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StP 198 Nr. 1

Gesetzliches Pfandrecht

1. Allgemeines

Nach § 198 StG sind die Steuern vom Grundeigentum unter Hinweis auf § 68 des Einführungsgesetzes zum ZGB grundpfandgesichert. Darunter fallen die Liegen- schaftensteuer, die Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer. Das Grundpfand- recht besteht sowohl für Steuern aus zivilrechtlichen als auch aus wirtschaftlichen Handänderungen im Sinne von § 127 Abs. 2 StG. Das Grundpfandrecht umfasst die mit dem Grundstück zusammenhängenden Steu- erbetreffnisse inklusive Ausgleichs- und Verzugszinsen des laufenden sowie der bei- den vorangegangenen Jahre. Es entsteht zugleich mit der Steuerforderung und ohne Eintrag in das Grundbuch. Das gesetzliche Grundpfandrecht geht den im Grundbuch eingetragenen Belastungen vor.

2. Anmeldung im Grundbuch

Bevor die Eigentumsbeschränkung im Grundbuch verlangt wird, versuchen die Steu- erbehörden beim Steuerschuldner oder bei einem mithaftenden Solidarschuldner die Forderung einzubringen. Erst wenn trotz Mahnung keine Zahlung oder Sicherstellung erhältlich ist und damit die Steuerforderung gefährdet erscheint, wird die Anmeldung im Grundbuch beantragt.

3. Inanspruchnahme des Grundpfandrechtes

Will die Steuerbehörde das gesetzliche Pfandrecht beanspruchen, muss sie einen Pfandrechtsentscheid erlassen. Dem Pfandeigentümer steht ein Akteneinsichtsrecht zu, soweit dieses für die Berechnung der Steuer relevant ist. Die Realisierung des Pfandrechtes setzt eine Betreibung auf Pfandverwertung vor- aus. Selbstverständlich muss der Pfandrechtsentscheid zuerst in Rechtskraft er- wachsen sein. Bezahlt der Pfandeigentümer die geforderten Steuern samt Ausgleichs- und Ver- zugszinsen, kann er diesen Betrag weder als Anlagekosten noch als mit dem Erwerb oder der Veräusserung unmittelbar zusammenhängende Kosten in Anrechnung brin- gen. Infolgedessen qualifiziert die Zahlung nicht als zusätzliche Kaufpreisleistung.

01.01.2002 - 1/1 - neu