148-01-V2007-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 148 Nr. 1
Amtshilfe
1. Behörden, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten
Gemäss §148 StG sind die Behörden des Kantons und der Gemeinden sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten, ausgenommen die Kantonal- bank, verpflichtet, den Steuerbehörden Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind. Vermuten sie, dass eine Veranlagung unvollstän- dig ist, können sie die Steuerbehörden von sich aus darauf aufmerksam machen. Aufgrund von Art. 39 Abs. 2 und 3 StHG ist diese Bestimmung nicht nur auf die thur- gauischen, sondern auf alle schweizerischen Behörden bzw. öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten anwendbar. Jegliche Behörden aller Stufen (Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden etc.) haben deshalb die zum Vollzug des Steuerge- setzes erforderlichen Auskünfte zuhanden der Steuerbehörden zu erteilen. Vorbehal- ten bleiben nur bundesrechtlich geregelte Geheimhaltungspflichten (Post- und Fern- meldegeheimnis, Bankgeheimnis). Aufgrund des Bankgeheimnisses sind deshalb nicht nur die Thurgauer Kantonalbank, sondern jegliche öffentlich-rechtlichen Kredit- institute nicht zur Amtshilfe verpflichtet bzw. berechtigt.
2. BVG-Vollzugsorgane
Art. 86a Abs. 1 lit. e BVG verpflichtet die mit dem Vollzug des BVG betrauten Orga- ne, den Steuerbehörden Daten im Einzelfall bekannt zu geben, wenn sich die Daten auf die Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge beziehen und für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind. Da die Anwendung der Steuergesetze nicht nur die Veranlagung, sondern auch den Bezug – und insbesondere die Sicherstellung von Steuerforderungen – umfasst, muss eine Pensionskasse im Einzelfall den eidgenössischen und kantonalen Steuer- behörden auch Auskunft über die Auszahlungsadresse (Kontonummer und Bank) der Rentenleistung eines ihrer Versicherten erteilen (BGE 2A.96/2000 vom 25.07.2001).
3. Begründung des Auskunftsbegehren
Da Auskünfte nur zu erteilen sind, sofern sie für den Vollzug des Steuergesetzes er- forderlich sind, haben die Steuerbehörden bei den betroffenen Behörden grundsätz- lich schriftlich mit einer kurzen Begründung, welche den Grund des Auskunftsbegeh- rens erläutert, um Auskunft zu ersuchen.
01.01.2007 - 1/1 - ersetzt 01.01.2002