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StP 175 Nr. 1

Rekursverfahren

1. Allgemeines

Gemäss § 175 StG kann der Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide der Steu- erverwaltung oder der Schätzungskommissionen für Liegenschaften innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs bei der Steuerrekurskommission erheben. Bei den im Bezugsverfahren gegebenen Rekursmöglichkeiten (gegen Sicherstel- lungsverfügungen, Erlassentscheide etc.) ist nicht die Steuerrekurskommission, son- dern das Departement für Finanzen und Soziales bzw. die Steuerverwaltung selbst Rekursinstanz (vgl. unten Ziff. 2.3). Bei Einspracheentscheiden bezüglich Direkte Bundessteuer ist nicht der Rekurs son- dern die Beschwerde das gegebene Rechtsmittel an die Steuerrekurskommission. Gegen deren Entscheid ist nur noch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bun- desgericht zulässig.

2. Formelles

2.1. Frist

Die Rekursfrist gegen Einspracheentscheide im Veranlagungsverfahren beträgt 30 Tage. Diese Frist ist aufgrund des StHG für die Kantone verbindlich (Art. 50 StHG) und bedeutet eine Ausnahme von der im Thurgauischen Recht geltenden allgemei- nen Rekursfrist von 20 Tagen (§ 45 Abs. 1 VRG). Die Rekursfrist von 30 Tagen gilt gemäss § 191a Abs. 3 StG auch bei Rekursen ge- gen Einspracheentscheide bezüglich Schlussrechnung sowie über Verzugs- oder Rückerstattungszinsen gemäss § 191a Abs. 2 StG. Nicht von der Rekursfrist von 30 Tagen betroffen sind hingegen Rekurse gegen Stundungs- und Erlassentscheide gemäss § 193 Abs. 3 bzw. § 194 Abs. 4 StG, ge- gen Entscheide betreffend Rückforderung von Steuern gemäss § 195 StG sowie ge- gen Sicherstellungsverfügungen gemäss § 196 Abs. 3 StG. Diesbezüglich ist die all- gemein gültige Rekursfrist von 20 Tagen massgebend.

2.2. Form

Gemäss § 45 Abs. 1 VRG ist die Rekursschrift innert Frist unter Beilage oder genau- er Bezeichnung desselben bei der Rekursinstanz unterzeichnet und im Doppel einzu- reichen. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Genügt die Rekursschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht und stellt sich der Rekurs nicht als offensichtlich unzulässig heraus, wird eine angemessene Frist zur Ergänzung angesetzt. Verstreicht diese Frist ungenutzt, wird aufgrund der Akten ent- schieden oder, wenn Antrag, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf den Rekurs nicht eingetreten (§ 46 Abs. 1 VRG).

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StP 175 Nr. 1

2.3. Rekursinstanzen

Rekursinstanz bei Rekursen gegen Einspracheentscheide der Steuerverwaltung oder der Schätzungskommission ist die Steuerrekurskommission. Bei Rekursen im Bezugsverfahren ist das Departement für Finanzen und Soziales (z.B. bei Sicherstellungsverfügungen, bei Erlassentscheiden der Steuerverwaltung ab Fr. 5000.-- etc.) oder bei Entscheiden der Gemeinden (z.B. bei Einspracheentschei- den betreffend Verzugszinsrechnungen, Steuerstundungsentscheiden, Steuererlass- entscheiden bis Fr. 3000.-- etc.) die Steuerverwaltung Rekursinstanz.

2.4. Rekursentscheid

Das VRG stellt den Rekursinstanzen frei, ob sie einen Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen (kassatorisch) oder den Entscheid selber fällen (re- formatorisch). Möglich ist auch eine Erledigung durch Abschreibung; dies ist dann möglich, wenn der Rekurs durch Vergleich, Rückzug oder Anerkennung gegens- tandslos wird (§ 52 VRG).

2.5. Kostenvorschuss

Im Sinne von § 79 VRG verlangt die Rekursinstanz regelmässig vom Rekurrenten einen angemessenen Kostenvorschuss. Wird dieser innert Frist nicht bezahlt, wird auf den Rekurs nicht eingetreten. Die Gebühr für den Nichteintretensentscheid hat der Rekurrent zu entrichten.

2.6. Parteikosten

Parteikosten werden nur in Ausnahmefällen zugesprochen. Ein solcher Ausnahmefall liegt nach der Praxis der Steuerrekurskommission unter folgenden Bedingungen vor, die kumulativ erfüllt sein müssen: — der Steuerpflichtige lässt sich im Rekursverfahren vertreten; — es entstehen ihm Kosten; — der Rekurs wird ganz oder teilweise gutgeheissen; — es erscheint unbillig dem Steuerpflichtigen die Rekursumtriebe aufzudrängen. Unbilligkeit liegt insbesondere vor, wenn sich die Steuerbehörde grobe Verfahrens- fehler oder offenbare Rechtsverletzungen, d.h. offensichtlich unhaltbare rechtliche Auffassungen, vorhalten lassen muss.

3. Materielles

3.1. Streitgegenstand bei Rekursen im Rahmen des Veranlagungsverfahrens

Laut § 47 Abs. 1 VRG können mit dem Rekurs alle Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden. Zulässig sind somit neue Be- gehren verfahrensrechtlicher Art und neue tatsächliche Behauptungen sowie die Be- zeichnung neuer Beweismittel.

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StP 175 Nr. 1

Die Rekursinstanz kann eine Änderung der Veranlagung in einem bisher völlig un- strittigen Punkt zu Ungunsten des Rekurrenten vornehmen, ohne dass etwa ein da- hingehender Antrag von Seiten der Steuerverwaltung vorliegen muss. Ein Rekurrent hat also immer mit einer reformatio in peius zu rechnen. Unter diesen Umständen muss es dem Steuerpflichtigen schon wegen des Prinzips der Waffengleichheit möglich sein, im Rekursverfahren eine Abänderung der Steuer- veranlagung zu seinen Gunsten zu verlangen, unbesehen davon, was bisher im Ein- spracheverfahren zur Diskussion stand. Gegenstand des Einspracheverfahrens bil- det die ganze Steuerveranlagung (§ 165 Abs. 2 StG). Dementsprechend betrifft auch der Einspracheentscheid die gesamte Veranlagung und nicht etwa einzelne Punkte davon. Im Rekursverfahren können also auch im Einspracheverfahren nicht beurteilte Punkte geltend gemacht werden, ohne dass dies eine unzulässige Ausweitung des Streitgegenstandes im Rekursverfahren bedeuten würde.

3.2. Beweismittelverweigerung im Veranlagungsverfahren

§ 177 StG bestimmt, dass Beweismittel, deren Vorlage im Veranlagungsverfahren trotz Aufforderung verweigert wurden, im Rekurs- und Beschwerdeverfahren nicht mehr gewürdigt werden können. Häufigstes Beispiel ist die nach Vornahme einer Ermessensveranlagung eingereichte Steuererklärung. Eine Beweismittelverweige- rung liegt nur dann vor, wenn Steuerpflichtige bestimmte, von ihnen ausdrücklich ver- langte Beweismittel innert der ihnen angesetzten Frist nicht beigebracht haben. Es muss somit eine ausdrückliche Aufforderung der Veranlagungsbehörde ergehen, gewisse Unterlagen einzureichen. § 177 StG schliesst jedoch lediglich eine Berücksichtigung neuer Beweismittel zu- gunsten der Steuerpflichtigen aus, zu Ungunsten des Steuerpflichtigen können diese neuen Beweismittel berücksichtigt und die Ermessenseinschätzung gegebenenfalls erhöht werden (reformatio in peius, siehe unten Ziff. 3.3.). Damit kann allenfalls mit Bezug auf die neu festgestellten Tatsachen die Einleitung eines Nachsteuer- und Bussenverfahrens verhindert werden.

3.3. Reformatio in peius

Grundsätzlich ist die Rekursinstanz nicht an die Anträge der Beteiligten gebunden. Sie kann mehr oder weniger zusprechen als das Rekursbegehren verlangt (vgl. § 51 Abs. 1 VRG). Spricht die Rekursinstanz weniger zu als die Vorinstanz gewährt hat, so bezeichnet man dies als reformatio in peius. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet je- doch, dass die Rekursinstanz jede beabsichtigte reformatio in peius dem Rekurren- ten anzukündigen hat. Eine nicht durch eine rechtskundige Person vertretene Partei ist zudem auf die Möglichkeit des Rekursrückzuges aufmerksam zu machen (Hau- bensak/Litschgi/Stähelin, Kommentar zur Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, N 3 zu § 51). Durch Rückzug des Rekurses kann der Rekurrent somit der Gefahr der Schlechterstellung zuvorkommen.

01.01.2002 - 3/3 - neu