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Steuerverwaltung

StP 2 Nr. 5

Steuerausscheidung: bewegliches Privatvermögen

1. Grundsatz

1.1. Bewegliches Privatvermögen, sein Ertrag sowie Gewinnungskosten

Das bewegliche Privatvermögen und die daraus fliessenden Erträge werden grund- sätzlich dem Hauptsteuerdomizil zugeteilt. Dies gilt (sofern kein Geschäftsvermögen vorliegt) namentlich für:

  • Sachvermögen;

  • Kapitalvermögen aus Guthaben und Beteiligungen;

  • Lizenzrechte und Lizenzgebühren;

  • private Beteiligungen an Immobiliengesellschaften;

  • bewegliches Nutzniessungsvermögen (am Hauptsteuerdomizil des Nutzniessers durch diesen steuerbar).

Gewinnungskosten für Erträge aus dem beweglichem Privatvermögen werden, mit Ausnahme der Schuldzinsen (vgl. StP 2 Nr. 10), grundsätzlich dem Hauptsteuerdo- mizil zugeteilt.

1.2. Ausnahmen

Ausnahmen bestehen bei alternierendem Wohnsitz, Familienniederlassung bei dau- ernd getrennt lebenden Ehegatten, wenn der Arbeitsort das Hauptsteuerdomizil ist und bei einem steuerrechtlich massgebenden Saisonaufenthalt (vgl. StP 2 Nr. 2). In diesen Fällen erfolgt mit bestimmten Vorbehalten zwischen den beteiligten Steuer- domizilen eine hälftige Teilung des beweglichen Vermögens, seines Ertrages und der dazugehörigen Gewinnungskosten. Bei einem steuerrechtlich massgebenden Saisonaufenthalt (vgl. StP 2 Nr. 2 sowie StP 7 Nr. 4) werden die übrigen Einkünfte und die allfällig dazugehörigen Gewin- nungskosten nach Massgabe der Aufenthaltsdauer (pro rata temporis) auf die betei- ligten Steuerdomizile aufgeteilt.

2. Teilbesteuerungsverfahren

2.1. Ausgangslage

Seit der Steuerperiode 2011 gilt im Kanton Thurgau für Erträge aus qualifizierenden Beteiligungen im Privatvermögen das Teilbesteuerungsverfahren. Danach werden solche Erträge nur zu 60 % besteuert (vgl. StP 22 Nr. 1). Bei der direkten Bundes- steuer gilt das Teilbesteuerungsverfahren seit der Steuerperiode 2009. Verschiedene Kantone wenden ebenfalls das Teilbesteuerungsverfahren an, wobei die Bemessungshöhe unterschiedlich ist. Andere Kantone wenden das Teilsatzver- fahren an, bei welchem die Entlastung nicht über die Bemessung, sondern über den Tarif erfolgt. Vereinzelte Kantone sehen bei qualifizierenden Beteiligungen zudem auch eine Teilbemessung beim Vermögen vor.

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Im interkantonalen Verhältnis müssen zur Vermeidung von Besteuerungskollisionen,

insbesondere bei der Schulden- und Schuldzinsenverteilung,

diese unterschiedlichen

kantonalen Bemessungen berücksichtigt werden.

2.2. Zuteilungsgrundsätze

Im interkantonalen Verhältnis wird für die Berechnung des für die Schulden- und Schuldzinsenverteilung massgebenden Aktivenverhältnisses immer auf den „Brutto- steuerwert“ der Beteiligung abgestellt. Kantone mit reduzierter Vermögensbemes- sung qualifizierender Beteiligungen nehmen die entsprechende Korrektur erst nach

der Verteilung der Schulden vor.

Bei der Einkommensausscheidung erfolgt im interkantonalen und -kommunalen

Ver-

hältnis die Zuteilung des Teilbesteuerungsabzugs erst nach

der Zuteilung der Rein-

einkünfte, wobei dieser bei Erträgen aus Beteiligungen im Privatvermögen dem

Hauptsteuerdomizil zugeteilt wird. Entsteht dabei beim Hauptsteuerdomizil

ein Ver-

lust, wird damit wie folgt verfahren:

  • In erster Linie erfolgt die Verrechnung eines Verlusts am Hauptsteuerdomizil mit allfälligen Einkünften eines Nebensteuerdomizils im gleichen Kanton;

  • Ein danach verbleibender Verlust wird verhältnismässig auf diejenigen Kantone verteilt, welche noch positive Reineinkünfte aufweisen. Dabei erfolgt die Zuteilung im Verhältnis dieser Reineinkünfte.

Jeder Kanton veranlagt gemäss eigenem Recht (Teilbesteuerungs- oder Teilsatzver- fahren). In anderen Kantonen aufgrund deren Recht entstandene Verluste werden

nicht übernommen, wenn sich nach eigenem Recht kein Verlust ergibt.

2.3. Beispiele

2.3.1. Sekundäre Steuerpflicht – Kein Verlust am Hauptsteuerdomizil

  • Verheirateter Steuerpflichtiger mit Wohnsitz im Kanton Uri; Aktivenverhältnis gemäss Ausscheidung Vermögen: 60 % Uri, 40 % Thurgau

Einkommensausscheidung

aus Sicht Kanton Thurgau

Total UR in %

TG in %

Liegenschaftenertrag netto

35 000 0

35 000

1)

Beteiligungsertrag zu 100 %

45 000 45 000

0

Vermögensertrag

80 000 45 000

35 000

Schuldzinsen

-20 000 -12 000 60.0

-8 000 40.0

Reineinkommen

60 000 33 000 55.0 27 000 45.0

Versicherungsabzug

-6 200 -3 410 55.0

2)

-2 790 45.0

Teilbesteuerungsabzug 40 %

-18’000 -18’000

0

Steuerbares Einkommen

35 800 11 600

24 200

1)

Der Ertrag aus qualifizierender Beteiligung wird zu 100

% eingesetzt.

2)

Nach Zuteilung der Einkünfte

und übrigen Abzüge wird der Teilbesteuerungsabzug

dem Hauptsteuerdomizil zugeteilt. In Veranlagung und Steuerausscheidung des Kantons Thurgau wird der nach eigenem Steuergesetz geltende Abzug von 40 %

angewandt (auch wenn im Hauptsteuerdomizil Kanton Uri ein Abzug von 60

% gilt).

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2.3.2. Sekundäre Steuerpflicht – Verlust am Hauptsteuerdomizil

  • Verheirateter Steuerpflichtiger mit Wohnsitz im Kanton St. Gallen

  • Aktivenverhältnis gem. Ausscheidung Vermögen: 80 % Wohnsitz St. Gallen, je 10 % Nebensteuerdomizile Thurgau und Appenzell Ausserrhoden

Einkommensausscheidung aus Sicht Kanton TG Total SG in % AR in % TG in % Liegenschaftenertrag netto 85 000 0 35 000 50 000 Beteiligungsertrag zu 100 % 1) 75 000 75 000 0 0 Vermögensertrag netto 160 000 75 000 35 000 50 000 Schuldzinsen -110 000 -88 000 80.0 -11 000 10.0 -11 000 10.0 Umlage Schuldzinsen 2) 0 13 000 -6 500 -6 500 Erwerbseinkommen 20 200 20 200 0 0 Reineinkommen 70 200 20 200 28.8 17 500 24.9 32 500 46.3 Versicherungsabzug -6 200 -1 786 28.8 -1 544 24.9 -2 870 46.3 Teilbesteuerungsabzug 40 % 3) -30 000 -30 000 0 0 4) Ausgleich Teilbesteuerung 0 11 586 -4 056 35.0 -7 530 65.0 Steuerbares Einkommen 34 000 0 11 900 22 100 1) Der Ertrag aus qualifizierender Beteiligung wird zu 100 % eingesetzt. 2) Der Schuldzinsenüberschuss am Hauptsteuerdomizil wird gemäss Aktivenverhält- nis der Nebensteuerdomizile mit positiven Einkünften verteilt. 3) In Veranlagung und Steuerausscheidung des Kantons Thurgau wird der nach ei- genem Steuergesetz geltende Abzug von 40 % angewandt. Der Abzug wird dem Hauptsteuerdomizil in St. Gallen zugeteilt. 4) Da nach Thurgauer Recht am Hauptsteuerdomizil ein Verlust entsteht, erfolgt eine (Teil-)Übernahme durch das Thurgauer Nebensteuerdomizil. Die Übernahme er- folgt im Verhältnis der Reineinkünfte der beiden Nebensteuerdomizile.

3. Halbsteuersatzverfahren für Beteiligung im Privatvermögen

3.1. Grundsatz

Im Kanton Thurgau wurde bis und mit der Steuerperiode 2010 für Erträge aus mass- geblichen Beteiligungen das sogenannte Halbsteuersatzverfahren angewandt (vgl. StP 37 Nr. 1). Im interkommunalen und interkantonalen Verhältnis wurde das Verfah- ren grundsätzlich an jenem Steuerdomizil angewandt, welchem die entsprechenden Beteiligungserträge zugeteilt worden sind. Befanden sich die massgeblichen Beteiligungen im Privatvermögen, wurden die Er- träge daraus gemäss den interkantonalen Zuteilungsnormen dem Hauptsteuerdomizil zugeteilt. Auf Erträgen aus massgeblicher Beteiligung, die gemäss den interkantona- len Zuteilungsnormen nicht dem Kanton Thurgau zugeteilt werden, fand das Halb- steuersatzverfahren keine Anwendung.

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3.2. Im interkommunalen Verhältnis

In der Praxis konnte es vorkommen, dass die dem Thurgauer Hauptsteuerdomizil zugeteilten Beteiligungserträge das dort insgesamt steuerbare Einkommen überstie- gen. Befanden sich im Kanton Thurgau weitere Steuerdomizile mit steuerbaren Ein- kommensteilen, wurde das Halbsteuersatzverfahren in einem solchen Fall auf diese ausgedehnt. Die im Halbsteuersatzverfahren noch nicht berücksichtigten, aber dem Kanton Thurgau zugeteilten Beteiligungserträge, wurden dabei im Verhältnis der steuerbaren Einkommensteile der weiteren Thurgauer Steuerdomizile bei der Steu- erberechnung berücksichtigt.

3.3. Im interkantonalen Verhältnis

Hatte der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz in einem anderen Kanton, wurden die Erträge aus massgeblichen Beteiligungen im Privatvermögen auch diesem ausser- kantonalen Hauptsteuerdomizil zugeteilt. Dem Kanton Thurgau wurden in einem solchen Fall keine Beteiligungserträge zur Besteuerung zugeteilt, weshalb das Halbsteuersatzverfahren auch keine Anwendung finden konnte. Dies galt selbst dann, wenn am ausserkantonalen Hauptsteuerdomizil infolge Gewinnungskostenüberschüssen kein steuerbares Einkommen mehr vorhan- den war und nur noch am Nebensteuerdomizil im Kanton Thurgau ein steuerbares Einkommen verblieb.

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