029-02-V2002-01.01 CIneu.pdf

Steuerverwaltung

StP 29 Nr. 2

Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte

1. Allgemeines

Gemäss § 29 Ziff. 1 StG sind die notwendigen Auslagen für die Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte abziehbar. Gemäss § 1 der Verordnung über die Pauscha- lierung der besonderen Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit ist ein Abzug zugelassen, sofern es sich um eine beachtenswerte Entfernung handelt.

2. Zulässige Abzüge

2.1. Öffentliche Verkehrsmittel

Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Bahn, Tram, Autobus) können für die Staats- und Gemeindesteuern die notwendigen tatsächlichen Abonnementskosten abgezogen werden. In der Regel sind nur die Kosten für ein Billett 2. Klasse abzieh- bar. Dagegen können bei der direkten Bundessteuer die tatsächlich entstandenen Ausla- gen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abgezogen werden. Die nachge- wiesenen Kosten für ein Billett 1. Klasse können bei der direkten Bundessteuer somit abgezogen werden.

2.2. Fahrrad, Motorfahrrad

Bei Benützung eines Fahrrades, eines Motorfahrrades oder eines Kleinmotorrades (Hubraum bis 50 cm3, Kontrollschild mit gelbem Grund) können im Jahr bis zu Fr. 700 abgezogen werden.

2.3. Privatauto, Motorrad

Bei Benützung eines Privatautos oder eines Motorrades (Hubraum über 50 cm3) kann der Betrag abgezogen werden, den die Steuerpflichtigen bei Benützung des zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittels hätten auslegen müssen. Die Kosten der Benützung von privaten Motorfahrzeugen können hingegen nur in Ausnahmefällen abgezogen werden. Dies vor allem dann, wenn der zeitliche Mehr- aufwand bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegenüber dem Privatfahrzeug nicht mehr als zumutbar erachtet wird (vgl. StP 29 Nr. 3). Wird die Benützung eines Privatfahrzeuges geltend gemacht, muss die Distanz zwi- schen den jeweiligen Standorten des Fahrzeuges genau angegeben werden. Für Motorräder (Hubraum über 50 cm3; Kontrollschild mit weissem Grund) ist ein Abzug von bis zu 40 Rp. pro Fahrkilometer zulässig. Für Autos gelten, je nach jährlich gefahrener Kilometerzahl, folgende Ansätze. bis 5 000 km 65 Rp. 5 001 - 10 000 km 60 Rp. 10 001 - 15 000 km 55 Rp. über 15 000 km 45 Rp.

01.01.2002 - 1/2 - neu

Steuerverwaltung

StP 29 Nr. 2

In diesen Ansätzen sind allfällige Parkgebühren bereits enthalten.

Berechnungsbeispiel:

Der/die Steuerpflichtige fährt mit dem Auto zur Arbeit. Die jährliche Kilometerleistung

für den Arbeitsweg beträgt 6'000 km. Somit ergeben sich

bis 5 000 km à 65 Rp.

Fr. 3 250

5 001 - 10 000 km à 60 Rp.

Fr. 600

Total 6 000 km

Fr. 3 850

Für die Hin- und Rückfahrt zwischen Wohn- und Arbeitsort über

die Mittagspause

können höchstens diejenigen Kosten abgezogen werden, die für die auswärtige Ver- pflegung abzugsfähig sind. Diesfalls kann der Abzug für auswärtige Verpflegung

nicht nochmals beansprucht werden.

3. Fahrtkosten bei Wochenaufenthalt

Die zulässigen Fahrtkosten bei Wochenaufenthalt sind aufgeführt in der Steuerpraxis

unter StP 29 Nr. 14.

neu

- 2/2 -

01.01.2002