029-21-V2013-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 29 Nr. 21

Berufsauslagen für Miliz-Feuerwehrtätigkeit

1. Allgemeines

Ab der Steuerperiode 2013 ist der Sold der Milizfeuerwehr bis zu einem Betrag von jährlich Fr. 5 000 für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kern- aufgaben der Feuerwehr bei den Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer steuerfrei (vgl. StP 26 Nr. 1). Aufwendungen, welche für die Erzielung dieser steuerfreien Einkünfte anfallen, können nicht als Berufsauslagen in Abzug ge- bracht werden. Von der Steuerfreiheit ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszu- lagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt. Die nachgewiesenen Aufwendungen, welche zur Erzielung dieser steuerbaren Entschädigungen anfallen, können als Berufsausla- gen in Abzug gebracht werden.

2. Pauschalabzug für Inspektions- und Instruktionstätigkeit

2.1. Grundsatz

Für die Inspektions- und Instruktionsentschädigung der Gebäudeversicherung kön- nen die Steuerpflichtigen, zur Berücksichtigung der in dieser Tätigkeit erwachsenen Aufwendungen unter dem Titel „Gewinnungskosten“ einen Pauschalabzug geltend machen. Der Abzug beträgt 50% der insgesamt für die Inspektions- und Instruktionstätigkeit von der Gebäudeversicherung und für schweizerische Kurse erhaltenen Entschädi- gungen, mindestens aber Fr. 1 500 und höchstens Fr. 3 000. Der Pauschalabzug darf die Bezüge für Inspektions- und Instruktionstätigkeit nicht übersteigen.

2.2. Beispiel

Ausbezahlter Übungs- und Einsatzsold Fr. 3 000 Steuerfreibetrag gemäss § 26 StG bzw. Artikel 24 DBG ./. Fr. 5 000 Steuerbare Entschädigung Fr. 0 Entschädigungen für Inspektions-/Instruktionstätigkeit Fr. 5 000 Pauschalabzug (50 % von Fr. 5 000) ./. Fr. 2 500 Steuerbarer Anteil Inspektions-/Instruktionstätigkeit Fr. 2 500 Total steuerbares Einkommen aus Feuerwehrtätigkeit Fr. 2 500 ========

2.3. Nachweis der Gewinnungskosten

Anstelle des unter Punkt 2.1 geregelten Pauschalabzugs bleibt der Nachweis der tatsächlichen Gewinnungskosten vorbehalten. In diesem Fall ist die Einreichung von Belegen für den Nachweis der effektiven Auslagen zwingend.

01.01.2013 - 1/2 - ersetzt 30.06.2010

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StP 29 Nr. 21

3. Berufsauslagen bis und mit Steuerperiode 2012

3.1. Grundsatz

Bis und mit der Steuerperiode 2012 waren alle von Gemeinden, der Thurgauer Ge- bäudeversicherung oder von Dritten gemäss § 36 des Feuerschutzgesetzes ausge- richteten Leistungen (also inkl. Feuerwehrsold) steuerbar. Entsprechend konnten auch die für die Erzielung des Feuerwehrsolds angefallenen Aufwendungen als Be- rufsauslagen in Abzug gebracht werden, wobei dafür eine Pauschalregelung galt.

3.2. Pauschalabzug für Tätigkeit in Orts-, Betriebs-

und Stützpunktfeuerwehren

Für Aufwendungen im Rahmen von Tätigkeiten in Orts- und Stützpunktfeuerwehren konnte von den gesamten Bezügen für Sold-, Funktions- und Spezialentschädigun- gen unter dem Titel „Gewinnungskosten“ ein Pauschalabzug geltend gemacht wer-

den. Die maximalen Pauschalabzüge betrugen für:

Mitglieder von Orts- und Betriebsfeuerwehren Fr. 3 000

Mitglieder von Stützpunktfeuerwehren Fr. 6 000

Der Pauschalabzug durfte die Bezüge für Sold-, Funktions- und Spezialentschädigun- gen nicht übersteigen. Vorbehalten blieb der Nachweis der effektiven Berufsauslagen.

3.3. Pauschalabzug für Inspektions- und Instruktionstätigkeit

Für die Inspektions- und Instruktionstätigkeit konnte, in Anlehnung an die Regelung bei den Behördenentschädigungen, zur Berücksichtigung der in dieser Tätigkeit er- wachsenen Aufwendungen unter dem Titel „Gewinnungskosten“ ein Pauschalabzug

geltend gemacht werden.

Der Abzug betrug 50% der insgesamt für die Inspektions- und Instruktionstätigkeit von der Gebäudeversicherung und für schweizerische Kurse erhaltenen Entschädi- gungen, mindestens aber Fr. 2 000 und höchstens Fr. 4 000. Der Pauschalabzug durfte die Bezüge für Inspektions- und Instruktionstätigkeit nicht übersteigen. Vorbe-

halten blieb der Nachweis der effektiven Berufsauslagen.

3.4. Beispiel

Ausbezahlter Übungs- und Einsatzsold

Fr.

1 500

Funktionsentschädigung

Fr.

3 000

Taggelder für Kursbesuche

Fr.

500

Spesenentschädigung

Fr.

1 000

Total Entschädigung gem. Lohnausweis Gemeinde

Fr.

6 000

Pauschalabzug für Tätigkeit in Ortsfeuerwehr

./. Fr.

3 000

Steuerbarer Anteil Ortsfeuerwehr

Fr. 3 000

Entschädigungen für Inspektions-/Instruktionstätigkeit Fr. 5 000

Pauschalabzug (50 % von Fr. 5 000)

./. Fr. 2 500

Steuerbarer Anteil Inspektions-/Instruktionstätigkeit

Fr. 2 500

Total steuerbares Einkommen aus Feuerwehrtätigkeit

Fr. 5 500

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ersetzt 30.06.2010 - 2/2 -

01.01.2013