030-07-V2012-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 30 Nr. 7
Sofortabschreibungsverfahren
1. Allgemeines
Auf Gütern des Anlagevermögens, die einem erheblichen Wertverlust unterliegen, können im Anschaffungs- oder Erstellungs- bzw. Fertigungsjahr sowie im darauf fol- genden Jahr Sofortabschreibungen geltend gemacht werden. Im Umfang, in wel- chem sie die Normalabschreibungssätze übersteigen, stellen Sofortabschreibungen ausserordentliche Aufwendungen dar. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit sind Anlagegüter, für welche eine Sofortab- schreibung geltend gemacht wird, in einer separaten Aufstellung als Beilage zur Steuererklärung aufzuführen. Für Liegenschaften sind grundsätzlich keine Sofortabschreibungen möglich.
2. Sofortabschreibungssätze
Für geschäftliche Betriebe sind folgende Sofortabschreibungen zulässig:
Bewegliche Gegenstände wie Fahrzeuge, Mobilien, EDV-Anlagen, Lager- einrichtungen, Produktionsanlagen etc. sowie immaterielle Werte 80 %
Für landwirtschaftliche Betriebe sind folgende Sofortabschreibungen zulässig: – Mechanische Einrichtungen, Maschinen und Geräte 80 % – Pflanzen 60 % – Meliorationen 40 % Die Sofortabschreibungen sind jeweils vom Anlagewert bzw. den Investitionskosten vorzunehmen. Um dem Handelsrecht Rechnung zu tragen (Massgeblichkeitsprinzip), muss die Abschreibung im ersten Jahr mindestens in der Höhe der tatsächlichen Wertminderung ausfallen. Sofern nicht bereits im Anschaffungsjahr erfolgt, kann im zweiten Jahr auf den Endwert abgeschrieben werden. In den Folgejahren sind über die Sofortabschreibungen hinaus keine weiteren Ab- schreibungen mehr zulässig, es sei denn, dass die handelsrechtlichen Höchstbewer- tungsvorschriften verletzt würden.
3. Sofortabschreibung zeitnah zur Liquidation
Wird eine Sofortabschreibung zeitnah zur Liquidation einer Einzelfirma oder Perso- nenunternehmung vorgenommen, erfolgt aufgrund der privilegierten Besteuerung von Liquidationsgewinnen (vgl. StP 38b Nr. 1) eine Überprüfung auf das Vorliegen einer Steuerumgehung. Im Normalfall erfolgen Anschaffungen von Anlagen nach deren Betriebsnotwendig- keit oder werden nach Ablauf der Lebensdauer ersetzt. Auch das Abschreibungsver- halten in den vergangenen Jahren ist bei der Beurteilung, ob eine Steuerumgehung vorliegt, zu berücksichtigen (Rechnungslegungsgrundsatz der Stetigkeit). Liegt eine Steuerumgehung vor, werden Abschreibungen über dem Normalsatz nicht zum Abzug zugelassen.
01.01.2012 - 1/2 - ersetzt 01.01.2002
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StP 30 Nr. 7
4. Sofortabschreibung bei Ersatzbeschaffung
Bei der Übertragung einer Ersatzbeschaffungsrückstellung auf ein Ersatzobjekt darf der Buchwert des ersetzten Objekts nicht unterschritten werden (absolute Methode; vgl. StP 31 Nr. 1). Zulässig ist aber, auf dem Buchwert eine Sofortabschreibung ver- teilt auf 2 Jahre, bis auf den steuerlichen Endwert vorzunehmen. Alternativ zur Sofortabschreibung kann im Jahr der Übertragung eine pro-rata- Abschreibung auf dem Ersatzobjekt gemäss EStV-Merkblatt A 1995 – Geschäftliche Betriebe – erfolgen (vgl. StP 30 Nr. 6).
ersetzt 01.01.2002 - 2/2 - 01.01.2012