Einkünften von privatrechtlich angestellten Grenzgängern sowie von Grenzgängern, die bei ei- ner öffentlich-rechtlichen Institution angestellt sind, an der sich beide Staaten ge- meinsam beteiligen, erheben kann.

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