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Steuerverwaltung
StP 2 Nr. 5
Steuerausscheidung: bewegliches Privatvermögen
1. Bewegliches Privatvermögen und sein Ertrag
Das bewegliche Privatvermögen und die daraus fliessenden Erträge werden grund- sätzlich dem Hauptsteuerdomizil zugeteilt. Dies gilt namentlich für:
Sachvermögen (sofern nicht Geschäftsvermögen);
Kapitalvermögen aus Guthaben und Beteiligungen (sofern nicht Geschäftsvermö- gen);
Lizenzrechte und Lizenzgebühren (sofern nicht Geschäftsvermögen);
private Beteiligungen an Immobiliengesellschaften und die Erträge daraus;
bewegliches Nutzniessungsvermögen und die Erträge daraus (am Hauptsteuer- domizil des Nutzniessers steuerbar).
2. Gewinnungskosten für Einkünfte aus beweglichem Privatvermögen
Die Gewinnungskosten für Einkünfte aus beweglichem Privatvermögen werden mit Ausnahme der Schuldzinsen (vgl. StP 2 Nr. 10) grundsätzlich dem Hauptsteuerdomi- zil zugeteilt.
3. Ausnahmen
Ausnahmen bestehen bei alternierendem Wohnsitz, Familienniederlassung bei dau- ernd getrennt lebenden Ehegatten, wenn der Arbeitsort das Hauptsteuerdomizil ist und bei einem steuerrechtlich massgebenden Saisonaufenthalt (vgl. StP 2 Nr. 2). In diesen Fällen erfolgt mit bestimmten Vorbehalten zwischen den beteiligten Steuer- domizilen eine hälftige Teilung des beweglichen Vermögens, seines Ertrages und der dazugehörigen Gewinnungskosten. Bei einem steuerrechtlich massgebenden Saisonaufenthalt (vgl. StP 2 Nr. 2 und StP 7 Nr. 4) werden die übrigen Einkünfte und die allfällig dazugehörigen Gewinnungs- kosten nach Massgabe der Aufenthaltsdauer (pro rata temporis) auf die beteiligten Steuerdomizile aufgeteilt.
4. Halbsteuersatzverfahren für Beteiligung im Privatvermögen
4.1. Grundsatz
Zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung wird im Kanton Thurgau ab der Steuerperiode 2007 für Erträge aus massgeblichen Beteiligungen das sogenannte Halbsteuersatzverfahren angewandt (vgl. StP 37 Nr. 1). Im interkommunalen und interkantonalen Verhältnis wird das Halbsteuersatzverfah- ren grundsätzlich an jenem Steuerdomizil angewendet, welchem die entsprechenden Beteiligungserträge zugeteilt worden sind. Auf Erträgen aus massgeblicher Beteiligung, die gemäss den interkantonalen Zutei- lungsnormen nicht dem Kanton Thurgau zugeteilt werden, findet das Halbsteuersatz- verfahren keine Anwendung.
01.01.2007 - 1/2 - ersetzt 01.01.2002
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StP 2 Nr. 5
Befinden sich die massgeblichen Beteiligungen im Privatvermögen, werden die Er- träge daraus gemäss den interkantonalen Zuteilungsnormen dem Hauptsteuerdomizil zugeteilt. Das Halbsteuersatzverfahren kommt in einem solchen Fall somit bei der Berechnung der am Hauptsteuerdomizil geschuldeten Steuer zur Anwendung.
4.2. Im interkommunalen Verhältnis
In der Praxis kann es vorkommen, dass die dem Thurgauer Hauptsteuerdomizil zu- geteilten Beteiligungserträge das dort insgesamt steuerbare Einkommen übersteigen. Befinden sich im Kanton Thurgau weitere Steuerdomizile mit steuerbaren Einkom- mensteilen, wird das Halbsteuersatzverfahren in einem solchen Fall auf diese aus- gedehnt. Die im Halbsteuersatzverfahren noch nicht berücksichtigten, aber dem Kan- ton Thurgau zugeteilten Beteiligungserträge, werden dabei im Verhältnis der steuer- baren Einkommensteile der weiteren Thurgauer Steuerdomizile bei der Steuerbe- rechnung berücksichtigt (vgl. dazu Beispiel 2.3. in StP 2 Nr. 17).
4.3. Im interkantonalen Verhältnis
Hat der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz in einem anderen Kanton, werden die Er- träge aus massgeblichen Beteiligungen im Privatvermögen auch diesem ausserkan- tonalen Hauptsteuerdomizil zugeteilt. Dem Kanton Thurgau werden in einem solchen Fall keine Beteiligungserträge zur Besteuerung zugeteilt, weshalb das Halbsteuersatzverfahren auch keine Anwendung finden kann. Dies gilt selbst dann, wenn am ausserkantonalen Hauptsteuerdomizil infolge Gewinnungskostenüberschüssen kein steuerbares Einkommen mehr vorhan- den ist und nur noch am Nebensteuerdomizil im Kanton Thurgau ein steuerbares Einkommen verbleibt.
ersetzt 01.01.2002 - 2/2 - 01.01.2007