058-07-V2019-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 58 Nr. 7

Trennung: Wegzug eines Ehepartners in einen anderen Kanton

1. Sachverhalt

Ein im Kanton Thurgau wohnhaftes

Ehepaar trennt sich per 30.

Juni. Der Ehegatte

zieht per Trennungsdatum in den Kanton St. Gallen. In der Trennungsvereinbarung werden ab Juli des Trennungsjahres monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1 500 für

die Ehefrau und von je Fr. 750 für die beiden minderjährigen

Kinder vereinbart.

Die Ehefrau bewohnt mit den beiden Kindern weiterhin die gemeinsame Liegenschaft (Mietwert Fr. 24 000) im Kanton Thurgau. Liegenschaftenunterhalt und Schuldzinsen

werden hälftig geteilt.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zeigen

folgendes Bild:

Einkommensverhältnisse

bis 30.6.

ab 1.7.

Total

im Trennungsjahr

Ehemann

Lohn inkl. 13. Monatslohn

48 000

56 000

104 000

Liegenschaftenertrag 1)

3 600

6 000

9 600

Wertschriftenertrag

610

1 330

1 940

Liegenschaftenunterhalt 1)

-720

-1 200

-1 920

Berufsauslagen

-1 440

-1 680

-3 120

Schuldzinsen

-1 250

-1 250

-2 500

Unterhaltsbeiträge 2)

0

-24 000

-24 000

Reineinkommen Ehemann 3)

48 800

35 200

84 000

Ehefrau

Lohn inkl. 13. Monatslohn

9 000

10 500

19 500

Unterhaltsbeiträge 2)

0

24 000

24 000

Liegenschaftenertrag 1)

3 600

3 600

7 200

Wertschriftenertrag

370

1 870

2 240

Liegenschaftenunterhalt 1)

-720

-720

-1 440

Berufsauslagen

-1 000

-1 000

-2 000

Schuldzinsen

-1 250

-1 250

-2 500

Reineinkommen Ehefrau 3)

10 000

37 000

47 000

1)

Der Mietwert und der Liegenschaftenunterhalt werden hälftig aufgeteilt. Da der Ehemann die Liegenschaft ab Trennungsdatum nicht mehr selbst bewohnt, wird der

Abzug von 40% vom Mietwert nicht mehr gewährt.

2)

Unterhaltsbeiträge an Ehefrau

und Kinder: Die

Überlassung

der Liegenschaft

(Mietwert ab 1. Juli = Fr. 6 000) gilt als Unterhaltsbeitrag. Der Ehemann kann die

vergüteten Beiträge von Fr. 18 000 und seinen

Mietwertanteil von Fr. 6 000 als Un-

terhaltsbeiträge abziehen. Die Ehefrau muss die erhaltenen Beiträge und den Mietwertanteil des Ehemannes als Unterhaltsbeiträge versteuern.

3)

Vor Berücksichtigung Versicherungsabzug.

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ersetzt 01.01.2017

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StP 58 Nr. 7

Vermögensverhältnisse

per 30.6.

per 31.12.

im Trennungsjahr

Ehemann

Liegenschaftsanteil TG

300 000

300 000

Wertschriften

67 000

70 000

Auto

20 000

20 000

Schulden

-140 000

-140 000

Reinvermögen Ehemann

247 000

250 000

Ehefrau

Liegenschaftsanteil TG

300 000

300 000

Wertschriften

63 000

65 000

Schulden

-140 000

-140 000

Reinvermögen Ehefrau

223 000

225 000

2. Getrennte Veranlagung Ehemann

2.1. Allgemeines

Aufgrund der Trennung vom 30.

Juni wird der Ehemann im Trennungsjahr rückwir-

kend per 1. Januar für die ganze Steuerperiode als alleinstehend besteuert. Die Ver-

anlagung erfolgt im Kanton St. Gallen (Wohnsitzkanton am Ende der

Steuerperiode).

Das Einkommen und das Vermögen der Ehefrau wird für die Besteuerung nicht be- rücksichtigt. Aufgrund des Liegenschaftenbesitzes im Kanton Thurgau erfolgt eine

Steuerausscheidung.

2.2. Kanton Thurgau: Vermögenssteuer vom 1.1.

bis 31.12. (Trennungsjahr)

Vermögenssteuer Ehemann

Total

SG

in %

TG

in %

im Trennungsjahr (31.12.)

Liegenschaftsanteil TG 1)

360 000

360 000

Wertschriften

70 000

70 000

Auto

20 000

20 000

Total der Aktiven

450 000

90 000

20.0

360 000

80.0

Schulden 2)

-140 000

-28 000

20.0

-112 000

80.0

Anpassung auf Niveau TG 3)

-60 000

-60 000

Reinvermögen

250 000

62 000

24.8

188 000

75.2

Steuerfreibetrag 4)

-100 000

-24 800

24.8

-75 200

75.2

Steuerbares Vermögen

120 000

37 200

112 800

1)

Interkantonaler Repartitionswert Liegenschaft TG (120 %

des Verkehrswertes)

2)

Die Schulden werden nach Lage der Aktiven aufgeteilt

3)

Rückrechnung Liegenschaftswert auf kantonales Niveau

4)

Der Steuerfreibetrag wird im Verhältnis der Reinvermögensanteile aufgeteilt

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StP 58 Nr. 7

2.3. Kanton Thurgau: Einkommenssteuer vom 1.1. bis 31.12. (Trennungsjahr).

Einkommenssteuer Ehemann

steuerbar steuerbar

Total

im Trennungsjahr

SG

TG

Lohn inkl. 13. Monatsgehalt

104 000

104 000

0

Liegenschaftenertrag

9 600

0

9 600

Wertschriftenertrag

1 940

1 940

0

Liegenschaftenunterhalt

-1 920

0

-1 920

Berufsauslagen

-3 120

-3 120

0

Schuldzinsen 1)

-2 500

-500

-2 000

Unterhaltsbeiträge 2)

-24 000

-22 738

-1 262

Versicherungsabzug 2)

-3 100

-2 937

-163

steuerbares Einkommen

80 900

76 600

4 300

1)

Schuldzinsen werden nach Lage der Aktiven auf die beteiligten Kantone verteilt.

2)

Für die Festlegung des Versicherungsabzuges sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode massgebend. Die Unterhaltsbeiträge und der Versicherungsabzug werden im Verhältnis zum Reineinkommen auf die beteiligten Kantone verteilt.

3. Getrennte Veranlagung Ehefrau

3.1. Allgemeines

Aufgrund der Trennung vom 30. Juni wird die Ehefrau im Trennungsjahr rückwirkend per 1. Januar für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert. Sie wohnt mit ihren beiden minderjährigen Kindern im gleichen Haushalt und hat daher Anspruch auf die

Anwendung des Vollsplittings (vgl. StP 37 Nr. 1).

Die Veranlagung erfolgt im Kanton Thurgau, da die Ehefrau am Ende der Steuerpe- riode dort Wohnsitz hat. Das Einkommen und das Vermögen des Ehemannes wird

für die Bemessung nicht berücksichtigt.

3.2. Kanton Thurgau: Vermögenssteuer vom 1.1. bis 31.12. (Trennungsjahr)

Vermögenssteuer Ehefrau

Bemerkungen steuerbar

im Trennungsjahr (31.12.)

Liegenschaftenanteil

Stand per 31.12.

300 000

Wertschriften

Stand per 31.12.

65 000

Schuldenanteil

Stand per 31.12.

-140 000

Reinvermögen

per 31.12.

225 000

Steuerfreibetrag

Alleinstehende

-100 000

Steuerfreibetrag 1)

2 minderjährige Kinder

-200 000

steuerbares Vermögen

per 31.12.

0

1)

Für die Festlegung des Steuerfreibetrags sind die Verhältnisse am Ende der

Steuerperiode massgebend.

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StP 58 Nr. 7

3.3. Kanton Thurgau: Einkommenssteuer vom 1.1. bis 31.12. (Trennungsjahr)

Einkommenssteuer Ehefrau

Bemerkungen

steuerbar

satzbe-

im Trennungsjahr

stimmend

Lohn inkl. 13. Monatsgehalt

vom 1.1.-31.12.

19 500

19 500

Unterhaltsbeiträge 1)

ab Trennungsdatum

24 000

24 000

Liegenschaftenertrag

vom 1.1.-31.12.

7 200

7 200

Wertschriftenertrag

vom 1.1.-31.12.

2 240

2 240

Liegenschaftenunterhalt

vom 1.1.-31.12.

-1 440

-1 440

Berufsauslagen

vom 1.1.-31.12.

-2 000

-2 000

Schuldzinsen

vom 1.1.-31.12.

-2 500

-2 500

Versicherungsabzug 2)

inkl. 2 Kinder

-4 700

-4 700

Reineinkommen

42 300

42 300

Kinderabzug 2)

2 Abzüge

-14 000

-14 000

steuerbares Einkommen

28 300

28 300

1)

Für die Überlassung der Liegenschaft hat die Ehefrau

den Mietwertanteil des Ehe-

mannes als Unterhaltsbeitrag zu versteuern.

2)

Für die Festlegung des Versicherungsabzuges und der Sozialabzüge sind die Ver-

hältnisse am Ende der Steuerperiode massgebend.

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