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Steuerverwaltung
StP 2 Nr. 26
Verletzung des Doppelbesteuerungsrechtes
1. Allgemeines
Entscheide über die Inanspruchnahme der Steuerhoheit oder eine unzulässige Dop- pelbesteuerung (vgl. StP 2 Nr. 1) können einerseits mit den kantonalen Rechtsmitteln und andererseits mit einer staatsrechtlichen Beschwerde beim Bundesgericht ange- fochten werden.
2. Kantonale Rechtsmittel
Entscheide über die Inanspruchnahme der Steuerhoheit oder im Veranlagungsver- fahren getroffene Entscheide können von den Steuerpflichtigen grundsätzlich mit den kantonalen Rechtsmitteln (vgl. StP 164 Nr. 1 ff.) wegen Verletzung des Doppelbe- steuerungsrecht angefochten werden. In solchen Fällen wird das im betreffenden Kanton geltende Verfahrensrecht ange- wendet.
3. Staatsrechtliche Beschwerde
3.1. Voraussetzungen
Die Doppelbesteuerungsbeschwerde an das Bundesgericht ist gegen jeden Ent- scheid einer kantonalen Instanz zulässig. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 89 Abs. 1 OG dreissig Tage.
Bei der Doppelbesteuerungsbeschwerde muss der kantonale Instanzenweg also nicht voll ausgeschöpft werden. Eine Veranlagung oder ein Entscheid über die Inan- spruchnahme der Steuerhoheit kann direkt mit der staatsrechtlichen Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Es gilt zu beachten, dass während eines hängigen kantonalen Rechtsmittelverfahren der Entscheid der betreffenden kantonalen Instanz abgewartet werden muss, bis die Doppelbesteuerungsbeschwerde erhoben werden kann.
3.2. Rückerstattungspflicht
Wenn das Bundesgericht die Doppelbesteuerungsbeschwerde gutheisst, wird der Kanton, der das Doppelbesteuerungsrecht verletzt hat, zur Rückerstattung der zuviel erhobenen Steuern verpflichtet. Das Bundesgericht kann die Rückerstattung jedoch nur anordnen, wenn bei Kenntnis des konkurrenzierenden Steueranspruchs die Steuer unfreiwillig oder unter aus- drücklichem Protest oder Vorbehalt bezahlt worden ist. In solchen Fällen entscheidet das geltende kantonale Recht darüber, ob eine Rück- erstattung möglich ist.
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StP 2 Nr. 26
3.3. Verwirkung des Beschwerderechts
In folgenden Fällen verwirkt das Beschwerderecht an das Bundesgericht:
Anerkennung der Steuerpflicht in einem Kanton trotz Kenntnis des konkurrenzie- renden Steueranspruchs eines anderen Kantons. Dies erfolgt durch ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung der Veranlagung (z.B. Unterlassung einer Einsprache, vorbehaltslose Selbsttaxation);
vorbehaltslose Zahlung einer Steuerschuld in Kenntnis des konkurrenzierenden Steueranspruches eines anderen Kantons;
Ermessensveranlagung aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten im Ver- anlagungsverfahren.
4. Verwirkung des kantonalen Steueranspruchs
Ein Kanton, dem die für die Steuerpflicht massgebenden Tatsachen bekannt sind oder bekannt sein müssten, verwirkt unter folgenden zwei Voraussetzungen das Recht auf Besteuerung:
wenn der Kanton mit der Geltendmachung des Steueranspruches ungebührlich lange zuwartet;
wenn bei Gutheissung des nachträglich erhobenen Steueranspruches ein anderer Kanton zur Rückerstattung von Steuern verpflichtet werden müsste, die dieser formell ordnungsgemäss in guten Treuen und in Unkenntnis des konkurrenzieren- den Steueranspruchs bezogen hat.
Die Unkenntnis des konkurrenzierenden Steueranspruches genügt als solches nicht. Die Verwirkung tritt nur ein, wenn der Kanton den konkurrenzierenden Anspruch bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht hätte kennen müssen oder kennen kön- nen. Eine übermässige Verzögerung des Steuerverfahrens liegt bei periodischen Steuern in der Regel vor, wenn der Anspruch nicht innerhalb von zwei Jahren gestellt wird. Der Einwand, der Kanton habe seinen Steueranspruch wegen verspäteter Geltend- machung verwirkt, kann nach konstanter Praxis des Bundesgerichts nur von anderen Kantonen, nicht aber vom Steuerpflichtigen erhoben werden.
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