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Steuerverwaltung
StP 207 Nr. 1
Verletzung von Verfahrenspflichten
1. Allgemeines
Wer einer Vorschrift des Steuergesetzes oder einer aufgrund des Steuergesetzes getroffenen Anordnung trotz Mahnung nicht nachkommt, insbesondere
die Steuererklärung oder die verlangten Beilagen nicht einreicht;
eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt;
Pflichten verletzt, die ihm als Erben oder Dritten im Inventarverfahren obliegen,
wird mit Busse bestraft. Dem Steuerpflichtigen ist mit der ersten oder zweiten Mahnung ausdrücklich die Auf- erlegung einer Ordnungsbusse anzudrohen, sofern er innert angesetzter Frist seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Sinn und Zweck der Bussenandrohung ist, vom Steuerpflichtigen die Erfüllung einer insbesondere gemäss § 155 ff. StG beste- henden Mitwirkungspflicht zu erwirken. Kommt der Steuerpflichtige seinen Obliegen- heiten nach, so hat die Steuerbehörde ihr Ziel erreicht. Andernfalls muss sie konse- quenterweise die angedrohte Busse aussprechen. Auch wenn ein Steuerpflichtiger nach Festlegung der Ermessensveranlagung auf- grund einer Verfahrenspflichtverletzung im Einspracheverfahren die notwendigen Unterlagen einreicht, hat er die Mitwirkungspflicht verletzt und ist daher zu büssen. Zwar kann noch eine ordentliche Veranlagung vorgenommen werden. Die Busse wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht bleibt aber bestehen. Allenfalls kann die nachträgliche Einreichung der Steuererklärung bzw. der Unterlagen bei der Festset- zung der Busse berücksichtigt werden.
2. Täterschaft
Als Täter kommen natürliche und juristische Personen in Betracht. Eine Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter der juristischen Personen fällt ausser Be- tracht, da sich § 214 Absatz 3 StG nur auf Teilnahmehandlungen zur Steuerhinter- ziehung der juristischen Person bezieht.
3. Strafzumessung
Die Busse beträgt bis zu Fr. 1 000, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 10 000. Die Ausführungen zur Strafzumessung bei einer Steuerhinterziehung sind analog anwendbar (vgl. StP 208 Nr. 1).
3.1. Nichteinreichen der Steuererklärung
3.1.1. Tatbestand
Die Steuererklärung wird trotz Mahnung nicht eingereicht.
3.1.2. Zuständigkeit
Veranlagungsexpertin/Veranlagungsexperte
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StP 207 Nr. 1
3.1.3. Busse | |||||
Die Busse ist | grundsätzlich nach | dem Verschulden des Steuerpflichtigen zu bemes- | |||
sen. Die nachstehenden Ansätze können je nach Verschuldenslage in beiden Rich-
tungen korrigiert werden. | |||||
Die Busse bei | erstmaliger Nichtabgabe der Steuererklärung durch eine natürliche | ||||
oder juristische Person beträgt ab der | Steuerperiode 2007: | ||||
einfache Steuer | Busse | ||||
bis | Fr. 100 | Fr. | 100 | ||
Fr. | 101 | - | Fr. 1 000 | Fr. | 200 |
Fr. | 1 001 | - | Fr. 2 500 | Fr. | 350 |
Fr. | 2 501 | - | Fr. 4 200 | Fr. | 500 |
Fr. | 4 201 | - ab | Fr. 6 200 Fr. 6 201 | Fr. Fr. | 750 1 000 |
Bei wiederholter Nichtabgabe der | Steuererklärung: | ||||
bei der 2. Ermessensveranlagung 150 % der obigen Ansätze;
bei der 3. Ermessensveranlagung 200 % der obigen Ansätze;
bei der 4. Ermessensveranlagung 300 % der obigen Ansätze;
bei der 5. Ermessensveranlagung 400 % der obigen Ansätze;
bei der 6. Ermessensveranlagung 500 % der obigen Ansätze.
3.2. Nichtbefolgen der Mitwirkungs-, Auskunfts-, Melde- oder
Bescheinigungspflicht
3.2.1. Tatbestand
Die Mitwirkungs-, Auskunfts-, Melde- oder Bescheinigungspflicht wird nicht befolgt,
insbesondere durch:
Unterlassen einer ordnungsgemässen Buchhaltung;
Nichtabgabe des Lohnausweises an den Arbeitnehmer;
unkorrektes Ausfüllen des Lohnausweises durch den Arbeitgeber (z.B. Nichtanga- be von Kinderzulagen, Gratifikationen, Dienstaltersgeschenken);
Unterlassen von vorgeschriebenen Meldungen;
Nichterfüllen von Beweisauflagen.
3.2.2. Zuständigkeit | ||||
Steuerverwaltung: |
Rechtsabteilung;
Veranlagungsexpertin/Veranlagungsexperte, wenn Beweisauflagen nicht erfüllt bzw. Beilagen nicht eingereicht werden.
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3.2.3. Busse
Die Bussen sind je nach Bedeutung der geforderten Verfahrenshandlung und dem
Verschulden des Steuerpflichtigen festzulegen.
Ein gravierender Fall ist anzunehmen, wenn ein schweres Verschulden vorliegt oder
der verletzten Verfahrenspflicht eine besondere Bedeutung für die | ordnungsgemässe | ||
Besteuerung zukommt. | |||
Die Bussen für das Nichtbefolgen von Mitwirkungspflichten betragen ab der Steuer-
periode 2007 in der Regel: | |||
Unterlassene Mitwirkungspflicht | Busse | ||
Regelfall | Fr. | 100 | |
Unterlassen einer ordnungsgemässen Buchführung | Fr. | 500 | |
Nichtabgabe Lohnausweis | Fr. | 250 |
Im Wiederholungsfall ist die Busse zu verdoppeln. Eine wiederkehrende Büssung ist nur dann unzulässig, wenn der Gebüsste der verlangten Mitwirkungspflicht gar nicht
nachkommen kann.
4. Verjährung
4.1. Verletzung von Verfahrenspflichten vor Inkrafttreten von Artikel 333 StGB
Die Verfolgung einer Verletzung von Verfahrenspflichten verjährt zwei Jahre nach dem Abschluss des Verfahrens, in welchem die Verfahrenspflichten verletzt wurden.
Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshandlung gegenüber | dem Steuer- | ||
pflichtigen unterbrochen. | |||
Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu | laufen. Sie kann aber | ||
gemäss § 219 Absatz 2 StG insgesamt um nicht mehr als die Hälfte ihrer ursprüng-
lichen Dauer hinausgeschoben werden, was einem Eintritt der | absoluten Verjährung |
spätestens drei Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens entspricht, in
welchem die Pflichtverletzung erfolgte.
4.2. Verletzung von Verfahrenspflichten ab 01.10.2002
Die Verjährungsfristen nach § 219 StG haben nur noch Gültigkeit bis und mit Steuer-
periode 2001 bzw. für Steuerdelikte, die vor dem 01.10.2002 | begangen worden sind. |
Mit Inkrafttreten von Artikel 333 StGB per 01.10.2002 sind die Fristen für die Verfol-
gungsverjährung der im DBG und StHG geregelten Übertretungs- bzw. | Vergehens- | ||
tatbestände verlängert worden. Zudem erfolgt keine Unterscheidung | mehr zwischen | ||
relativer und absoluter Verjährungsfrist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkom-
mentar zum DBG, 2.A., Zürich 2009, N8 zu Art. 184).
In Bezug auf die Verletzungen von Verfahrenspflichten, die nach dem 30.09.2002 stattgefunden haben, ist somit von einer Verfolgungsverjährung von vier Jahren aus-
zugehen.
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5. Erbenhaftung
Erben haften nicht für Bussen aufgrund einer Verletzung von Verfahrenspflichten durch den Erblasser.
6. Einspracheverfahren
Gemäss Steuerrekurskommission stellt die Busse bei Verfahrenspflichtverletzungen eine Strafe im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 6 Ziff. 1) dar. Somit sind die Verfahrensgarantien gemäss EMRK auch auf das Ordnungsbussen- verfahren nach § 207 StG vollumfänglich anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass die Einspracheverhandlung gegen eine Bussenverfügung nach § 207 StG nicht durch jene Person geführt werden kann, welche die Busse ausgesprochen hat. Folglich muss die Einspracheverhandlung durch den zweiten zuständigen Steuerbe- amten für eine Gemeinde geführt werden.
ersetzt 01.01.2010 - 4/4 - 31.10.2011