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StP 196 Nr. 1

Arrest/Sicherstellung

1. Allgemeines

Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die von ihm geschuldete Steuer als gefährdet, kann vom Steuerpflichtigen vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages die Sicherstellung verlangt werden. Zuständig für die Anordnung der Sicherstellung ist die Kantonale Steuerverwaltung. Im Sicherstel- lungsentscheid ist der sicherzustellende Betrag anzugeben (§ 196 Abs. 1 StG). Sicherstellung kann also für rechtskräftig veranlagte oder mutmasslich geschuldete Steuern verlangt werden; sie ist somit auch schon für provisorische Steuern möglich, falls ein Sicherstellungsgrund vorliegt (vgl. Ziff. 3). Die besondere Bedeutung der Sicherstellungsverfügung besteht darin, dass sie ge- mäss § 196 Abs. 4 StG gleichzeitig als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG gilt. In der Praxis wird jedoch aus Praktikabilitätsgründen sowohl eine Sicherstellungsverfügung als auch ein Arrestbefehl ausgestellt (vgl. Ziff. 2.1.).

2. Formelles

2.1. Verhältnis Sicherstellungsverfügung/Arrestbefehl

Damit die Sicherstellungsverfügung auch als Arrestbefehl gilt, hat sie alle Angaben zu enthalten, die ein Arrestbefehl zu enthalten hat (vgl. Ziff. 2.4.). Die Sicherstellungsverfügung müsste also insbesondere auch die Arrestgegenstände enthalten, was wenig praktikabel erscheint, da der Steuerschuldner gewarnt wäre und vor dem Vollzug des Arrestes die betreffenden Gegenstände beiseite schaffen könnte. In der Praxis wird deshalb dem Steuerpflichtigen eine Sicherstellungsverfügung und dem Betreibungsamt ein separater Arrestbefehl (mit Kopie der Sicherstellungsverfü- gung) zugestellt.

2.2. Form und Inhalt der Sicherstellungsverfügung

Die Sicherstellungsverfügung enthält den sicherzustellenden Steuerbetrag (inkl. Zin- sen) und die Art, wie die Sicherstellung zu erfolgen hat (Geld, Hinterlegung sicherer marktgängiger Wertschriften, Grundpfand oder Bürgschaft). Weiter enthält die Si- cherstellungsverfügung eine kurze Begründung über die Sicherstellungsgründe so- wie eine Rechtsmittelbelehrung.

2.3. Rechtsmittel gegen die Sicherstellungsverfügung

Gegen die Sicherstellungsverfügung kann innert 20 Tagen beim Departement für Finanzen und Soziales Rekurs erhoben werden, welches endgültig entscheidet (§ 196 Abs. 3 StG). Es kann insbesondere geltend gemacht werden, dass kein Sicher- stellungsgrund oder keine Steuerforderung besteht.

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Ein Rekurs hemmt jedoch die Vollstreckung des Sicherstellungsentscheids nicht (§ 196 Abs. 3 StG). Mit ihrer Eröffnung wird die Sicherstellungsverfügung zum definiti- ven Rechtsöffnungstitel (§ 192 Abs. 4 StG). Wird jedoch der Rekurs gutgeheissen, so fällt der auf dem Sicherstellungsentscheid basierende Arrest ohne weiteres dahin.

2.4. Form und Inhalt des Arrestbefehls

Der Arrestbefehl zu Handen des zuständigen Betreibungsamtes muss die Angaben gemäss Art. 274 Abs. 2 SchKG enthalten (Gläubiger, Schuldner, Arrestforderung [=sicherzustellender Steuerbetrag], Arrestgrund, Arrestgegenstände, Hinweis auf Schadenersatzpflicht).

2.5. Rechtsmittel gegen den Arrestbefehl

Gegen den von der Steuerverwaltung ausgestellten Arrestbefehl kann der Steuer- schuldner keine ordentliche Einsprache gemäss SchKG (Art. 278) erheben. Er kann jedoch Rekurs gegen die Sicherstellungsverfügung ergreifen (vgl. Ziff. 2.3.).

2.6. Arrestvollzug

Zuständig für den Vollzug des Arrestbefehls ist das Betreibungsamt am Ort des mit Arrest zu belegenden Vermögensgegenstandes. Werden Konti des Steuerpflichtigen verarrestiert, ist das Betreibungsamt am Wohn- sitz des Steuerpflichtigen und nicht am Sitz der entsprechenden Bankniederlassung zuständig, es sei denn, der Steuerpflichtige wohne im Ausland, dann erfolgt der Voll- zug am Sitz der Bankniederlassung (SchKG-Reiser, N 55 zu Art. 275 SchKG).

2.7. Arrestprosequierung

Es gelten die Bestimmungen des SchKG (Art. 279). Zu beachten sind insbesondere die verkürzten Fristen (10 Tage) bei der Arrest-Betreibung, beim Rechtsöffnungsbe- gehren und beim Fortsetzungsbegehren.

3. Sicherstellungsgründe

3.1. Ausländischer Wohnsitz bzw. Sitz

Eine Sicherstellung ist jederzeit möglich, wenn der Steuerpflichtige einen ausländi- schen Sitz oder Wohnsitz hat. In einem solchen Fall erscheint der Bezug der Steuer objektiv gefährdet, weil öffentlich-rechtliche Forderungen im Ausland nicht vollstreckt werden können.

3.2. Steuergefährdung

Bei einem im Inland wohnhaften Steuerpflichtigen kann Sicherstellung nur verlangt werden, wenn die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer gefährdet erscheint.

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Von einem Gefährdungstatbestand ist somit nicht nur dann auszugehen, wenn ein Arrestgrund gemäss Art. 271 SchkG gegeben ist. Der steuerliche Gefährdungstatbe- stand ist allgemeiner und genereller umschrieben. Die Bezahlung der geschuldeten Forderungen erscheint insbesondere dann als ge- fährdet, wenn: — der Steuerpflichtige unbekannten Aufenthalts ist; — der Steuerpflichtige Vermögenswerte beiseitegeschafft hat oder dies beabsichtigt, um sie dem Zugriff der Steuerbehörden zu entziehen, indem er sie ins Ausland verschiebt oder auf ihm nahestehende natürliche oder juristische Personen über- trägt; — der Steuerpflichtige seine Ausreise aus der Schweiz beabsichtigt oder vorbereitet, oder wenn Fluchtgefahr besteht; — der Steuerpflichtige seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Einschät- zungsverfahren systematisch verschleiert; — gegen den Steuerpflichtigen Verlustscheine vorliegen.

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