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Steuerverwaltung

StP 39 Nr. 2

Berechnung der Steuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge

1. Allgemeines

Kapitalleistungen aus Vorsorge werden gemäss § 39 StG und Artikel 38 DBG geson- dert besteuert und unterliegen stets einer vollen Jahressteuer für das Kalenderjahr, in dem sie zugeflossen sind. Für die Steuerberechnung werden im gleichen Jahr ausbezahlte Kapitalleistungen aus Vorsorge grundsätzlich zusammengerechnet. Die Zusammenrechnung erfolgt auch bei gemeinsam steuerpflichtigen Personen, wenn beide Kapitalleistungen aus Vorsorge im gleichen Jahr erhalten haben.

2. Steuerberechnung Staats- und Gemeindesteuern

2.1. Anwendbarer Tarif

Die einfache Steuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge beträgt für Verheiratete in ungetrennter Ehe einheitlich 2 %. Dies gilt ebenfalls für am Ende der Steuerperiode in ungetrennter Partnerschaft lebenden Personen. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt dieser Steuersatz auch bei Alleinerzie- henden (vgl. StP 37 Nr. 1) zur Anwendung. Für alle übrigen Steuerpflichtigen beträgt die einfache Steuer einheitlich 2,4 %. Die Sozialabzüge nach § 36 StG werden nicht gewährt. Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder am Ende der Steuerpflicht.

2.2. Beispiel

Kapitalleistung für eine alleinstehende Person Kapitalleistung 2014 Säule 2 an eine alleinstehende Person Fr. 765 000 Einfache Steuer zu 100 % (2,4 % von Fr. 765 000) Fr. 18 360.00 ========== Kapitalleistung für Verheiratete Kapitalleistung 2014 Säule 2 an eine verheiratete Person Fr. 765 000 Einfache Steuer zu 100 % (2 % von Fr. 765 000) Fr. 15 300.00 ========== Für die Berechnung der insgesamt geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern wird die einfache Steuer jeweils mit dem Steuerfuss der Wohnsitzgemeinde multipliziert. Die Höhe der geschuldeten Steuern auf Kapitalleistungen aus Vorsorge kann auch mit Hilfe des Steuerkalkulators auf der Homepage der Steuerverwaltung Thurgau unter www.steuerverwaltung.tg.ch berechnet werden.

01.01.2014 - 1/2 - ersetzt 01.01.2011

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StP 39 Nr. 2

3. Steuerberechnung Direkte Bundessteuer

3.1. Anwendbarer Tarif

Kapitalleistungen aus Vorsorge werden gemäss Artikel 38 DBG gesondert besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer. Mehrere Kapitalleistungen aus Vor-

sorge im gleichen Jahr werden zusammengerechnet.

Die Sozialabzüge nach Artikel 35 sowie der Elterntarif nach Artikel 36 Absatz 2bis

DBG werden nicht gewährt.

Die direkte Bundessteuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge beträgt ein Fünftel der

ordentlichen Tarife.

Der Tarif für Verheiratete kommt bei am Ende der Steuerperiode oder der Steuer-

pflicht in ungetrennter Ehe oder ungetrennter eingetragener Partnerschaft

lebenden

Personen sowie, unter bestimmten Voraussetzungen, auch bei Alleinerziehenden zur

Anwendung. Bei allen übrigen Steuerpflichtigen wird der Tarif für

Alleinstehende an-

gewandt.

Massgebend für den anzuwendenden Tarif sind jeweils die Verhältnisse am Ende

der Steuerperiode oder am Ende der Steuerpflicht.

3.2. Berechnungsbeispiel

Kapitalleistung 2014: Säule 2 Ehemann

Fr.

600 000

Kapitalleistung 2014: Säule 3a Ehemann

Fr.

130 000

Kapitalleistung 2014: Säule 3a Ehefrau

Fr.

170 000

Total Kapitalleistungen aus Vorsorge 2014 Ehemann und Ehefrau

Fr.

900 000

Direkte Bundessteuer bei einem Einkommen von Fr. 900 000

Steuertarif Verheiratete, Progressionssatz 11.5 %

Fr. 103 500.00

Geschuldete Steuer 1/5 von Fr. 103 500.00

Fr. 20 700.00

===========

Alle im gleichen Jahr ausbezahlten Kapitalleistungen aus Vorsorge

werden für die

Satzbestimmung zusammengezählt. Der Progressionssatz kann aufgrund des Tarifs

für die direkte Bundessteuer berechnet werden. Massgebend ist der

Steuertarif im

Auszahlungsjahr.

Die Höhe der geschuldeten Steuern auf Kapitalleistungen aus Vorsorge kann

auch

mit Hilfe des Steuerkalkulators auf der Homepage der Steuerverwaltung Thurgau

unter www.steuerverwaltung.tg.ch berechnet werden.

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