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StP 59 Nr. 1

Bemessung Einkommens- und Vermögenssteuer:

Beginn der selbständigen Veranlagung

1. Allgemeines

Gemäss § 59 Abs. 1 StG werden Steuerpflichtige erstmals selbständig

veranlagt für

die Steuerperiode, in der sie mündig werden. Steuerpflichtige werden somit in der Regel erstmals für ihr gesamtes Einkommen und Vermögen selbständig veranlagt für

die Steuerperiode, in welcher sie das 18. Altersjahr erreichen.

Für die Bemessung der Einkommenssteuer wird das gesamte in dieser Steuerperio-

de erzielte Reineinkommen herangezogen; dies gilt auch für die Einkünfte, welche

vor dem 18. Geburtstag erzielt worden sind.

Für Erwerbs- oder Ersatzeinkommen von Unmündigen sowie für Unmündige die

nicht unter elterlicher Sorge stehen, gelten besondere Bestimmungen.

2. Erwerbs- oder Ersatzeinkommen Unmündiger

Gemäss § 59 Abs. 2 StG werden Unmündige selbständig veranlagt für ihr:

— Erwerbseinkommen (z. B. aus Arbeitsverhältnis, aus Lehrvertrag);

— Ersatzeinkommen (z.B. Leistungen aus Arbeitslosenversicherung, Taggelder aus

Unfallversicherung oder Krankenversicherung).

In diesem Fall werden für die Bemessung der Steuer bei der Steuerveranlagung des

unmündigen Steuerpflichtigen einzig das Erwerbseinkommen oder das Ersatzein-

kommen sowie die zugehörigen Gewinnungskosten (Berufsauslagen) berücksichtigt.

Die übrigen Einkünfte und das Vermögen des betreffenden Kindes werden dagegen

weiterhin den Inhabern der elterlichen Sorge zugerechnet (vgl. StP 12 Nr. 2).

2.1. Beispiel

Ein 17-jähriger und somit noch unmündiger Steuerpflichtiger

ist per

1. April 2002 ein

Arbeitsverhältnis eingegangen. Vom 1. Januar bis 31. März 2002 hat er noch kein

Erwerbseinkommen erzielt.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zeigen im Jahr 2002 folgendes Bild:

Einkommen 2002

Erwerbseinkommen aus Arbeitsverhältnis 1.4. - 31.12.2002

Fr.

30 000

Ertrag aus beweglichem Vermögen

Fr.

1 000

Berufsauslagen

Fr.

2 000

Vermögen per 31.12.2002

Wertschriften

Fr. 35 000

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StP 59 Nr. 1

Selbständige Veranlagung des Unmündigen

Steuerperiode 1.1. - 31.12.2002

Erwerbseinkommen aus Arbeitsverhältnis 1.4. - 31.12.2002

Fr.

30 000

Berufsauslagen

Fr.

2 000

Versicherungsabzug

- Fr.

1 300

Reineinkommen

Fr. 26 700

Sozialabzug

- Fr.

5 000

Steuerbares Einkommen 2002

Fr. 21 700

=========

Bei der Steuerveranlagung des Unmündigen wird der Ertrag von Fr. 1

000 aus be-

weglichem Vermögen nicht berücksichtigt. Dieser Ertrag muss vom Inhaber der elter- lichen Sorge zusammen mit dessen übrigen Einkünften versteuert werden. Das Wertschriftenvermögen des Unmündigen von Fr. 35 000 muss ebenfalls durch den Inhaber der elterlichen Sorge zusammen mit dessem übrigen Vermögen besteu-

ert werden.

3. Unmündige die nicht unter elterlicher Sorge stehen

Stehen Unmündige nicht unter elterlicher Sorge werden sie für die gesamten

Einkünfte und das gesamte Vermögen selbständig veranlagt (vgl. StP

12 Nr. 2). Die

Steuerveranlagung erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie bei mündigen Steuer-

pflichtigen.

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