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Steuerverwaltung
StP 20 Nr. 2
Gewerbsmässiger Wertschriften-, Gold- oder Devisenhandel
1. Allgemeines
§ 20 StG und Art. 18 DGB erfasst alle Einkünfte, wenn sie aus einer Tätigkeit stam- men, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb (Verdienst) gerichtet ist. Dabei ist es gleich- gültig, ob die Tätigkeit im Hauptberuf oder nebenberuflich und ob sie regelmässig oder nur einmal ausgeübt wird. Mit Urteil vom 8. Januar 1999 hat das Bundesgericht entschieden, dass Gewinne aus gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel unter den Voraussetzungen, wie sie unter dem Bundesratsbeschluss über die Erhebung der direkten Bundessteuer (BdBSt) entwickelt wurden, auch nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer steuerbar sind. Diese Gewinne werden unter dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zugerechnet; sie werden mithin als Gewinne aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen behandelt (Art. 18 Abs. 2 DBG). Die eidgenössischen Räte haben im Frühjahr 1999, anlässlich der Beratungen über das Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 1998, unter Hinweis auf das erwähnte Urteil des Bundesgerichtes vom 8.1.1999 auf eine gesetzliche Normierung des gewerbsmässigen Wertpapierhandels im Steuerharmonisierungsgesetz verzich- tet. Es ist aber der erklärte Wille der Räte, die Gewinne aus gewerbsmässigem Wertpapier, Gold- oder Devisenhandel auch auf kantonaler Ebene im Sinne der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung zur direkten Bundessteuer zu besteuern. Ab der Steuerperiode 2001, d.h. seit der vollen Wirkung des Steuerharmonisie- rungsgesetzes, werden daher die vom Bundesgericht entwickelten Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Einkünften aus gewerbsmässigem Wertpa- pier-, Gold- oder Devisenhandel auch auf die Staats- und Gemeindesteuern an- gewandt.
2. Definition Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel
Keine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit stellt die blosse Verwaltung des privaten Ver- mögens dar oder wenn eine zufällig sich bietende Gelegenheit ausgenützt wird. Übersteigt dagegen die Tätigkeit den Bereich schlichter Vermögensverwaltung, sind die so erzielten Einkünfte aus Wertpapier-, Gold- oder Devisenhandel einkommens- steuerpflichtig. Ob Kauf und Verkauf von Wertschriften eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellen, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei weisen namentlich die nachfolgend angeführten Indizien auf eine selbständige Erwerbstätigkeit hin, die über die blosse Vermögensverwaltung hinausreicht:
systematisches oder planmässiges Vorgehen;
Häufigkeit der Transaktionen;
kurze Besitzesdauer;
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enger Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit;
Einsatz spezieller Fachkenntnisse;
Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung;
Wiederanlage des erzielten Gewinns in gleichartige Vermögensgegenstände;
Eingehen besonderer Risiken.
Die Indizien müssen nicht kumulativ vorliegen, sondern können jedes für sich allein oder alle zusammen auf eine Erwerbstätigkeit hindeuten. Nicht entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, ob der Steuer- pflichtige die Wertschriftengeschäfte selber oder durch eine bevollmächtigte Drittper- son abwickelt. Nicht nötig ist ferner eine sichtbare Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr. Entscheidend ist, dass der Steuerpflichtige eine Tätigkeit entfaltet, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb ausgerichtet erscheint. Andererseits sind nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung von der Besteuerung jene Kapitalgewinne ausge- nommen, die bei der Verwaltung eigenen Vermögens oder in Ausnützung einer zufäl- lig sich bietenden Gelegenheit, ohne eine eigentliche, auf Gewinn gerichtete Tätig- keit, erlangt werden. Der Einsatz spezieller Fachkenntnisse liegt vor, wenn ein enger Zusammenhang zwischen der hauptberuflichen Tätigkeit und dem Börsenhandel besteht. Der Steuer- pflichtige ist z.B. hauptberuflich im Wertschriften- und Devisengeschäft oder in der Anlageberatung tätig. Bei der Abgrenzung, ob Börsengeschäfte im Rahmen der schlichten privaten Vermö- gensverwaltung oder aber gewerbsmässig betrieben werden, spielt die Frage des Masses eine grosse Rolle. Kann im Liegenschaftenhandel schon eine geringe An- zahl von Geschäften, u. U. gar ein einziges Geschäft, zur Bejahung einer Erwerbstä- tigkeit führen, wird dies bei Börsengeschäften selten der Fall sein. Bei einem Steuerpflichtigen, der nur gelegentlich und vereinzelt Börsengeschäfte tätigt, wird man kaum von einer anhaltenden und planmässigen Aktivität sprechen können. Liegt aber eine Häufung von Kauf- und Verkaufsgeschäften mit einem Um- satz vor, welcher das steuerbare Vermögen um ein Vielfaches übersteigt, so kann auch in Berücksichtigung der Besonderheiten des Börsengeschäftes nicht von einer einfachen oder gewöhnlichen Vermögensverwaltung gesprochen werden. Zudem dürfte die Besitzesdauer der einzelnen Vermögenswerte relativ gering sein. Die Anlage von Teilen des eigenen Vermögens in Wertschriften und die Realisierung von Wertschriftengewinnen sowie die Reinvestition gehören heutzutage durchaus zu einer üblichen und häufigen Verwaltung privaten Vermögens. Von einer einfachen Verwaltung privaten Vermögens kann aber nicht mehr die Rede sein, wenn in umfangreichem Masse Fremdmittel beansprucht werden, die es er- lauben, den Umfang der Wertpapierhandelstätigkeit zu steigern. Zudem ist das Un- ternehmerrisiko bedeutend grösser, weil die Spekulation nicht bloss zu einer Minde- rung oder einem Verlust des eigenen Vermögens führen kann, sondern auch eine Verschuldung möglich ist. Der Einsatz fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte ist ein Indiz für Gewerbsmässigkeit.
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