038a-01-V2023-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 38a Nr. 1
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
1. Allgemeines
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist in § 38a StG sowie in Artikel 37a DBG steuerrechtlich geregelt. Die Arbeitgeber können demnach das vereinfachte Abrech- nungsverfahren in Anspruch nehmen, wenn (kumulativ):
der einzelne Lohn den Grenzbetrag gemäss Artikel 7 BVG nicht übersteigt,
die gesamte jährliche Lohnsumme des Betriebes nicht mehr als den zweifachen Betrag der maximalen jährlichen AHV-Altersrente beträgt,
sämtliche Löhne im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden.
Das vereinfachte Verfahren ist nicht anwendbar für
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften,
die Mitarbeit des Ehegatten sowie der Kinder im eigenen Betrieb.
Über die Durchführung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens entscheidet der Arbeitgeber. Er kann das vereinfachte Abrechnungsverfahren auch gegen den Willen eines Arbeitnehmenden einführen.
2. Maximaler Lohn und maximale Lohnsumme
2015-2018 2019-2020 ab 2021 ab 2023 Maximaler Jahreslohn Arbeitnehmer/in Fr. 21 150 Fr. 21 330 Fr. 21 510 Fr. 22 050 (Grenzbetrag gem. Artikel 7 BVG) Maximale Jahreslohnsumme Betrieb Fr. 56 400 Fr. 56 900 Fr. 57 400 Fr. 58 800 (zweifache max. AHV-Altersrente)
3. Grenzgänger
3.1. Wohnsitz Deutschland
Deutsche Grenzgänger mit Ansässigkeitsbescheinigung können, sofern die Voraus- setzungen erfüllt sind (vgl. Ziffer 2.1), für ihr in der Schweiz erzieltes Erwerbsein- kommen im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuert werden. Weil dabei eine Besteuerung zu 5% anstelle der im Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland vorgesehenen 4.5% erfolgt, kann eine Rückerstattung von 0.5% be- antragt werden.
3.2. Wohnsitz Österreich
Sind die Voraussetzungen erfüllt, können auch Löhne von österreichischen Grenz- gängern im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuert werden. Hier erfolgt keine Rückerstattung, da die Schweiz gemäss dem Doppelbesteue- rungsabkommen mit Österreich das volle Besteuerungsrecht auf diesen Löhnen hat.
01.01.2023 - 1/3 - ersetzt 01.07.2021
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3.3. Wohnsitz Fürstentum Liechtenstein
Gemäss Artikel 15 Absatz 4 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit dem Fürstentum Liechtenstein werden Löhne von Grenzgängern im Wohnsitzstaat be- steuert. Weil das Besteuerungsrecht dieser Löhne dem Fürstentum Liechtenstein zusteht, dürfen Arbeitgeber, die im Fürstentum Liechtenstein wohnende Grenzgänger beschäftigen, nicht im vereinfachten Verfahren abrechnen.
4. Ablauf in der Praxis
Die Anmeldung zum vereinfachten Verfahren erfolgt durch den Arbeitgeber bei der AHV-Ausgleichskasse, welche die Sozialversicherungsbeiträge und auch die Steuern erhebt. Damit werden geringfügige Löhne aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer unterworfen. Der im vereinfachten Verfahren abrechnende Arbeitgeber, als Schuldner der steuer- baren Leistung, ist verpflichtet, bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei Naturalleistungen die geschuldete Steuer vom Steuerpflichtigen einzufordern. Zudem hat er die (Quellen-)Steuern periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern (§ 38a i.V.m. § 122 Abs. 1 StG). Die AHV-Ausgleichskasse überweist die einkassierten Steuerbeträge an die zustän- dige Steuerbehörde und bescheinigt dem Steuerpflichtigen, d.h. dem Arbeitnehmer, dass ein Steuerabzug vorgenommen worden ist. Diese Bescheinigung ist vom Ar- beitnehmer zusammen mit der Steuererklärung einzureichen.
5. Höhe der Steuer
Im vereinfachten Abrechnungsverfahren beträgt die Steuer gemäss § 38a StG kan- tonal 4.5% und beim Bund gemäss Artikel 37a DBG 0.5% des Bruttolohnes. Damit sind die Einkommenssteuern von Bund, Kanton und Gemeinden abgegolten. Mit dem im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuerten Lohn zusammenhän- gende Aufwendungen werden bei der Festsetzung der Steuer nicht berücksichtigt (vgl. Ziff. 5.). Auch werden keine Sozialabzüge gewährt. Diese sind pauschal im Steuersatz berücksichtigt.
6. Auswirkungen auf die ordentliche Steuerveranlagung
6.1. Keine Berücksichtigung bei den Einkünften
Die im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuerten Löhne werden im ordentli- chen Steuerveranlagungsverfahren des Arbeitnehmers bei der Festsetzung der Ein- kommenssteuer nicht mehr berücksichtigt (auch nicht für die Satzbestimmung). Auch wird keine Tarifkorrektur in Analogie zum ordentlichen Quellensteuerverfahren ge- währt. Die Deklaration der im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuerten Löhne in der Thurgauer Steuererklärung dient nur noch Informationszwecken.
ersetzt 01.07.2021 - 2/3 - 01.01.2023
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6.2. Keine Berücksichtigung bei den Abzügen
6.2.1. Ausschluss von Abzügen
Gemäss § 38a Absatz 1 StG und Artikel 37a Absatz 1 DBG werden die für kleine Ar- beitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ohne Berücksichtigung der übri- gen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge besteuert, wobei die ent- sprechende Quellensteuer anstelle der Einkommenssteuer gilt. Daraus ist zu schlies- sen, dass im ordentlichen Veranlagungsverfahren entsprechende Abzugspositionen ebenfalls nicht geltend gemacht werden können. Im Zusammenhang mit dieser Erwerbstätigkeit stehende Aufwendungen, wie etwa allgemeine Berufskosten oder Kinderbetreuungskosten werden in der ordentlichen Steuerveranlagung nicht berücksichtigt. Auch wird der im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuerte Lohn bei der Be- rechnung des Zweiverdienerabzugs (Bund) nicht berücksichtigt.
6.2.2. Beiträge in die Säule 3a
Ein Säule 3a-Beitrag ist aber in der ordentlichen Veranlagung als Abzug zuzulassen (BGer 2C_916 2020). Die im vereinfachten Abrechnungsverfahren versteuerten Er- werbseinkünfte sind auch bei der Berechnung der Höhe des zulässigen Abzugs zu berücksichtigen (BGer 2C_916 2020).
6.2.3. Weitere Auswirkungen
Als Konsequenz daraus, dass der im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuer- te Lohn keinerlei Auswirkungen auf das ordentliche Veranlagungsverfahren hat, wird dieser auch für die Berechnung des Selbstbehaltes bei den Krankheitskosten nicht berücksichtigt. Werden nebst dem im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuerten Lohn weite- re Erwerbseinkünfte erzielt, die dem ordentlichen Veranlagungsverfahren unterste- hen, können (nur) die mit den ordentlich zu besteuernden Erwerbseinkünften im Zu- sammenhang stehenden Abzüge dort geltend gemacht werden.
01.01.2023 - 3/3 - ersetzt 01.07.2021