034-14-V2006-01.01.pdf
StP 34 Nr. 14
Einkauf von Beitragsjahren in die berufliche Vorsorge: Steuerumgehung
1. Allgemeines
Die aus einem ab dem 1. Januar 2006 getätigten Einkauf von Beitragsjahren resultie- renden Leistungen können gemäss Art. 79b Abs. 3 BVG innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Die Frist beginnt vom Tag des Einkaufs an zu laufen. Dies gilt sowohl für den Bezug von Altersleistun- gen als auch für den Vorbezug zur Wohneigentumsförderung (WEF). Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung (WEF) getätigt, so dürfen frei- willige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die gesamten Vorbezüge zurück- bezahlt sind. Dies gilt auch für vor dem 1. Januar 2006 erfolgte WEF-Vorbezüge.
2. Zweck des Einkaufs
Auf den 1. Januar 2006 ist das dritte Teilpaket zur 1. BVG-Revision in Kraft getreten, welche den Einkauf von Beitragsjahren und den zeitnahen Bezug von Kapitalleistun- gen ausschliesst. Bis zum Jahr 2005 enthielt das BVG dagegen keine entsprechen- den Bestimmungen. Vor dem 1. Januar 2006 geleistete Einkaufsbeiträge sind daher noch unter dem Aspekt der Steuerumgehung zu prüfen. Mit dem Einkauf fehlender Beitragsjahre in die berufliche Vorsorge wird eine Verbes- serung des Vorsorgeschutzes angestrebt. Nur wenn ein Vorsorgenehmer im Leis- tungsfall eine Rente bezieht, wirkt sich der Einkauf von Beitragsjahren im Sinn einer ungekürzten oder zumindest höheren Rente positiv aus und wird damit dem Vorsor- gegedanken Rechnung getragen. Zahlt die versicherte Person einen grösseren Betrag in die berufliche Vorsorge ein, der nach kurzer Zeit wieder als Kapitalleistung ausgerichtet wird, so ist die zivilrecht- lich unter dem Titel „Einkauf von Beitragsjahren“ erfolgte Leistung nicht nur wirt- schaftlich - aus vorsorgerechtlicher Sicht - absonderlich, vielmehr wird der mit der Leistung angestrebte Zweck, nämlich die Schliessung von Beitragslücken, gar nicht erreicht. Es werden diesfalls lediglich ungebundene Vermögensteile vorübergehend in gebundenes Vermögen umgeschichtet, um alsdann wieder frei verfügbar, mithin ungebunden zu sein. Eine derartige Vermögensumschichtung bezweckt in der Regel einzig eine Steuerer- sparnis. Durch die sehr unterschiedliche Steuerbelastung (voller Abzug des Einkau- fes bei den ordentlichen Einkommenssteuern, privilegierte Besteuerung der späteren Auszahlung) würde eine ganz erhebliche Steuerersparnis erzielt.
3. Einkauf von Beitragsjahren vor Pensionierung
3.1. Allgemeines
Unter dem Blickwinkel der Steuerumgehung kann ein vor dem 1. Januar 2006 getä- tigter Einkauf steuerlich nicht oder nur teilweise geltend gemacht werden, wenn er dazu gedient hat, wenige Jahre vor der Pensionierung eine höhere Altersleistung in Form einer Kapitalabfindung zu finanzieren.
01.01.2006 - 1/2 - ersetzt 31.05.2005
StP 34 Nr. 14
Die Voraussetzungen einer Steuerumgehung werden als erfüllt betrachtet, wenn:
der Einkauf von Beitragsjahren innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem Bezug der Altersleistungen erbracht worden ist, spätestens aber am 31. Dezember 2005, und
die Altersleistung ganz oder teilweise als Kapitalabfindung bezogen wird.
Im Zeitpunkt des Einkaufs ist somit zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.
3.2. Anwendung in der Praxis
Für Einkäufe, welche vor dem 1. Januar 2006 getätigt worden sind, gelten Ein- schränkungen bezüglich Abzugsfähigkeit. Leisteten Steuerpflichtige im Jahr, in dem sie das 57. Altersjahr vollendet haben, oder später Beiträge für den Einkauf in die Vorsorgeeinrichtung, so werden diese nur zum Abzug zugelassen, wenn
im Leistungsfall eine Rente bezogen wird, oder
wenn zwischen dem Einkauf in die Vorsorgeeinrichtung und dem Bezug der Al- tersleistung in Form einer Kapitalabfindung mindestens 3 Jahre liegen.
Der Einkauf wird steuerlich nur zum Abzug zugelassen, wenn der/die Steuerpflichtige sich mit einem Revers verpflichtet, die Altersleistung in Form einer Rente oder frü- hestens drei Jahre nach dem Einkauf in Form einer Kapitalabfindung zu beziehen. Beabsichtigt der Steuerpflichtige, das Alterskapital in weniger als drei Jahren zu be- ziehen oder unterschreibt er den Revers nicht, wird der Einkauf steuerlich nicht aner- kannt. Will er das Alterskapital teilweise als Kapitalleistung beziehen, so ist die Ein- kaufsleistung im Verhältnis des Alterskapitals zur auszurichtenden Kapitalabfindung nicht abzugsfähig. Wird der Abzug gestützt auf die Angaben des Steuerpflichtigen gewährt, und erwei- sen sich diese im nachhinein als unzutreffend, namentlich weil er in der Zwischenzeit anders entschieden hat (vorzeitige Pensionierung, Kapital statt Rente), wird auf die Veranlagung im Nachsteuerverfahren nach §§ 204 ff. StG zurückgekommen. Der Abzug des Einkaufs wird nachträglich verweigert. Sofern der Steuerpflichtige im Ver- anlagungsverfahren vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben gemacht hat, wird ausserdem ein Steuerhinterziehungsverfahren durchgeführt.
4. Einkauf von Beitragsjahren und Kapitalbezug WEF
Der Einkauf von Beitragsjahren vor dem 1. Januar 2006 in Verbindung mit einem zeitnahen Vorbezug zur Wohneigentumsförderung (WEF) ist unter dem Aspekt der Steuerumgehung zu prüfen. Eine Steuerumgehung liegt dann vor, wenn das Vorge- hen nicht dazu dient, die berufliche Vorsorge zu optimieren oder das Wohneigentum zu fördern, sondern hauptsächlich die Erzielung von Steuerersparnissen bezweckt. Keine Wohneigentumsförderung liegt zum Beispiel vor, wenn die Hypotheken nach dem Vorbezug nicht im entsprechenden Ausmass reduziert worden sind und somit eine Zweckentfremdung vorbezogenen Gelder vorliegt. Liegt eine Steuerumgehung vor, können die Einkaufsbeiträge bis zur Höhe des getä- tigten Vorbezugs nicht vom Einkommen in Abzug gebracht werden. Die nicht zum Abzug zugelassenen Einkaufsbeiträge werden in der Folge steuerrechtlich als Mittel aus der freien Vorsorge qualifiziert und besteuert.
ersetzt 31.05.2005 - 2/2 - 01.01.2006