058-05-V2002-01.01.pdf

StP 58 Nr. 5

Bemessung Einkommens- und Vermögenssteuer:

Heirat - Ehepartner behält Wohnsitz in einem anderen Kanton

1. Sachverhalt

Ein im Kanton Thurgau ansässiger Steuerpflichtiger heiratet per 15.7.2002. Seine Ehefrau hat trotz rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe weiterhin im Kanton St. Gallen steuerrechtlichen Wohnsitz. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse

zeigen folgendes Bild:

2002

Einkommensverhältnisse

Bemerkungen

bis 15.7. ab 16.7.

Total

Ehemann

Gehalt Ehemann 1)

29 100

30 900

60 000

13. Gehalt Ehemann

5 000

5 000

Wertschriftenertrag Ehemann

3 600

7 400

11 000

Berufsauslagen Ehemann

-1 435

-1 215

-2 650

Schuldzinsen

-4 000

-4 000

-8 000

Säule 3a

Zahlung 1.9.02

-5 000

-5 000

Reineinkommen Ehemann 2002 2)

27 265

33 085

60 350

Ehefrau

Gehalt Ehefrau

30 300

30 300

60 600

13. Gehalt Ehefrau

5 050

5 050

Wertschriftenertrag Ehefrau

4 500

8 000

12 500

Berufsauslagen Ehefrau

-1 446

-1 224

-2 670

Berufsauslagen Ehefrau

-5 700

-5 700

Reineinkommen Ehefrau 2002 2)

27 654

42 126

69 780

1)

Der Ehemann erhält per 1.7.2002 eine Lohnerhöhung von Fr. 300 netto pro Monat.

2)

Vor Berücksichtigung Versicherungsabzug und Zweitverdienerabzug.

Vermögensverhältnisse

2002

per 15.7. per 31.12.

Ehemann

Wertschriften

355 000 360 000

Schulden

-100 000 -100 000

Reinvermögen Ehemann 2002

255 000 260 000

Ehefrau

Wertschriften

410 000 415 000

Auto

25 000 25 000

Reinvermögen Ehefrau 2002

435 000 440 000

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StP 58 Nr. 5

2. Gemeinsame Veranlagung

Leben Steuerpflichtige am Ende der Steuerperiode in rechtlich und tatsächlich unge- trennter Ehe werden sie gemäss § 58 Abs. 1 für die gesamte Steuerperiode gemein-

sam veranlagt.

Die Ehefrau hat am Ende der Steuerperiode im Kanton St. Gallen steuerrechtlichen Wohnsitz. Daher muss eine interkantonale Steuerausscheidung (vgl. StP 2 Nr. 2, Ziff. 4.2) vorgenommen werden. In jedem Falle wird aber Einkommen und Vermögen des anderen Ehegatten satzbestimmend mitberücksichtigt (vgl. Beispiel StP 58 Nr. 5).

2.1. Kanton Thurgau: Veranlagung Einkommenssteuer 1.1. - 31.12.2002

2002

Einkommen

steuerbar steuerbar

satzbe-

TG

SG stimmend

Lohn Ehemann inkl. 13. Gehalt 1)

65 000

65 000

Lohn Ehefrau inkl. 13. Gehalt 1)

65 650

65 650

Wertschriftenertrag Ehemann 2)

11 000

11 000

Wertschriftenertrag Ehefrau 2)

12 500

12 500

Berufsauslagen Ehemann 1)

-2 650

-2 650

Berufsauslagen Ehefrau 1)

-2 670

-2 670

Schuldzinsen Ehemann 3)

-3 600

-4 400

-8 000

Säule 3a Ehemann 1)

-5 000

-5 000

Säule 3a Ehefrau 1)

-5 700

-5 700

Versicherungsabzug 4)

-1 206

-1 394

-2 600

Zweitverdienerabzug 2)

-2 239

-2 261

-4 500

Reineinkommen

61 305

61 725

123 030

Sozialabzug 2)

-4 174

-4 826

-9 000

steuerbares Einkommen

57 100

56 700

114 000

1)

Der gesamte in der Steuerperiode erzielte Lohn des Ehemanns, die dazugehörigen

Berufsauslagen sowie die Einlagen

in die Säule 3 a werden dem Kanton Thurgau

zugeteilt. Dagegen wird der Lohn der Ehefrau, die dazugehörigen Berufsauslagen

und die Säule 3a dem Kanton St. Gallen zugeteilt.

2)

Der gesamte in der Steuerperiode erzielte Wertschriftenertrag des Ehemannes wird

dem Kanton Thurgau zugeteilt, der

Ertrag der Ehefrau dagegen dem Kanton St.

Gallen.

3)

Die Schuldzinsen des Ehemannes werden nach Lage der Aktiven per 31.12.2002

anteilmässig auf die beteiligten Kantone aufgeteilt (vgl. StP 2 Nr.

10).

4)

Der Versicherungsabzüge und die Sozialabzüge werden im Verhältnis des Reinein-

kommens auf die beteiligten Kantone zugeteilt (vgl. StP 2 Nr. 12).

5)

Der Zweitverdienerabzug wird im Verhältnis der Erwerbseinkünfte auf

die beteilig-

ten Kantone aufgeteilt (vgl. StP 2 Nr. 12).

6)

Das steuerbare Einkommen des Ehemannes von Fr. 57 100 wird im Kanton Thur-

gau zum Steuersatz von Fr. 114 000 besteuert.

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StP 58 Nr.

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2.2. Kanton Thurgau: Veranlagung Vermögenssteuer 1.1. - 31.12.2002

Das Vermögen des Ehemanns beträgt per 31. Dezember 2002 Fr.

260 000, dasjeni-

ge der Ehefrau Fr. 440 000. Für das Vermögen der Ehefrau erfolgt eine Steueraus-

scheidung mit dem Kanton St. Gallen. Die Schulden

des Ehemannes werden nach

Lage der Aktiven den beteiligten Kantonen zugeteilt.

Vermögen per 31.12.2002

TG

in %

SG

in %

Total

Wertschriften Ehemann

360 000

360 000

Wertschriften Ehefrau

415 000

415 000

Auto Ehefrau

25 000

25 000

Total der Aktiven

360 000

45.00

440 000

55.00

800 000

Passiven (in % der Aktiven)

-45 000

45.00

-55 000

55.00

-100 000

Reinvermögen

315 000

45.00

385 000

55.00

700 000

Steuerfreibetrag

-45 000

45.00

-55 000

55.00

-100 000

Steuerbares Vermögen

270 000

330 000

600 000

Der Kanton Thurgau besteuert das ihm zugeteilte Vermögen von Fr. 270 000 zum

Vermögenssteuersatz von Fr. 600 000.

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