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Weisung entfallen per 01.01.2019

Steuerverwaltung

StP 25 Nr. 7

Gewinne aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen

1. Allgemeines

Bei Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen wird dem Teilnehmer gegen Leistung eines Einsatzes (Lospreis usw.) oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes (Warenkauf, Zeitungsabonnement etc.) ein vermögensrechtlicher Gewinn in Aussicht gestellt, über dessen Erwerbung planmässig durch Ziehung von Losen oder Num-

mern oder durch ein ähnliches auf Zufall gestelltes Mittel

entschieden wird (§2a StV,

vgl. Art. 1 Abs. 1 Lotteriegesetz und

Art. 43 Lotterieverordnung).

Gemäss § 25 Ziffer 4 StG und Artikel 23 Bst. e DBG sind einzelne Gewinne über Fr. 1 000 aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen steuerbar. Dagegen

sind gemäss § 26 Ziffer 13 StG einzelne Gewinne bis zu Fr.

1 000 aus Lotterien und

lotterieähnlichen Veranstaltungen nicht steuerbar (vgl. StP 26 Nr. 1).

2. Pauschaler Abzug Einsatzkosten

2.1. Grundsatz

Von jedem steuerbaren Gewinn können gemäss § 34 Absatz 1 StG pauschal fünf

Prozent als Einsatzkosten abgezogen werden, höchstens aber

Fr. 5 000 pro Gewinn.

Die Geltendmachung effektiver Einsatzkosten ist hingegen nicht möglich.

2.2. Beispiel

Die steuerpflichtige Person erzielt in der betreffenden Steuerperiode die folgenden

Gewinne aus Lotterien:

Einzelgewinn Sport-Toto vom 11.01. Fr. 900 1)

Einzelgewinn Swisslotto vom 07.06.

Fr. 9 500 2)

Einzelgewinn Swisslotto vom 09.08.

Fr. 150 000 2)

Einzelgewinn Sport-Toto vom 15.11. Fr. 600 1)

Total Gewinne der Steuerperiode

Fr. 161 000

1)

Sämtliche Einzelgewinne bis und mit Fr. 1 000 sind steuerfrei, selbst wenn sie zu-

sammen mehr als Fr. 1 000 ergeben.

2)

Einzelgewinne über Fr. 1 000 sind steuerbar.

In der betreffenden Steuerperiode resultiert somit folgendes steuerbares Einkommen:

Bruttogewinn Einsatzkosten Steuerbar

1)

Einzelgewinn Swisslotto vom 07.06.

Fr. 9 500

Fr. 475 Fr. 9 025

Einzelgewinn Swisslotto vom 09.08.

Fr. 150 000

Fr. 5 000 2) Fr. 145 000

Total steuerbare Gewinne

Fr. 159 500

Fr. 5 475 Fr. 154 025

1)

Pauschalabzug 5% des Einzelgewinnes von Fr. 9 500.

2)

5% des Einzelgewinns von Fr. 150 000 ergibt Fr. 7 500. Daher kommt der Maxi-

malabzug von Fr. 5 000 pro Einzelgewinn zur Anwendung.

01.07.2018

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ersetzt 01.01.2014

Steuerverwaltung

StP 25 Nr. 7

3. Erhobene Verrechnungssteuer

Die auf einem Geldgewinn erhobene eidgenössische Verrechnungssteuer kann nicht von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Sie kann aber über die Deklara- tion des Gewinnes im Rückerstattungsantrag in der Steuererklärung der betreffenden Steuerperiode zurückgefordert werden.

4. Bewertung von Naturalgewinnen

Auch Naturalgewinne unterliegen der Einkommenssteuer. Für die Bewertung von Naturalpreisen können die gleichen Bewertungsansätze herangezogen werden wie bei Naturalgewinnen bei Wettbewerben (vgl. StP 25 Nr. 6).

ersetzt 01.01.2014 - 2/2 - 01.07.2018