147-01-V2023-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 147 Nr. 1
Datenschutz
1. Allgemeines
Das Steuergeheimnis ist im kantonalen Steuergesetz nicht explizit verankert. Es ergibt sich aus Artikel 110 Absatz 1 DBG bzw. Artikel 39 Absatz 1 StHG. Auf kanto- naler Ebene statuiert § 76 Absatz 1 der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung des Staatspersonals (RB 177.112) ein Amtsgeheimnis. Aus dem Steuergeheimnis folgt, dass ausser der steuerpflichtigen Person selbst bzw. ihrer Bevollmächtigten und ihren Erben grundsätzlich keine Informationen aus den Steuerakten weitergegeben werden dürfen. Aus wichtigen Gründen kann das Departement für Finanzen und Soziales (DFS) ge- mäss § 147 Absatz 1 StG öffentlichen Organen Auskünfte aus den Steuerakten ertei- len oder die Veranlagungsbehörde dazu ermächtigen. § 147 StG wird in den §§ 35 und 35a StV weiter konkretisiert.
2. Einsichtsrecht von Privatpersonen
Berechtigt zur Einsichtnahme in seine Steuerakten ist nur die steuerpflichtige Person selbst sowie ihr Vertreter. Bei gemeinsam steuerpflichtigen Personen ist jede Person auch alleine einsichtsberechtigt (Ehegatten, Partnerinnen/Partner in eingetragener Partnerschaft). Die nicht von der steuerpflichtigen Person eingereichten Akten stehen ihr ebenfalls zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und so- weit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (§ 36 StV). Es ist das Recht der steuerpflichtigen Person auf umfassende Akteneinsicht gegen öffentliche oder private Interessen abzuwägen. Die Einsichtnahme in Denunziationen beispiels- weise wird in der Regel verweigert (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, N 33 zu § 124). Auch Erben haben grundsätzlich dasselbe Einsichtsrecht wie die steuerpflichtige Person, wenn sie in die Rechtsstellung des Erblassers eintreten. Vom Einsichtsrecht ausgeschlossen sind dagegen Vermächtnisnehmer und Personen, die mit dem Erb- lasser einen Erbverzichtsvertrag abgeschlossen haben, die durch Verfügung von To- des wegen vom Erbrecht ausgeschlossen sind, oder die nach dem Tod des Erblas- sers die Erbschaft ausschlagen. Deshalb hat sich eine erbberechtigte Person, die Auskunft verlangt, als solche auszuweisen, z.B. mit einer Erbbescheinigung (Richner/ Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl., Zürich 2021, § 124 N 25). Aufgrund des Datenschutzgesetzes (RB 170.7), welches ergänzend zur Anwendung kommt, steht unbeteiligten Dritten kein Einsichtsrecht zu, auch nicht bei Geltend- machung eines begründeten Interesses.
01.01.2023 - 1/7 - ersetzt 01.07.2021
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3. Einsichtsrecht von öffentlichen Organen
3.1. Einsichtsrecht aufgrund Ermächtigung oder Weisung des Departementes
3.1.1. Allgemeines
Aus wichtigen Gründen kann das Departement für Finanzen und Soziales (DFS) öf- fentlichen Organen Auskünfte aus den Steuerakten erteilen. Ein wichtiger Grund gemäss § 147 Absatz 1 StG liegt gemäss § 35 Absatz 1 StV vor, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Auskunft über die Steuerdaten besteht, was laut § 35 Absatz 2 StV zu bejahen ist, wenn die Auskunft über die Steuerdaten für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe notwendig ist, nicht auf andere Weise beschafft werden kann und keinen unverhältnismässigen Eingriff in die Rechte des Steuerpflichtigen darstellt. Betreffend Verfahren wird auf Ziffer 3.1.2. verwiesen. Der Regierungsrat oder das Departement für Finanzen und Soziales können für be- stimmte Auskunftskategorien gestützt auf § 147 Absatz 2 StG generelle Ermächti- gungen erteilen. Von dieser Kompetenz wurde rege Gebrauch gemacht, wovon die Hinweise in Ziffer 5 auf die entsprechenden Weisungen des DFS zeugen. Auskünfte an ausserkantonale Behörden können nur dann erteilt werden, sofern mit den betreffenden Kantonen Gegenrechtsvereinbarungen geschlossen worden sind (§ 35 Abs. 3 StV). Betroffen von dieser Regelung sind vor allem ausserkantonale Fürsorgebehörden oder Stipendienstellen.
3.1.2. Verfahren
Gesuche um Auskunftserteilung oder Amtshilfe sind gemäss § 35a Absatz 1 StV be- gründet und unter Angabe von Zweck und Umfang des Begehrens sowie seiner Rechtsgrundlage beim Departement für Finanzen und Soziales, Generalsekretariat, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld, einzureichen. Bestehen für die Auskunftserteilung explizite gesetzliche oder rechtliche Grundlagen (vgl. Ziff. 3.2 und 5), eine generelle Ermächtigung gemäss § 147 Absatz 2 StG (vgl. Ziff. 5) oder liegt die Einwilligung der steuerpflichtigen Person vor, kann die Veranla- gungs- oder Bezugsbehörde die Steuerauskunft direkt erteilen (§ 35a Abs. 2 StV).
3.2. Einsichtsrecht aufgrund gesetzlicher Auskunftspflichten
Keiner besonderen Zustimmung durch das DFS bedarf es, wenn das Bundesrecht oder das kantonale Recht eine Auskunftspflicht vorschreibt (siehe auch § 35a Abs. 2 StV). Eine vollumfängliche Auskunftspflicht im Sinn einer gegenseitigen Amtshilfe besteht unter schweizerischen Steuerbehörden (Art. 111 Abs. 1 DBG bzw. Art. 39 Abs. 2 StHG). Eine Auskunftspflicht ist z.B. auch in Artikel 91 Absatz 5 SchKG bzw. Artikel 222 Absatz 5 SchKG vorgesehen. Demnach sind im Betreibungs- und Kon- kursverfahren die Behörden im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuld- ner. Diese Bestimmungen richten sich insbesondere auch an die Steuerbehörden.
ersetzt 01.07.2021 - 2/7 - 01.01.2023
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Das Gesetz beschränkt die Auskunftspflicht der Behörden nicht, d.h. sie ist umfas- send, weil es an einem rechtlich geschützten Interesse des betriebenen Schuldners an einer Einschränkung der Auskunftspflicht fehlt (Lebrecht, in: Staehelin/Bauer/ Staehelin, Kommentar zum SchKG, Art. 1-158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 91 N 31). Dabei ist es nicht erforderlich, dass für die zu erlangende Auskunft noch ein zu- sätzliches Verwaltungsverfahren durchschritten wird (Lebrecht, a.a.O., Art. 91 N 36 mit Verweisen). Weitere Beispiele finden sich im Bereich der Sozialversicherung (Art. 32 Abs. 1 ATSG und Art. 85a BVG), wonach die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die Träger der anderen Sozialversicherungszweige den mit der Durchführung der einzelnen Gesetze betrau- ten Organen die Auskünfte und Unterlagen herauszugeben haben, damit diese die nach Gesetz übertragenen Aufgaben erfüllen können (z.B. zur Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen). Eine ähnliche Regelung findet sich im Bundes- gesetz über den Wehrpflichtersatz (Art. 24 WPEG, SR 661). Ein Beispiel aus dem kantonalen Recht findet sich in § 20a Absatz 2 der Stipendien- verordnung, wonach die Gemeindesteuerämter dem Amt für Mittel- und Hochschulen (zuständiges Amt für den Vollzug der Verordnung) Auskunft über sämtliche für die Ermittlung von Stipendienansprüchen notwendigen Steuerdaten gemäss den Veran- lagungsprotokollen für die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeinde- steuer zu erteilen haben. Auch das Zollgesetz (Art. 141b Abs. 2) verpflichtet die Steuerbehörden zur Aus- kunftserteilung, sofern die Auskünfte für den Vollzug der durch die Zollverwaltung anzuwendenden Gesetze notwendig sind.
4. Herausgabe von Originalakten
Gemäss § 14 Absatz 1 Satz 2 VRG können Behörden sowie den nach dem BGFA (SR 935.61) zugelassenen Anwälten die Akten zugestellt werden. In BGer 2C_181,182, 184/2019 hat das Bundesgericht allerdings festgehalten, dass kein ver- fassungsrechtlicher Anspruch auf Aktenzustellung an einen im Anwaltsregister einge- tragenen Anwalt im Zusammenhang mit einem Akteneinsichtsgesuch besteht (E. 2.2.7.). Bei umfangreichen Akten ist daher das Einsichtsrecht auch vor Ort wahrzu- nehmen. Physisch eingereichte Steuerakten werden im Kanton Thurgau gestützt auf § 153d StG digitalisiert und nach der elektronischen Erfassung vernichtet. Aus diesem Grund kann die Akteneinsicht nurmehr in die digitalisierten Akten, die im Weiteren gemäss § 153c StG dieselbe Beweiskraft wie physische Akten haben, gewährt werden. Daher erfolgt bei Akteneinsichtsgesuchen ein Ausdruck der digitalisierten Akten.
01.01.2023 - 3/7 - ersetzt 01.07.2021
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5. Synoptische Darstellung betreffend Auskunftsermächtigung
Auskunftsberechtigung Inhalt Rechtliche Grundlage AHV - Ausgleichskassen „Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig- Art. 9 Abs. 3 AHVG keit und das im Betrieb eingesetzte eigene (SR 831.10) Kapital.“ Art. 27 Abs. 2 AHVV (SR 831.101) AHV - Ausgleichskassen Ermittlung des Reinvermögens bei nicht Art. 29 Abs. 3 + 4 AHVV erwerbstätigen AHV-Pflichtigen; (SR 831.101) „Zusammenarbeit“ mit Ausgleichskasse AHV - Ausgleichskassen Einkommen, die nicht gemäss Schwarzar- Art. 12 Abs. 1 BGSA beitsgesetz deklariert worden sind. (SR 822.41) AHV - Ausgleichskassen Auszahlungen von Mutterschaftsbeiträgen Art. 32 ATSG (SR 830.1) Art. 1 EOG (SR 834.1) AHV-Zweigstellen Abklärungen im Zusammenhang mit Anmel- Art. 32 ATSG (SR 830.1) dungen für Ergänzungsleistungen (EL) Rundschreiben Nr. 2 / 2005 Erforderliche Auskünfte gemäss Art. 32 ATSG Alimentenhilfestellen des Zur Klärung des Alimenten-Inkassos notwendi- § 147 Abs. 2 StG Kantons Zürich ge Auskünfte, insbesondere steuerbares Ein- Weisung DFS vom kommen und Vermögen 19.10.2009 (Anhang) Amt für Handelsregister und Erleichterte Einbürgerung: Ermächtigung der Zivilstandswesen (im Auftrag Daten gemäss „Erhebungsbericht“. einbürgerungswilligen Bundesamt für Migration) Person (Formular BFM) Amt für Mittel- und Sämtliche für die Ermittlung von Stipendienan- § 20a Stipendienverord- Hochschulen sprüchen notwendigen Steuerdaten gemäss nung (RB 416.11) (siehe auch unter „Stipendien- den Veranlagungsprotokollen für die direkte stellen“) Bundessteuer sowie die Staats- und Gemein- desteuern“ (Veranlagungsprotokolle). Amt für Wirtschaft Feststellungen im Zusammenhang Art. 11 Abs. 2 BGSA und Arbeit mit Schwarzarbeit. (SR 822.41) § 1 RRV zum BGS (RB 823.20) Arbeitslosenversicherung Auskünfte gemäss Art. 32 ATSG Art. 32 ATSG (SR 830.1) Art. 1 AVIG (SR 837) Behörden, die Bundesgesetz Auskünfte, die für Vollzug des Gesetzes Art. 184 Abs. 1 LwG über die Landwirtschaft voll- erforderlich sind. (SR 910.1) ziehen Behörden, welche KVG „die für den Vollzug dieses Gesetzes erfor- § 2a Abs. 1 KVG-TG vollziehen derlichen Daten“ (RB 832.1) Bundesbehörden, die mit Verfol- Erteilung der benötigten Auskünfte sowie Ein- Art. 30 Abs. 1 VStR gung und Beurteilung von Ver- blick in amtliche Akten, die für die Strafverfol- (SR 313.0) waltungsstrafsachen im Sinn des gung von Bedeutung sein können. Bundesgesetzes über das Ver- waltungsstrafrecht betraut sind. Betreibungsamt Im Pfändungsverfahren: „Behörden sind im Art. 91 Abs. 5 SchKG gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.“ Bundeskriminalpolizei / Steuerfaktoren Art. 4 Abs. 1 lit. c ZentG Bundesamt für Polizei (SR360) Art. 4 Abs. 1 lit. e Verord- nung über die Wahrneh- mung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei (SR 360.1)
ersetzt 01.07.2021 - 4/7 - 01.01.2023
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Auskunftsberechtigung | Inhalt | Rechtliche Grundlage |
Eidgenössisches Departement | Alle im Zusammenhang mit der Rückforderung | Art. 64 Auslandschweizer- |
für auswärtige Angelegenheiten | von Sozialhilfe an Auslandschweizer erforder- lichen Informationen | gesetz (SR 195.1) |
Eidgenössische | Steuerfaktoren | |
Finanzverwaltung | Weisung DFS vom 28.1.1994 | |
Eidgenössische | Auskünfte, die für den Vollzug des Zollgeset- | |
Zollverwaltung | zes notwendig sind. | (SR 631.0) |
Einwohnerkontrollen | Auskünfte im Zusammenhang mit Ein-/Ausrei- se und Familiennachzug von Ausländern (für Vollzug des Bundesgesetzes „notwendig“). | |
Finanzverwaltung Kanton | Steuerfaktoren im Zusammenhang mit dem | |
Thurgau und der Gemeinden | Inkasso von Forderungen des Kantons gegen- Weisung DFS vom | |
über Dritten und öffentlich-rechtlicher Forde- rungen der Gemeinden. | 19.10.2009 | |
Finanzverwaltung Kanton Thur- | Erforderliche Auskünfte zur Rückerstattung von | § 81a Abs. 2 VRG |
gau (bzw. Inkassostelle für | unentgeltlicher Rechtspflege | §§ 36 Abs. 2 + 49 |
Rückerstattung unentgeltliche | Abs. 2 ZSRG | |
Rechtspflege) | ||
Finanzverwaltungen | Alle im Zusammenhang mit dem Inkasso von | |
anderer Kantone | Steuerforderungen (direkte Steuern) erforder- lichen Daten. | |
FINMA (Eidgenössische | Konkursverfahren einer Bank /Effektenhänd- | Art. 173 b SchKG i.V.m. |
Finanzmarktaufsicht) | lerin: „Behörden sind im gleichen Umfang aus- Art. 222 Abs. 5 SchKG | |
kunftspflichtig wie der Schuldner“. | ||
Gerichts- und Verwaltungsbe- | Steuerfaktoren im Zusammenhang mit Gesuch § 147 Abs. 2 StG | |
hörden des Kantons Aargau | um unentgeltliche Prozessführung und Inkasso Weisung DFS vom | |
von Verfahrensgebühren | 19.10.2009 (Anhang) | |
Gerichtsbehörden des | Steuerfaktoren im Zusammenhang mit Rücker- § 147 Abs. 2 StG | |
Kantons Basel-Landschaft | stattung unentgeltlicher Prozessführung | Weisung DFS vom 19.10.2009 (Anhang) |
Gerichts- und Verwaltungs- | Steuerbares Einkommen und Vermögen zur | |
behörden des Kantons | Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche | Weisung DFS vom |
Graubünden | Rechtspflege und des damit zusammenhän- genden Inkassos | 19.10.2009 (Anhang) |
Gerichtsbehörden | Steuerfaktoren im Zusammenhang mit der | |
des Kantons Luzern | Abklärung von Unterhaltsansprüchen | |
Gerichtsbehörden | Steuerfaktoren im Zusammenhang mit der | |
des Kantons Uri | Beurteilung finanzieller Ansprüche bei ehe- und Weisung DFS vom familienrechtlichen Verfahren sowie Rückzah- 19.10.2009 (Anhang) | |
lung von unentgeltlicher Rechtspflege | ||
Gerichtsbehörden | Steuerfaktoren im Zusammenhang | |
des Kantons Zürich | – Unentgeltlicher Rechtspflege | Weisung DFS vom |
Rückforderung unentgeltlicher Rechtspflege 19.10.2009 (Anhang)
– Inkasso früher abgeschriebener Gerichts- kosten | Schreiben DFS vom 2.9.2014 | |
Grundbuchamt | Steuerwert der Liegenschaft bzw. steuerbares Vermögen zur Berechnung der Gebühren. | Weisung DFS vom 14.12.2004 (§§ 10 Abs. 2 + 15 Abs. 3 GGG, RB 632.1) |
01.01.2023 | - 5/7 - | ersetzt 01.07.2021 |
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Auskunftsberechtigung Inhalt Rechtliche Grundlage Inventarbehörde Auskünfte aus den Steuerakten, die für die § 147 Abs. 2 StG Inventaraufnahme erforderlich sind. Weisung DFS vom 17.1.1995 Jugendanwaltschaft Bekanntgabe Steuerfaktoren der Inhaber der § 147 Abs. 2 StG elterlichen Sorge im Zusammenhang mit Be- Weisung DFS vom messung des Elternbeitrags an die Kosten der 29.6.1994 Fremdplatzierung Kinder- und Erwachsenen- Notwendige Auskünfte Art. 448 Abs. 4 ZGB schutzbehörde (KESB) Konkursamt Einsicht in die Steuerakten von konkursiten § 147 Abs. 2 StG Steuerpflichtigen. Weisung DFS vom 14.12.2004 Konkursamt Im Konkursverfahren: „Behörden sind im Art. 222 Abs. 5 SchKG gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.“ Migrationsamt Auskünfte betreffend finanzielle Verhältnisse Art. 97 Abs. 2 AuG von Personen, die am Verfahren um Erteilung (SR 142.20) oder Widerruf einer Aufenthalts- oder Nieder- Weisung DFS vom lassungsbewilligung beteiligt sind. 19.10.2009 Notariate Steuerwert der Liegenschaft bzw. steuerbares § 147 Abs. 2 StG Vermögen zur Berechnung der Gebühren. Weisung DFS vom 14.12.2004 (§§ 10 Abs. 2 und 15 Abs. 3 GGG, RB 632.1) Rechnungsprüfungskom- Einsicht in Staatssteuertabelle und § 24 Abs. 2 GemG missionen der Gemeinden Rückstandsliste. (RB 131.1) Schweizer Armee Erforderliche Auskünfte Art. 18 MtSP (Militärpolizei) (SR 322.1) Schweizerische Unfallversiche- Auskünfte gemäss Art. 32 ATSG Art. 32 ATSG i.V.m. Art. 1 rungsanstalt (Suva) UVG Sozialämter des Einsicht in Steuerfaktoren Entscheid DFS vom Kantons Zürich Inkassoamtshilfe im Zusammenhang mit der 7.8.2020 Klärung des Anspruchs auf Rückerstattung von Unterstützungsleistungen Sozialdienste des Steuerfaktoren im Zusammenhang mit Weisung DFS vom Kantons Aargau Alimenteninkasso 19.10.2009 (Anhang) Sozialdienste der Kantone: Steuerfaktoren im Zusammenhang mit Ver- § 147 Abs. 2 StG – Aargau, Appenzell A.Rh., wandtenunterstützung im Sozialhilfeverfahren. Weisung DFS vom Appenzell I.Rh, Basel-Land, St. Gallen: Auch im Zusammenhang mit 27.9.1999 / 19.10.2009 Basel-Stadt, Glarus, Klärung des Anspruchs auf Elternbeiträge (Anhang) Graubünden, Schaffhausen, (Gegenrecht Zug: § 108 St. Gallen, Solothurn, Abs. 4 lit. C StG-ZG) Thurgau, Zug, Zürich Sozialdienste der Kantone: Steuerfaktoren im Zusammenhang mit der Weisung DFS vom – Aargau, Basel-Land und Klärung des Anspruchs auf Rückerstattung 19.10.2009 (Anhang) Basel-Stadt von Unterstützungsleistungen Sozialdienste des Steuerfaktoren im Zusammenhang mit der § 35 Abs. 3 StV Kantons Luzern Abklärung der Voraussetzungen für Sozialhilfe und deren Rückerstattung sowie die Prüfung der Verwandtenunterstützung
ersetzt 01.07.2021 - 6/7 - 01.01.2023
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Auskunftsberechtigung | Inhalt | Rechtliche Grundlage |
Sozialdienste der Kantone Thur- | Steuerfaktoren sowie Reineinkommen und | |
gau und St. Gallen | -vermögen im Zusammenhang mit Rückerstat- tungen von Sozialhilfe und Alimentenbevor- schussung durch Private | Weisung DFS vom 19.10.2009 |
Sozialversicherungseinrich- | Auskünfte, die erforderlich sind für: | |
gen, die dem Bundesgesetz über – Festsetzung, Änderung oder Rückforderung | Rundschreiben | |
den allgemeinen Teil | von Leistungen; | Nr. 2/2005 Ziff. 3 |
des Sozialversicherungsrechts | – Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge; | (AHV, EL, IV) |
(ATSG) unterstehen | – Festsetzung und Bezug der Beiträge; | |
Rückgriff auf haftpflichtrechtliche Dritte.
Steuerbehörden von Bund | Umfassende Auskunftspflicht | |
und Kantonen | ||
Stiftungsaufsichtsbehörden | Auskünfte, die erforderlich sind für: | |
– Kontrolle der Erfassung der Arbeitgeber; (SR 831.40) | ||
Festsetzung, Änderung oder Rückfor-derung von Leistungen;
Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge;
Festsetzung und Bezug der Beiträge;
Rückgriff auf haftpflichtrechtliche Dritte.
Stipendienstellen der Kantone | Sämtliche für die Ermittlung von Stipendienan- Art. 4 Abs. 2 der interkan- | |
– Aargau, Appenzell A.Rh., | sprüchen notwendigen Steuerdaten | tonalen Vereinbarung zur |
Basel-Land, Basel-Stadt, | Harmonisierung von Aus- | |
Bern, Freiburg, Genf, Glarus, | bildungsbeiträgen (RB | |
Graubünden, Jura, Luzern, | 416.12) | |
Neuenburg, St. Gallen, Tes- | ||
sin, Waadt, Uri, Zürich | ||
(Konkordatskantone) | ||
Straf- und Zivilgerichte der Kan- | ||
Steuerfaktoren im Zusammenhang mit Gesuch § 147 Abs. 2 StG | ||
tone Thurgau und | um die unentgeltliche Prozessführung. | |
St. Gallen | Weisung DFS vom 18.5.2000 und vom 19.10.2009 (Anhang) | |
Strafverfolgungsbehörden | Veranlagungsprotokoll (Steuerakten); Vorbe- halt: „überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen“ (allenfalls sind | Weisung DFS vom |
Daten von nicht Beteiligten, z.B: Ehepartnern, 14.12.2005 | ||
einzuschwärzen). | ||
Wehrpflichtersatzbehörde | Zweckdienliche Mitteilung, benötigte Auskünfte und Akteneinsicht | Art. 24 Abs. 2 lit. c WPEG (SR 661) |
Zivilgerichte des Kantons Thur- | Erforderliche Steuerakten | |
gau (Bezirksgerichte und Ober- | ||
gericht) in familienrechtlichen | Weisung DFS vom | |
Angelegenheiten (Ehescheidung, | 06.03.2017 | |
Eheschutz, Kindbelange) | ||
01.01.2023 | - 7/7 - | ersetzt 01.07.2021 |