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Steuerverwaltung
StP 29 Nr. 21
Berufsauslagen für Miliz-Feuerwehrtätigkeit
1. Allgemeines
Ab der Steuerperiode 2013 ist der Sold der Milizfeuerwehr bis zu einem Betrag von jährlich Fr. 5 000 für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kern- aufgaben der Feuerwehr bei den Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer steuerfrei (vgl. StP 26 Nr. 1). Aufwendungen, welche für die Erzielung dieser steuerfreien Einkünfte anfallen, können nicht als Berufsauslagen in Abzug ge- bracht werden. Von der Steuerfreiheit ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszu- lagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt. Die nachgewiesenen Aufwendungen, welche zur Erzielung dieser steuerbaren Entschädigungen anfallen, können als Berufsausla- gen in Abzug gebracht werden.
2. Pauschalabzug für Inspektions- und Instruktionstätigkeit
2.1. Grundsatz
Für die Inspektions- und Instruktionsentschädigung der Gebäudeversicherung kön- nen die Steuerpflichtigen, zur Berücksichtigung der in dieser Tätigkeit erwachsenen Aufwendungen unter dem Titel „Gewinnungskosten“ einen Pauschalabzug geltend machen. Der Abzug beträgt 50% der insgesamt für die Inspektions- und Instruktionstätigkeit von der Gebäudeversicherung und für schweizerische Kurse erhaltenen Entschädi- gungen, mindestens aber Fr. 1 500 und höchstens Fr. 3 000. Der Pauschalabzug darf die Bezüge für Inspektions- und Instruktionstätigkeit nicht übersteigen.
2.2. Beispiel
Ausbezahlter Übungs- und Einsatzsold Fr. 4 000 Pauschalspesen Fr. 1 500 Steuerfreibetrag gemäss § 26 StG bzw. Artikel 24 DBG ./. Fr. 5 000 Steuerbare Entschädigung Fr. 500 Entschädigungen für Inspektions-/Instruktionstätigkeit Fr. 5 000 Pauschalabzug (50 % von Fr. 5 000) ./. Fr. 2 500 Steuerbarer Anteil Inspektions-/Instruktionstätigkeit Fr. 2 500 Total steuerbares Einkommen aus Feuerwehrtätigkeit Fr. 3 000 ========
2.3. Nachweis der Gewinnungskosten
Anstelle des unter Punkt 2.1 geregelten Pauschalabzugs bleibt der Nachweis der tatsächlichen Gewinnungskosten vorbehalten. In diesem Fall ist die Einreichung von Belegen für den Nachweis der effektiven Auslagen zwingend.
01.07.2015 - 1/1 - ersetzt 01.01.2013