036-01-V2005-01.01.pdf
StP 36 Nr. 1
Sozialabzüge
1. Allgemeines
Bis und mit Steuerperiode 2004 konnten gemäss § 36 StG Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 3 die Steuerpflichtigen je nach den persönlichen Verhältnissen gewisse Sozialabzüge von den Einkünften in Abzug bringen. Mit der Einführung des Teilsplittings auf die Steuerperiode 2005 können gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten und alleinstehende Steuerpflichtige ohne Kinder oder un- terstützungsbedürftige Personen im eigenen Haushalt keine persönlichen Sozialab- züge mehr geltend machen. Für die Festsetzung der Sozialabzüge sind die Verhältnisse am Ende der Steuer- periode oder der Steuerpflicht massgebend. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die So- zialabzüge anteilig nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht gewährt. Für die Be- stimmung des Steuersatzes werden sie jedoch, gemäss § 36 Abs. 4 StG, vollständig berücksichtigt.
2. Abzug für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten
Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten können seit der Steuerperiode 2005 keinen persönlichen Sozialabzug mehr geltend machen. Bis und mit Steuerperiode 2004 betrug der Sozialabzug bei den Staats- und Ge- meindesteuern gemäss § 36 Abs. 1 Ziff. 1 aStG Fr. 9 000. Bei der direkten Bundessteuer kann kein derartiger Abzug vorgenommen werden.
3. Abzug für Alleinstehende mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen
Personen im gleichen Haushalt Alleinstehende Steuerpflichtige, die allein mit minderjährigen Kindern oder unterstüt- zungsbedürftigen Personen, für die gemäss StG 36 Abs. 2 Ziff. 1 oder 2 das Recht auf einen Abzug besteht, einen Haushalt führen, können seit der Steuerperiode 2005 gemäss StG 36 Abs. 2 Ziff. 5 einen Abzug von Fr. 4 000 geltend machen. Bis und mit der Steuerperiode 2004 konnten alleinstehende Steuerpflichtige die ei- nen eigenen Haushalt führten mit Personen, für die ein Recht auf einen Kinder- oder Unterstützungsabzug gemäss § 36 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 StG bestand, gemäss § 36 Abs. 1 Ziff. 2 aStG einen steuerfreien Betrag von Fr. 9 000 geltend machen. Bei der direkten Bundessteuer können keine derartigen Abzüge vorgenommen wer- den. Dafür werden verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuer- pflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben, stattdessen zum milderen Tarif für Verheiratete in ungetrennter Ehe besteuert.
01.01.2005 - 1/2 - ersetzt 01.01.2002
StP 36 Nr. 1
4. Abzug für alleinstehende Steuerpflichtige
Alleinstehende Steuerpflichtige ohne Kinder oder unterstützungsbedürftige Personen im eigenen Haushalt können seit der Steuerperiode 2005 keinen persönlichen So- zialabzug mehr geltend machen. Bis und mit Steuerperiode 2004 betrug der Abzug für alleinstehende Steuerpflichtige gemäss § 36 Abs. 1 Ziff. 3 aStG bei den Staats- und Gemeindesteuern Fr. 5 000. Als alleinstehend gelten ledige, verwitwete, geschiedene oder getrennt lebende Steuer- pflichtige. Bei der direkten Bundessteuer kann kein derartiger Abzug vorgenommen werden.
ersetzt 01.01.2002 - 2/2 - 01.01.2005